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   EuGH, 12.07.2012 - C-146/11   

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EuGH, 12.07.2012 - C-146/11 (https://dejure.org/2012,17012)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-146/11 (https://dejure.org/2012,17012)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-146/11 (https://dejure.org/2012,17012)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf Überschussbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verweisung in einer nationalen Rechtsvorschrift auf eine Vorschrift einer Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pimix

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf Überschussbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verweisung in einer nationalen Rechtsvorschrift auf eine Vorschrift einer Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen ...

  • EU-Kommission

    Pimix

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf Überschussbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verweisung in einer nationalen Rechtsvorschrift auf eine Vorschrift einer Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem Beitritt osteuropäischer Staaten; Unanwendbarkeit nicht ordnungsgemäß veröffentlichter oder nicht in nationales Recht umgesetzter Bestimmungen; Vorabentscheidungsersuchen des estländischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem Beitritt osteuropäischer Staaten; Unanwendbarkeit nicht ordnungsgemäß veröffentlichter oder nicht in nationales Recht umgesetzter Bestimmungen; Vorabentscheidungsersuchen des estländischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Republik Estland), eingereicht am 25. März 2011 - AS Pimix (in Liquidation)/Maksu- ja Tolliameti Lõuna maksu- ja tollikeskus; Landwirtschaftsministerium (Põllumajandusministeerium)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    Gestützt auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), macht Pimix geltend, die estnische Verwaltung habe ihr keine Verpflichtungen auferlegen können, die sich aus Normen ergäben, die nicht in das nationale Recht übernommen worden und nicht vor dem 5. März 2005 ordnungsgemäß veröffentlicht worden seien.

    Ist Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Skoma-Lux, Balbiino und Rakvere Lihakombinaat) dahin gehend auszulegen, dass von einem Einzelnen die Erfüllung der sich aus der Verordnung Nr. 1972/2003 ergebenden Verpflichtung verlangt werden kann,.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).

    Ob sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen in diesen Staaten anwendbar sind, hängt jedoch von den allgemeinen Bedingungen der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten ab, wie sie in den ursprünglichen Verträgen und für die neuen Mitgliedstaaten in der Beitrittsakte von 2003 selbst vorgesehen sind (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 32).

    Was Verordnungen des Rates und der Kommission sowie Richtlinien dieser Organe betrifft, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, ergibt sich aus Art. 297 Abs. 2 AEUV, dass diese Rechtsakte nur dann Rechtswirkungen erzeugen können, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 33).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 in Verbindung mit den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1, dass unter einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer Unionsverordnung im Fall eines Mitgliedstaats, dessen Sprache eine Amtssprache der Union ist, die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sprache zu verstehen ist (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 34).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die im Urteil Skoma-Lux formulierte Regel der Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 auf die Einzelnen nicht entgegensteht.

    Ließe man aufgrund des Grundsatzes der Effektivität zu, dass ein nicht ordnungsgemäß veröffentlichter Rechtsakt angewendet werden könnte, liefe dies darauf hinaus, dass der Einzelne in dem betreffenden Mitgliedstaat die negativen Folgen des Verstoßes der Unionsverwaltung gegen ihre Verpflichtung, ihm zum Zeitpunkt des Beitritts den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand in allen Amtssprachen der Union zugänglich zu machen, zu tragen hätte (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 42).

    Der Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die am 1. Mai 2004 in ihrem Besitz befindlichen Mengen an abgabepflichtigen Erzeugnissen genau angegeben hat und folglich über die geltenden Unionsvorschriften informiert war, reicht jedoch allein nicht aus, damit eine unionsrechtliche Regelung, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, ihr gegenüber angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 46).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    In Anbetracht dessen stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die in § 2 ÜLTS vorgenommene Verweisung auf eine Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in estnischer Sprache veröffentlicht worden ist, eine Durchführung dieser Verordnung ist, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), und vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), verstanden hatte.

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

    Gleichwohl könnte dieser Regel ein Restanwendungsbereich für den Fall verbleiben, dass gewisse durch das ÜLTS nicht umgesetzte Bestimmungen dieser Verordnung vor deren offizieller Veröffentlichung in estnischer Sprache von den estnischen Behörden gegenüber Einzelnen angewandt wurden (Urteile Balbiino, Randnr. 32, und Rakvere Lihakombinaat, Randnr. 34).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-140/08

    Rakvere Lihakombinaat - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    In Anbetracht dessen stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die in § 2 ÜLTS vorgenommene Verweisung auf eine Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in estnischer Sprache veröffentlicht worden ist, eine Durchführung dieser Verordnung ist, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), und vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), verstanden hatte.

