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   EuGH, 16.06.2022 - C-596/20   

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https://dejure.org/2022,14232
EuGH, 16.06.2022 - C-596/20 (https://dejure.org/2022,14232)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-596/20 (https://dejure.org/2022,14232)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-596/20 (https://dejure.org/2022,14232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    DuoDecad

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24 und 43 - Ort der Dienstleistung - Technische Unterstützungsleistungen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft erbracht werden - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 2, 24 und 43; Ort der Dienstleistung; Technische Unterstützungsleistungen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft erbracht werden; ...

  • Betriebs-Berater

    Technische Unterstützungsleistungen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft erbracht werden - ...

  • Betriebs-Berater

    Vorabentscheidungsverfahren unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 , 24 und 43 - Ort der Dienstleistung - Technische Unterstützungsleistungen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft erbracht werden ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-596/20
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 ausgelegt habe.

    Angesichts der Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), stellt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Frage, ob Ungarn als Ort der im Ausgangsverfahren fraglichen Unterhaltungsdienstleistungen gelten kann, obwohl Lalib im Mittelpunkt eines für diese Dienstleistungen unerlässlichen komplexen Vertrags- und Dienstleistungsnetzes gestanden habe und die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen sichergestellt habe, und zwar durch ihre eigenen Datenbanken, ihre Software und Dritte oder Dienstleister, die zur Lalib-Gruppe und zu der Unternehmensgruppe gehöre, der DuoDecad angehöre, wodurch sie notwendigerweise die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken getragen habe, und zwar auch dann, wenn die zur Unternehmensgruppe des "Inhabers" des betreffenden Know-hows gehörenden Subunternehmer bei dessen technischer Umsetzung beteiligt gewesen seien und dieser "Inhaber" auf die Nutzung des Know-hows eingewirkt habe.

    g) über kein geeignetes System zur Entgegennahme von Einnahmen aus den auf den Websites erbrachten Dienstleistungen (ein entsprechendes Bankkonto und andere Infrastruktur) verfügte, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nach dem Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), für sich allein nicht entscheidend ist, dass der Geschäftsführer und alleinige Anteilsinhaber der lizenzgebenden Gesellschaft der Urheber dieses Know-hows war, dass ferner diese Person Einfluss auf bzw. Kontrolle über die Entwicklung und die Nutzung des genannten Know-hows und die Erbringung der auf diesem Know-how beruhenden Dienstleistungen ausübte, und zwar so, dass der Privatperson-Geschäftsführer und Eigentümer der lizenzgebenden Gesellschaft gleichzeitig auch Eigentümer dieser Subunternehmer-Wirtschaftsgesellschaften und somit auch der Geschäftsführer und/oder Eigentümer der Klägerin ist, die bei der Dienstleistungserbringung - bestimmte, für sie vorgesehene Aufgaben wahrnehmend - im Auftrag der Lizenznehmerin als Subunternehmen [beteiligt sind]?.

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Anschluss an das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), klären möchte, ob Lalib oder - obwohl das Know-how, das die Erbringung dieser Unterhaltungsdienstleistungen ermöglicht, Gegenstand eines zwischen WML und Lalib geschlossenen Lizenzvertrags war - WML als wahre Erbringerin der Dienstleistungen anzusehen ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), ergangen ist, wurde der Gerichtshof dazu befragt, inwiefern bestimmte Tatsachen relevant sind, um zu beurteilen, ob ein Lizenzvertrag wie der zwischen WML und Lalib auf einen Rechtsmissbrauch zurückzuführen war, durch den ausgenutzt werden sollte, dass der auf die betreffenden Unterhaltungsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersatz in Madeira niedriger war als in Ungarn.

    In Rn. 35 des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind.

    In Rn. 45 des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), hat der Gerichtshof erläutert, dass das vorlegende Gericht, um zu bestimmen, ob der genannte Vertrag eine solche Gestaltung darstellte, sämtliche ihm unterbreiteten tatsächlichen Umstände zu untersuchen hat, wobei es insbesondere ermitteln muss, ob die Errichtung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung von Lalib auf Madeira nicht den Tatsachen entsprach oder ob Lalib für die Ausübung der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit keine geeignete Struktur in Form von Geschäftsräumen, Personal und technischen Mitteln aufwies oder ob sie diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko ausübte.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), entschieden, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass im Fall der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis, die dazu geführt hat, dass als Ort einer Dienstleistung ein anderer Mitgliedstaat bestimmt wurde als der, der ohne diese missbräuchliche Praxis bestimmt worden wäre, die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer in dem anderen Staat gemäß dessen Rechtsvorschriften entrichtet wurde, einer Nacherhebung der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde, nicht entgegensteht.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die ungarische Steuerbehörde und die portugiesische Steuerbehörde im Anschluss an das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), trotz der Auskünfte, die die portugiesische Steuerbehörde der ungarischen Steuerbehörde in Beantwortung eines Ersuchens um internationale Zusammenarbeit erteilt habe, ein und denselben Umsatz unterschiedlich behandelt hätten, was zur Erhebung der auf ihn anwendbaren Mehrwertsteuer sowohl in Ungarn als auch in Portugal geführt habe.

    Das vorlegende Gericht legt jedoch zum einen nicht dar, aus welchen Gründen die Klarstellungen im Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), nicht ausreichen sollten, um zu bestimmen, ob WML oder Lalib als wahre Erbringerin der im Ausgangsverfahren fraglichen Unterhaltungsdienstleistungen anzusehen ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 36 des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), ausgeführt, die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die betreffenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den betreffenden Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird.

  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-596/20
    Unter Bezugnahme auf Rn. 51 des Urteils vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485), hält sich das vorlegende Gericht hauptsächlich wegen der unterschiedlichen steuerlichen Einstufungen durch die ungarische Steuerbehörde und durch die portugiesische Steuerbehörde für verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

    Zum anderen hat zwar der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485), entschieden, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats - je nachdem, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht - berechtigt oder verpflichtet sind, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sie mit einem Rechtsstreit befasst sind, der Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, über die sie zu entscheiden haben, und sie feststellen, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt wird.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-596/20
    Der Gerichtshof ist für die Anwendung der Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht zuständig, da Art. 267 AEUV ihm nur die Befugnis verleiht, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 78 und 132).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-596/20
    Der Gerichtshof ist für die Anwendung der Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht zuständig, da Art. 267 AEUV ihm nur die Befugnis verleiht, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 78 und 132).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    (1) Gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH beruht, ist der EuGH befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern; dagegen ist das nationale Gericht für die Tatsachenwürdigung und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile Firma Z vom 11.03.2021 - C-802/19, EU:C:2021:195, Rz 37; DuoDecad vom 16.06.2022 - C-596/20, EU:C:2022:474, Rz 37 f.; Osteopathie Van Hauwermeiren vom 05.10.2023 - C-355/22, EU:C:2023:737, Rz 23).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

    Die Frage, ob der Steuerpflichtige mit hinreichender Sorgfalt gehandelt hat, wenn er insbesondere nachweist, dass er interne Beschaffungsregelungen zur Überprüfung der Situation seiner Partner aufgestellt hat und keine Barzahlung akzeptiert, fällt unter die Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und damit in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, DuoDecad, C-596/20, EU:C:2022:474, Rn. 37).
  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Der Gerichtshof ist für die Anwendung der Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht zuständig, da Art. 267 AEUV ihm nur die Befugnis verleiht, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (Urteil vom 16. Juni 2022, DuoDecad, C-596/20, EU:C:2022:474, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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