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   EuGH, 09.09.2004 - C-417/02   

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https://dejure.org/2004,3523
EuGH, 09.09.2004 - C-417/02 (https://dejure.org/2004,3523)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - C-417/02 (https://dejure.org/2004,3523)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - C-417/02 (https://dejure.org/2004,3523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Anerkennung von Architektendiplomen - Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer (Techniko Epimelitirio Elladas) - Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Rein formale Anpassung der Rügen nach Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur ... und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 7; ; Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 10; ; Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 20 Abs. 1; ; Dekrets 107/1993 vom 22. März 1993 in der durch das Dekret 272/2000 vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung (Griechenland) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EU: Gegenseitige Anerkennung der Diplome

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Anerkennung von Architektendiplomen - Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer (Techniko Epimelitirio Elladas) - Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EU: Gegenseitige Anerkennung der Architektendiplome (IBR 2004, 701)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 598
  • NZBau 2005, 109
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.11.1992 - C-105/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-417/02
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, mit den neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13).

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-417/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Schwierigkeiten interner Art, die im Zusammenhang mit den Umständen des Erlasses von Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, die Mitgliedstaaten nicht von ihren Gemeinschaftsverpflichtungen befreien (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 13).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-417/02
    16 Der Gerichtshof kann nach seiner Rechtsprechung von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-384/97

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-417/02
    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

    Nach seiner Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland, C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 16).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 28).

    Folglich sind die in der Klageschrift der Kommission enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 verstoßen hat, grundsätzlich zulässig, sofern die Verpflichtungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, denjenigen aus der Richtlinie 89/48 entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    67 Darüber hinaus müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf identische Rügen gestützt werden, ohne dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zu verlangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland, C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 17).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Nach seiner Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland, C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 16).
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