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   EuGH, 05.10.2022 - C-488/16 P-DEP   

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EuGH, 05.10.2022 - C-488/16 P-DEP (https://dejure.org/2022,27816)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2022 - C-488/16 P-DEP (https://dejure.org/2022,27816)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - C-488/16 P-DEP (https://dejure.org/2022,27816)
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  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Außerdem berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher war er im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut, was geeignet war, seine Arbeit zu erleichtern und den Zeitaufwand für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu verringern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-30/15

    Simba Toys/ EUIPO und Seven Towns - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Außerdem berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher war er im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut, was geeignet war, seine Arbeit zu erleichtern und den Zeitaufwand für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu verringern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-75/05

    Kronofrance / Deutschland u.a. - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des BSGE für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch den Gerichtshof kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C-75/05 P-DEP und C-80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 30).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand vorsieht, steht es dem Gerichtshof frei, die Gegebenheiten des Einzelfalls zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C-75/05 P-DEP und C-80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwaltshonorare, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegenden Zeitraum beziehen, ebenfalls nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen sind (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C-75/05 P-DEP und C-80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Sodann kann die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).

    Zur Begründetheit des Antrags auf Festsetzung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist.

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Sodann kann die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).

    Zur Begründetheit des Antrags auf Festsetzung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist.

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Mit Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und erlegte dem BSGE die Kosten auf.

    Insoweit umfassten die Leistungen, die im Rahmen des Rechtsmittels erbracht wurden, in dem das Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), ergangen ist, im Wesentlichen die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die mündlichen Ausführungen in dieser Sitzung.

  • EuG, 05.07.2016 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Mit einem am 13. September 2016 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte der Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e. V. (im Folgenden: BSGE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage abgewiesen worden war.
  • EuGH, 26.09.2018 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (Beschluss vom 26. September 2018, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark, C-660/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:778, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2022 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Auszug aus EuGH, 05.10.2022 - C-488/16
    Nach ständiger Rechtsprechung hat das Unionsgericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 21. Februar 2022, OZ/EIB, C-558/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:140, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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