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   EuGH, 13.07.2023 - C-142/23 P   

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https://dejure.org/2023,17655
EuGH, 13.07.2023 - C-142/23 P (https://dejure.org/2023,17655)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-142/23 P (https://dejure.org/2023,17655)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-142/23 P (https://dejure.org/2023,17655)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hecht Pharma/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird - Nichtzulassung des ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Zur Prüfung dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2023 - C-605/22

    Hijos de Moisés Rodríguez González/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Im vorliegenden Fall ist erstens zu dem in den Rn. 8 bis 11 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen zum einen festzustellen, dass, soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung bestimmter Tatsachen in Frage zu stellen versucht, mit einem solchen Vorbringen nicht dargetan werden kann, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. März 2023, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO, C-605/22 P, EU:C:2023:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Randnummern der Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts angibt, die missachtet worden sein sollen, jedoch macht sie hinsichtlich der Gleichartigkeit der Situationen, um die es in diesen Entscheidungen ging, keine hinreichenden Ausführungen, die die Feststellung ermöglichen würden, dass die geltend gemachten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. März 2023, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO, C-605/22 P, EU:C:2023:199, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-613/19

    Porsche/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-732/22

    G-Core Innovations/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Sie muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 23. März 2023, G-Core Innovations/EUIPO, C-732/22 P, EU:C:2023:253, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass entgegen den Erwägungen des Gerichts "Präsentationsarzneimittel", wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert würden, keine Arzneimittel vom Wortsinn her seien (Urteil vom 15. Januar 2009, Hecht-Pharma, C-140/07, EU:C:2009:5, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), da sie nicht im Sinne des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisteten.
  • EuG, 14.02.2017 - T-15/16

    Pandalis / EUIPO - LR Health & Beauty Systems (Cystus) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Die bloße Behauptung, dass die betreffenden Produkte hier "Arzneimittel" der Klasse 5 seien, reiche nicht aus (Urteil vom 14. Februar 2017, Pandalis/EUIPO - LR Health & Beauty Systems [Cystus], T-15/16, EU:T:2017:75, Rn. 51 und 57).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-21/12

    Abbott Laboratories / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Die Analyse des Gerichts widerspreche der u. a. auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, Abbott Laboratories/HABM (C-21/12 P, EU:C:2013:23, Rn. 56 und 71), zurückgehenden Rechtsprechung.
  • EuGH, 21.03.2012 - C-87/11

    Fidelio / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Darüber hinaus sei das Gericht von der u. a. auf den Beschluss vom 21. März 2012, Fidelio/HABM (C-87/11 P, EU:C:2012:154, Rn. 33 bis 35), zurückgehenden Rechtsprechung abgewichen, wonach sich die relevanten Verkehrskreise um Erläuterungen der betreffenden Begriffe durch Fachleute und Fachmedien bemühen würden.
  • EuG, 11.01.2023 - T-346/21

    Hecht Pharma/ EUIPO - Gufic BioSciences (Gufic) - Unionsmarke - Verfallsverfahren

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-142/23
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hecht Pharma GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Januar 2023, Hecht Pharma/EUIPO - Gufic BioSciences (Gufic) (T-346/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:2), mit dem das Gericht ihre Klage auf die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2738/2019-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Hecht Pharma GmbH und der Gufic BioSciences Ltd. abgewiesen hat.
  • EuGH, 02.02.2024 - C-597/23

    Apart/ EUIPO

    Or, force est de constater que la requérante ne fournit pas suffisamment d'indications sur la similitude des situations visées dans ces décisions, permettant d'établir la réalité des contradictions alléguées (voir, par analogie, ordonnance du 13 juillet 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C-142/23 P, EU:C:2023:600, point 19).
  • EuGH, 09.01.2024 - C-611/23

    Yayla Türk/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln -

    Mit einem solchen Vorbringen kann aber nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C-142/23 P, EU:C:2023:600, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-443/23

    Consulta/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Jedoch ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Randnummern der Entscheidungen des Gerichts angibt, die missachtet worden sein sollen, aber hinsichtlich der Gleichartigkeit der Situationen, um die es in diesen Entscheidungen ging, keine hinreichenden Ausführungen macht, die die Feststellung ermöglichen würden, dass der geltend gemachte Widerspruch tatsächlich vorliegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juli 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C-142/23 P, EU:C:2023:600, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2023 - C-345/23

    Puma/ EUIPO

    Or, d'une part, dans le mesure où la requérante cherche à remettre en cause l'appréciation des faits effectuée par le Tribunal, il importe de rappeler qu'une telle argumentation ne saurait démontrer que le pourvoi soulève une question importante pour l'unité, la cohérence ou le développement du droit de l'Union (voir, en ce sens, ordonnance du 13 juillet 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C-142/23 P, EU:C:2023:600, point 18).
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