Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2022 - C-256/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27807
EuGH, 13.10.2022 - C-256/21 (https://dejure.org/2022,27807)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-256/21 (https://dejure.org/2022,27807)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-256/21 (https://dejure.org/2022,27807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,27807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 124 Buchst. a und d - Art. 128 - Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte - Verletzungsklage - Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit - Rücknahme der Verletzungsklage - Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 124 Buchst. a und d - Art. 128 - Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte - Verletzungsklage - Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit - Rücknahme der Verletzungsklage - Entscheidung über die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: KP/TV, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1703
  • GRUR 2022, 1669
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.10.2017 - C-425/16

    Raimund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Dieses Verständnis werde auch durch das Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund (C-425/16, EU:C:2017:776), gestützt.

    Wie aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, haben die Entscheidungen über die Gültigkeit einer Unionsmarke sowohl dann, wenn sie vom EUIPO stammen, als auch dann, wenn sie auf eine vor einem Unionsmarkengericht erhobene Widerklage hin erlassen werden, in der gesamten Union Wirkung erga omnes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 28 und 29).

    Diese Wirkung erga omnes wird in Art. 128 Abs. 6 dieser Verordnung bestätigt, wonach ein Unionsmarkengericht eine Ausfertigung der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke dem EUIPO zuzustellen hat, das diese Entscheidung im Register eintragen und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung treffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 30).

    Dagegen kommt der Entscheidung, die ein Unionsmarkengericht über eine Verletzungsklage erlässt, nur Wirkung inter partes zu, so dass diese Entscheidung, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, nur die an dem entsprechenden Verfahren beteiligten Parteien bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 31).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solches Gericht über die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke, die gemäß Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung dieser Marke nach Art. 124 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 erhoben wird, entscheiden muss, bevor es über die Verletzungsklage entscheiden kann, der derselbe absolute Nichtigkeitsgrund entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-306/17

    Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung zu dem durch das Übereinkommen vom 27. September 1968 in geänderter Fassung geschaffenen und dann nacheinander von den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 übernommenen System, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage es den Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege ermöglicht, ihre sämtlichen auf einer gemeinsamen Grundlage beruhenden wechselseitigen Ansprüche in ein und demselben Verfahren vor demselben Richter zu regeln, und damit u. a. überflüssige und mehrfache Verfahren vermeiden soll, die die Gefahr gegenläufiger Urteile bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung zu dem durch das Übereinkommen vom 27. September 1968 in geänderter Fassung geschaffenen und dann nacheinander von den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 übernommenen System, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage es den Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege ermöglicht, ihre sämtlichen auf einer gemeinsamen Grundlage beruhenden wechselseitigen Ansprüche in ein und demselben Verfahren vor demselben Richter zu regeln, und damit u. a. überflüssige und mehrfache Verfahren vermeiden soll, die die Gefahr gegenläufiger Urteile bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2015 - C-622/13

    Castel Frères / HABM

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Eine solche Situation würde jedoch die wirksame Erreichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele gefährden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2015, Castel Frères/EUIPO, C-622/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:297, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Dieser Begriff ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-185/15

    Kostanjevec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Obwohl sie im Rahmen eines mittels eines anderen Rechtsbehelfs eingeleiteten Verfahrens eingelegt wird, handelt es sich bei ihr um einen gesonderten und eigenständigen Antrag, dessen prozessuale Behandlung von der Klage unabhängig ist und der somit auch dann weiterverfolgt werden kann, wenn die Klage des Klägers abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec, C-185/15, EU:C:2016:763, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Dieser Begriff ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Zwar behält diese Verordnung, wie das vorlegende Gericht ausführt, dem EUIPO eine Alleinzuständigkeit für die Gewährung oder Ablehnung der Eintragung von Unionsmarken vor (Urteil vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO, C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 50).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-488/10

    Celaya Emparanza y Galdos Internacional - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 19

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
    Zwar wurde die Bearbeitung von Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls durch diese Verordnung grundsätzlich beim EUIPO zentralisiert; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, und die Zuständigkeit für die Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Unionsmarke ist gemäß den Art. 63 und 124 der Verordnung 2017/1001 den von den Mitgliedstaaten nach Art. 123 Abs. 1 dieser Verordnung benannten Unionsmarkengerichten und dem EUIPO gemeinsam übertragen worden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C-488/10, EU:C:2012:88, Rn. 48).
  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-654/21

    LM (Demande reconventionnelle en nullité)

    Mangels einer Definition des Begriffs "Widerklage" in der Verordnung 2017/1001 ist festzustellen, dass darunter grundsätzlich eine Gegenklage zu verstehen ist, die der Beklagte in einem vom Kläger gegen ihn betriebenen Verfahren vor demselben Gericht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 36).