    Gleichwohl könnte dieser Regel ein Restanwendungsbereich für den Fall verbleiben, dass gewisse durch das ÜLTS nicht umgesetzte Bestimmungen dieser Verordnung vor deren offizieller Veröffentlichung in estnischer Sprache von den estnischen Behörden gegenüber Einzelnen angewandt wurden (Urteile Balbiino, Randnr. 32, und Rakvere Lihakombinaat, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    Somit ist nicht nur die nationale Regelung zu veröffentlichen, sondern auch der Rechtsakt der Union, der die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zum Erlass von Maßnahmen verpflichtet, mit denen den Einzelnen Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, Slg. 2009, I-1659, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    Solche Maßnahmen müssen daher veröffentlicht werden, damit die Betroffenen davon Kenntnis nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-146/11
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).
  • EuG, 24.03.2017 - T-117/15

    Estland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Mit Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), beantwortete der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV des Riigikohus (Oberster Gerichtshof) betreffend die Auslegung von Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV sowie Art. 58 der Beitrittsakte.

    Er kam zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1789/2003 und 1972/2003 ab dem 1. Mai 2004 gegenüber den Einzelnen in Estland nicht angewandt werden konnten, da sie weder im Amtsblatt ordnungsgemäß in estnischer Sprache veröffentlicht noch vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats übernommen worden waren (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 39, 41 und 42).

    Der Gerichtshof sah dieses Ergebnis weder durch den Umstand entkräftet, dass dem Unternehmen im Ausgangsrechtsstreit in Wirklichkeit der Umfang seiner Verpflichtungen ab dem 1. Mai 2004 bekannt war, noch durch das Bemühen, das Ziel der Verordnung Nr. 1972/2003 sicherzustellen (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 43 bis 46).

    Daher antwortete der Gerichtshof auf die Fragen des vorlegenden Gerichts, dass Art. 58 der Beitrittsakte dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, dass in Estland Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003, die am 1. Mai 2004 weder im Amtsblatt in estnischer Sprache veröffentlicht noch vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats übernommen worden waren, Einzelnen gegenüber angewandt werden, auch wenn diese auf anderem Weg davon Kenntnis nehmen konnten (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 47).

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Hinsichtlich des Urteils vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, so dass eine Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist und daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), stellt daher nur den Stand des Rechts klar, wie es von der Kommission und von der Republik Estland zum Zeitpunkt des Erlasses der Zucker-Entscheidung hätte verstanden werden können und müssen.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Im Übrigen folge aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), dass gemäß Art. 58 der Beitrittsakte eine nicht in estnischer Sprache veröffentlichte Verordnung den estnischen Marktteilnehmern nicht habe entgegengehalten werden können, auch wenn diese von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt worden seien und diese beachtet hätten.

    Aus diesem Grund habe die Republik Estland nach der Verkündung des Urteils vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), den betroffenen estnischen Marktteilnehmern die gemäß dem ÜLTS gezahlten Beträge zurückgezahlt.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Dies sei im Wesentlichen durch das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), bestätigt worden, in dem festgestellt worden sei, dass die auf das ÜLTS gestützten Abgabenbescheide gegenüber den Marktteilnehmern nicht hätten ergehen dürfen, auch wenn sie nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003 in estnischer Sprache ergangen seien.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Republik Estland entkräftet, wonach im Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), festgestellt worden sei, dass die auf das ÜLTS gestützten Abgabenbescheide gegenüber den Marktteilnehmern nicht hätten ergehen dürfen, auch wenn sie nach der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1789/2003 und 1972/2003 im Amtsblatt in estnischer Sprache ergangen seien.

    Im Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe auf die überschüssigen ALE-Bestände im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 nach Maßgabe der zum Beitrittszeitpunkt vorhandenen Lagerbestände festgestellt wurde und dass daher der Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids keinen Einfluss auf den Entstehungsgrund dieser Abgabe hatte.

    Das Vorbringen der Republik Estland, es sei unmöglich gewesen, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, lässt sich damit nicht auf das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), stützen und ist zurückzuweisen.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    66 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37 und 38); vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. Mai 1974, König (185/73, Slg. 1974, 607, Randnr. 6), Racke (Randnr. 15), Skoma-Lux (Randnr. 37), Heinrich (Randnr. 43), sowie vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-626/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. Mai 1974, König (185/73, Slg. 1974, 607, Randnr. 6), Racke (Randnr. 15), Skoma-Lux (Randnr. 37), Heinrich (Randnr. 43), sowie vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, Randnr. 33).
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