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   EuGH, 15.05.2019 - C-132/18 P   

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https://dejure.org/2019,12322
EuGH, 15.05.2019 - C-132/18 P (https://dejure.org/2019,12322)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-132/18 P (https://dejure.org/2019,12322)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-132/18 P (https://dejure.org/2019,12322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Tuerck

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Europäischen Union - Abzug des zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019. Europäische Kommission gegen Sabine Tuerck. Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsb...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Zweitens ist zu dem in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, auf jedes Argument der Parteien einzugehen, sondern seine Entscheidung nur in einer Weise begründen muss, die es den Parteien ermöglicht, die Gründe der Entscheidung zu erfahren, und den Gerichtshof in die Lage versetzt, im Fall eines Rechtsmittels seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96, und vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 48).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Zweitens ist zu dem in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, auf jedes Argument der Parteien einzugehen, sondern seine Entscheidung nur in einer Weise begründen muss, die es den Parteien ermöglicht, die Gründe der Entscheidung zu erfahren, und den Gerichtshof in die Lage versetzt, im Fall eines Rechtsmittels seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96, und vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 48).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nämlich die Beanstandung der Begründung eines Rechtsakts, mit der ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wird, und die Beanstandung seiner Begründetheit, die seine materielle Rechtmäßigkeit betrifft, zwei gesonderte Gründe dar, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder eines Rechtsmittels geltend gemacht werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 111).
  • EuGH, 09.11.1989 - 75/88

    Bonazzi-Bertottilli, u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur, dass allein die zuständige innerstaatliche Behörde für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche zuständig ist, sondern auch, dass ihre Höhe nicht im Nachhinein von der Kommission geändert oder beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottili/Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:410, Rn. 17 und 20, sowie vom 5. Dezember 2013, Casta, C-166/12, EU:C:2013:792, Rn. 29 und 32).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nämlich die Beanstandung der Begründung eines Rechtsakts, mit der ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wird, und die Beanstandung seiner Begründetheit, die seine materielle Rechtmäßigkeit betrifft, zwei gesonderte Gründe dar, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder eines Rechtsmittels geltend gemacht werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 111).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur, dass allein die zuständige innerstaatliche Behörde für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche zuständig ist, sondern auch, dass ihre Höhe nicht im Nachhinein von der Kommission geändert oder beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottili/Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:410, Rn. 17 und 20, sowie vom 5. Dezember 2013, Casta, C-166/12, EU:C:2013:792, Rn. 29 und 32).
  • EuG, 05.12.2017 - T-728/16

    Tuerck / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Dezember 2017, Tuerck/Kommission (T-728/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:865), durch das die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2015 aufgehoben wurde, mit der die Übertragung der von Frau Sabine Tuerck vor ihrem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union bestätigt wird (im Folgenden: streitige Entscheidung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-132/18
    Deshalb sind solche Rechtsmittelgründe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, es sei denn, sie stellen eine Erweiterung in der Rechtsmittelschrift vorgetragener Rechtsmittelgründe dar und weisen einen engen Zusammenhang mit ihnen auf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C-521/15, EU:C:2017:982, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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