    Obwohl sie im Rahmen eines mittels eines anderen Rechtsbehelfs eingeleiteten Verfahrens eingelegt wird, handelt es sich bei ihr um einen gesonderten und eigenständigen Antrag, dessen prozessuale Behandlung von der Klage unabhängig ist und der somit auch dann weiterverfolgt werden kann, wenn die Klage des Klägers abgewiesen wird (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der Begriff "Widerklage" im Sinne der Verordnung 2017/1001 zwar als Rechtsbehelf zu verstehen, der die Erhebung einer Verletzungsklage voraussetzt und daher mit dieser in Zusammenhang steht, doch zielt dieser Rechtsbehelf darauf ab, den Streitgegenstand zu erweitern und die Anerkennung eines von der Klage gesonderten und selbständigen Anspruchs zu erreichen, insbesondere um die betreffende Marke für nichtig erklären zu lassen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 39).

    Die Widerklage unterscheidet sich mithin von einem bloßen Verteidigungsmittel, und ihr Schicksal hängt nicht von demjenigen der Verletzungsklage ab, aus deren Anlass sie erhoben wurde (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 40).

    Es wäre aber mit dem Grundsatz der Prozessökonomie, der eines der mit der Widerklage verfolgten Ziele ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 56), unvereinbar, davon auszugehen, dass eine solche auf einen der in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten Nichtigkeitsgründe gestützte Widerklage nur zur teilweisen Nichtigerklärung der Marke führen kann, auf die sich das betreffende Verletzungsverfahren stützt.

    Wie aus dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, haben die Entscheidungen über die Gültigkeit einer Unionsmarke sowohl dann, wenn sie vom EUIPO stammen, als auch dann, wenn sie auf eine vor einem Unionsmarkengericht erhobene Widerklage hin erlassen werden, in der gesamten Union Wirkung erga omnes (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Wirkung erga omnes wird in Art. 128 Abs. 6 dieser Verordnung bestätigt, wonach ein Unionsmarkengericht eine Ausfertigung der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke dem EUIPO zuzustellen hat, das diese Entscheidung im Register eintragen und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung treffen muss (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar stellt diese Verordnung den Grundsatz der Zentralisierung der Bearbeitung von Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls beim EUIPO auf; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da die Zuständigkeit für die Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Unionsmarke gemäß den Art. 63 und 124 dieser Verordnung den von den Mitgliedstaaten nach Art. 123 Abs. 1 dieser Verordnung benannten Unionsmarkengerichten und dem EUIPO gemeinsam übertragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die diesen Gerichten so übertragene Zuständigkeit stellt die unmittelbare Anwendung einer in der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Zuständigkeitsregel dar und kann nicht als "Ausnahme" von der Zuständigkeit des EUIPO in diesem Bereich angesehen werden (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 43).

    Nach Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung und "[s]oweit keine besonderen Gründe für [die] Fortsetzung [des Verfahrens] bestehen", liegt nämlich die Zuständigkeit bei der Instanz, die als Erste mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Unionsmarke befasst wird (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 44).

    Somit ist in Anbetracht des in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils beschriebenen Systems der Zuständigkeitsverteilung festzustellen, dass im Rahmen der Regelung, die durch diese Verordnung, die gemäß ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 Abs. 2 die Einheitlichkeit der Unionsmarke festschreibt, geschaffen wurde, der Unionsgesetzgeber genau wie dem EUIPO auch den Unionsmarkengerichten im Rahmen ihrer Entscheidungen über Widerklagen eine Zuständigkeit für die Prüfung der Gültigkeit von Unionsmarken übertragen wollte (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 47).

  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22

    Extreme Durable

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    103 Vgl. - zur Veranschaulichung - Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Bier (21/76, EU:C:1976:147, Nr. 6) und - zum Grundsatz der perpetuatio fori - Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:366, Nr. 72).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-311/22

    Moesgaard Meat 2012 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Vgl. auch zur Zuständigkeit eines Unionsmarkengerichts, das mit einer Verletzungsklage befasst ist, die auf eine solche Marke gestützt ist, deren Gültigkeit mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung bestritten wird und die trotz der Klagerücknahme für die Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke fortbesteht, Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 55 und 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:366, Nrn. 66 bis 73) zur detaillierten Darstellung der Anwendungsfälle des Grundsatzes der perpetuatio fori .
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22

    Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen

    5 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht