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   EuGH, 07.08.2018 - C-61/17, C-62/17, C-72/17   

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https://dejure.org/2018,23098
EuGH, 07.08.2018 - C-61/17, C-62/17, C-72/17 (https://dejure.org/2018,23098)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-61/17, C-62/17, C-72/17 (https://dejure.org/2018,23098)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-61/17, C-62/17, C-72/17 (https://dejure.org/2018,23098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bichat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 - Begriff des den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmer - Beweislast

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 - Begriff des den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmer - Beweislast

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff des den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens i. S. d. Massenentlassungs-RL ("Bichat")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bichat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 - Begriff des den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmer - Beweislast

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Informationsrecht des Betriebsrats vor Stellenabbau

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3005
  • ZIP 2018, 1751
  • EuZW 2018, 953
  • NZA 2018, 1051
  • NZG 2018, 1236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-61/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beherrschung", wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, für die Zwecke der Richtlinie 98/59 auf eine Situation abzielt, in der ein Unternehmen eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung treffen kann, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder zu planen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 48).

    In einem wirtschaftlichen Umfeld, das durch die Existenz einer zunehmenden Zahl solcher Konzerne gekennzeichnet ist, ermöglicht Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 98/59 es daher in einem Fall, im dem ein Unternehmen von einem anderen beherrscht wird, wirksam das Ziel der Richtlinie zu verwirklichen, das nach ihrem zweiten Erwägungsgrund in der Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen besteht (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat der Gerichtshof Art. 2 Abs. 1 und 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin ausgelegt, dass unabhängig davon, ob die Massenentlassungen aufgrund einer Entscheidung des Unternehmens, das die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt, oder aufgrund einer Entscheidung seiner Muttergesellschaft in Betracht gezogen werden oder geplant sind, stets das erstgenannte Unternehmen als Arbeitgeber zur Aufnahme der Konsultationen mit den Vertretern seiner Arbeitnehmer verpflichtet ist (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 62).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-61/17
    Mit der Richtlinie 98/59 wird daher, ebenso wie zuvor mit der Richtlinie 75/129, an deren Stelle sie getreten ist, eine Teilharmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen, nämlich des bei solchen Entlassungen anzuwendenden Verfahrens, vorgenommen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich die vor Massenentlassungen stattfindenden Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie auf die Möglichkeiten erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeiten, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-61/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a., C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist der Begriff "den Arbeitgeber beherrschende[s] Unternehmen" in Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 - wie der Begriff "Betrieb" in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie - in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a., C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-61/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-61/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a., C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 03.09.2018 - 1 BvR 552/17

    Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine

    So verdeutlichen die Schlussanträge der Generalanwältin zur Vorlage des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in parallelen Fällen, dass umfangreiche Informationen geboten sein können, die auch die betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe für beabsichtigte Massenentlassungen betreffen, um die Ziele der Konsultation des Arbeitgebers mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich zu erreichen (vgl. Schlussanträge Sharpston vom 21. Juni 2018 - Bichat u.a. -, C-61/17 u.a., ECLI:EU:C:2018:482, Rn. 63 ff.).

    Er hat auf die Beantwortung der weiter gestellten Fragen zur Informationstiefe und zur Verteilung der Darlegungslast verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - Bichat u.a. -, C-61/17 u.a., ECLI:EU:C:2018:653, Rn. 28 ff., 46).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 491/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - beherrschendes Unternehmen

    Mit Urteil vom 7. August 2018 (C-61/17) hat die 5. Kammer des Gerichtshofs wie folgt entschieden:.

    So hat der EuGH in dem Urteil vom 7. August 2018 (C-61/17) entschieden, dass unter einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen jedes Unternehmen zu verstehen sei,.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 490/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - beherrschendes Unternehmen

    Mit Urteil vom 7. August 2018 (C-72/17 verbunden mit C-61/17) hat die 5. Kammer des Gerichtshofs wie folgt entschieden:.

    So hat der EuGH in dem Urteil vom 7. August 2018 (C-61/17) entschieden, dass unter einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen jedes Unternehmen zu verstehen sei,.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    41 Urteile vom 7. August 2018, Bichat u. a. (C-61/17, C-62/17 und C-72/17, EU:C:2018:653, Rn. 29), sowie vom 11. April 2019, Tarola (C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-627/17

    ZSE Energia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007 -

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil vom 7. August 2018, Bichat u. a., C-61/17, C-62/17 und C-72/17, EU:C:2018:653, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2017 - 2 Sa 984/16

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Massenentlassungen

    den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse der 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (C - 61/17, C - 62/17 und C - 72/17 - Bichat u. a.) auszusetzen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-300/19

    Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    15 Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/59 und Urteil vom 7. August 2018, Bichat u. a. (C-61/17, C-62/17 und C-72/17, EU:C:2018:653, Rn. 38).
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