Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2022 - C-698/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27814
EuGH, 13.10.2022 - C-698/20 (https://dejure.org/2022,27814)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-698/20 (https://dejure.org/2022,27814)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-698/20 (https://dejure.org/2022,27814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,27814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Wieliszew

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 - Finanzierung durch die Europäische Union - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 - Finanzierung durch die Europäische Union - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Drittens weist der Beauftragte für Bürgerrechte darauf hin, dass eine der Personen, aus denen die Kammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bestehe, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet habe, der Richter sei, der - als Einzelrichter - den Gerichtshof mit der Rechtssache befasst habe, in der das Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), ergangen sei, und dass er in jener Rechtssache in Bezug auf diese Person bereits seine Zweifel daran zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um sie als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit der Beurteilung, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie, u. a., die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), aus den in den Rn. 70 und 71 jenes Urteils genannten Gründen entschieden hat, ist, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegte Vermutung kann zwar widerlegt werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines nationalen oder internationalen Gerichts zu der Annahme führen sollte, dass (der oder) die Richter, die das vorlegende Gericht bilden, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

    Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Umstände der Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig eine Erfüllung der Garantien hinsichtlich des Zugangs zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV oder Art. 47 der Charta der Grundrechte erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung als jene, die sich aus den Rn. 57 bis 61 des vorliegenden Urteils ergibt, geboten sein könnte, wenn über die persönliche Situation (des Richters oder) der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts, dem diese Richter angehören, haben und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 75).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Guthaben, die dem Unionshaushalt entnommen und den Mitgliedstaaten aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zur Verfügung gestellt werden, nach der Übertragung nicht als Guthaben der Union im Sinne von Art. 1 letzter Satz des Protokolls angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Dell'Acqua, C-370/16, EU:C:2018:344, Rn. 40).

    Insoweit hat zum einen der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1083/2006 bereits entschieden, dass die von der Kommission aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds an die Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen zu einer Übertragung von Guthaben des Unionshaushalts an die Haushalte der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Dell'Acqua, C-370/16, EU:C:2018:344, Rn. 39).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieses beschleunigte Verfahren ein Verfahrensinstrument darstellt, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 14).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Jedenfalls erfordert der wirtschaftlich oder sozial sensible Charakter einer Rechtssache, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, für sich allein genommen nicht, dass sie in diesem Sinne rasch erledigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 45).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
    Insoweit ist zum einen hinsichtlich des Ziels, die Gläubiger so rasch wie möglich zu befriedigen und damit das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren zügig abzuschließen, darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits nicht allein daraus ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 24).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

    Hierzu ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Beilegung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen nicht ausreichend ist, um die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gmina Wieliszew, C-698/20, EU:C:2022:787, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht