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   EuGH, 16.07.2020 - C-496/19   

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https://dejure.org/2020,19022
EuGH, 16.07.2020 - C-496/19 (https://dejure.org/2020,19022)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-496/19 (https://dejure.org/2020,19022)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-496/19 (https://dejure.org/2020,19022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Antonio Capaldo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Überprüfung der Waren - Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung - Nachträgliche Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Überprüfung der Waren - Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung - Nachträgliche Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Im Gegensatz zu der in Art. 65 des Zollkodex vorgesehenen Berichtigung, die vor der Überlassung der Waren einseitig vom Anmelder vorgenommen wird, findet die Überprüfung nach der Überlassung der Waren statt, was es rechtfertigt, dass die Zollbehörden hinsichtlich der Frage, ob es angebracht ist, die beantragte Überprüfung vorzunehmen, über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 66).

    Am Ende dieser Prüfung haben sie - unter Vorbehalt des Rechtswegs - entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 46 bis 52).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass die in Art. 78 Abs. 3 enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" so zu verstehen ist, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    Wenn die vom Anmelder entrichteten Einfuhrabgaben die Abgaben übersteigen, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet waren, kann schließlich die zur Regelung des Falles erforderliche Maßnahme nur in der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags bestehen (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 53).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Zweitens sprechen sowohl der Zweck des Zollkodex, der eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll, als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden, gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln (Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sich bei der von den Zollbehörden vorgenommenen Prüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, haben sie ferner nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Hierzu ist hervorzuheben, dass die in Art. 78 Abs. 3 enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" so zu verstehen ist, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).
  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-496/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Antonio Capaldo, C-496/19, EU:C:2020:583, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    23 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Antonio Capaldo (C-496/19, EU:C:2020:583, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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