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   EuGH, 09.09.2021 - C-144/20   

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https://dejure.org/2021,36622
EuGH, 09.09.2021 - C-144/20 (https://dejure.org/2021,36622)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-144/20 (https://dejure.org/2021,36622)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-144/20 (https://dejure.org/2021,36622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    LatRailNet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 32 und 56 - Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr - Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers - Aufgaben der Regulierungsstelle - Begriff der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Eisenbahnverkehr; Richtlinie 2012/34/EU; Art. 32 und 56; Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr; Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers; Aufgaben der Regulierungsstelle; Begriff der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der Segmente ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 32 und 56 - Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr - Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers - Aufgaben der Regulierungsstelle - Begriff der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 48
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-369/11

    Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Diese Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte ist vom Gerichtshof sowohl in den Beziehungen dieses Betreibers zu dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 45 und 46) als auch in jenen zwischen diesem Betreiber und den Eisenbahnunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 79) anerkannt worden.

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung dieser Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Regulierungsstelle die durch diese Richtlinie gewährleistete Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 46).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-361/19

    De Ruiter

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Der Gerichtshof kann veranlasst sein, für seine sachdienliche Antwort unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-645/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass "Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, in deren Rahmen es dem Gerichtshof obliegt, das Unionsrecht auszulegen und dem vorlegenden Gericht, das auf diese Weise ausgelegte Recht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden" (Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-473/10

    Ungarn und Spanien haben gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen auf dem

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Diese Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte ist vom Gerichtshof sowohl in den Beziehungen dieses Betreibers zu dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 45 und 46) als auch in jenen zwischen diesem Betreiber und den Eisenbahnunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 79) anerkannt worden.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Betreiber der Infrastruktur, damit eine solche Unabhängigkeit gewährleistet wird, in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-483/10

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
    Diese Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte ist vom Gerichtshof sowohl in den Beziehungen dieses Betreibers zu dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 45 und 46) als auch in jenen zwischen diesem Betreiber und den Eisenbahnunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 79) anerkannt worden.
  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss der Betreiber der Infrastruktur, damit die durch die Richtlinie geforderte Unabhängigkeit seiner Geschäftsführung gewährleistet wird, in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20 [ECLI:EU:C:2021:717], LatRailNet - Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics - Rn. 78; ebenso bereits Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10 [ECLI:EU:C:2013:116], Kommission ./. Deutschland - Rn. 84, 89).

    Zwar ist die Regulierungsstelle im Rahmen der Ausübung der ihr durch Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesenen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 29 ff.) befugt, dem Unternehmen, das die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ausübt, die Änderungen anzuzeigen, die an der Entgeltregelung vorgenommen werden müssen, um die Unvereinbarkeiten dieser Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 2012/34/EU zu beseitigen.

    Sie ist jedoch nicht befugt, dieses Unternehmen dazu zu zwingen, sich ihrer Zweckmäßigkeitsbeurteilung zu fügen, da die Regulierungsstelle dadurch den Spielraum beeinträchtigen würde, über den dieser Betreiber verfügen muss (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 45 f.).

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

    Daher hängt die Befugnis der Regulierungsstelle, über die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu wachen, nicht von der Erhebung einer Beschwerde oder einer Klage ab und kann somit von Amts wegen ausgeübt werden (Urteil vom 9. September 2021, LatRailNet und Latvijas dzelzceļs, C-144/20, EU:C:2021:717, Rn. 37).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21

    Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem

    (a) Hinsichtlich vertraglich verbundener Parteien hat der EuGH im Urteil vom 21.12.2021 (C-144/20 - Bank Melli/Telekom, NJW 2022, 2383) ausgeführt, dass ein Betroffener zwar grundsätzlich die aus der Blocking-VO resultierenden Beschränkungen seiner unternehmerischen Freiheit hinzunehmen hat, da nur so die Wirkung der gelisteten Gesetze bekämpft werden kann (Rn. 91).
  • VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
    vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20 - juris Rn. 34.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    13 Urteil vom 9. September 2021, LatRailNet/Latvijas dzelzceļs (C-144/20, EU:C:2021:717, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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