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   EuGH, 17.01.2013 - C-361/11   

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https://dejure.org/2013,107
EuGH, 17.01.2013 - C-361/11 (https://dejure.org/2013,107)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - C-361/11 (https://dejure.org/2013,107)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - C-361/11 (https://dejure.org/2013,107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen - Unterposition 8443 31 91 - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008

  • Europäischer Gerichtshof

    Hewlett-Packard Europe

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen - Unterposition 8443 31 91 - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008

  • EU-Kommission

    Hewlett-Packard Europe

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen - Unterposition 8443 31 91 - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtlicher Tarif für Multifunktionsdrucker; Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Haarlem

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung: Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen - Unterposition 8443 31 91 - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2011 - Hewlett-Packard Europe BV/Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp Saturnusstraat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8443 UPos 3191, EGV 1031/2008, KN Pos 8471 UPos 6020
    Drucker, Kopierer, Abgrenzung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a. (C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489), Hinweise zur Einreihung von Multifunktionsgeräten in die KN gegeben, und auf der Grundlage dieser Hinweise wären Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen möglicherweise in die Unterposition 8471 60 20 eingereiht worden, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden wären.

    Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank Haarlem den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise im Urteil Kip Europe u. a. zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um eine Druckeinheit handelt?.

    Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank Haarlem, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der Verordnung Nr. 1031/2008 gültig, soweit es sich um Multifunktionsdrucker handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs im Urteil Kip Europe u. a. in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden?.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffende Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprografie ausführen können, mit der Begründung in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht wurden, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführen, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kip Europe u. a., Randnr. 62).

    25 und 26 des vorliegenden Urteils erläutert wurden, dass diese - ebenso wie die Geräte, um die es in der dem Urteil Kip Europe u. a. zugrunde liegenden Rechtssache ging - mehrere Funktionen ausführen, nämlich Scannen, Drucken, Kopieren und manche von ihnen Faxen, wobei keine dieser Funktionen ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    39 und 40, sowie vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, Randnr. 35).

    61 und 62, sowie X und X BV, Randnr. 41).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Jedenfalls kann der Unionsrichter für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem DSU gewährten angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil er sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnrn.
  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-267/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Ihre Befugnis, Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 wie z. B. zusätzliche Anmerkungen zu erlassen, gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Frankreich/Kommission, C-267/94, Slg. 1995, I-4845, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die KN-Position 9009 außer Fotokopierapparaten mit optischem System und mit Direktübertragung auch solche erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C-67/95, Slg. 1997, I-5401, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    19 und 20, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35, sowie vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 32).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-522/07

    Dinter - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    19 und 20, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35, sowie vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 32).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-361/11
    22 und 23, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, Randnr. 57).
  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

    Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2013 (C-361/11) folge nicht, dass "alle" Multifunktionsgeräte in eine abgabepflichtige Position einzureihen wären.

    Der Europäische Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) festgestellt, dass für vergleichbare Geräte, die mehrere Funktionen aufwiesen, diese Kriterien bei der Einreihung heranzuziehen seien.

    Es sei im Übrigen auch auf die weiteren Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) zu verweisen, aus denen sich erstens ergebe, dass die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasse, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügten, zu der das Verfahren gehöre, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten bestehe, und zweitens, dass die Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprographie ausführen könnten, mit der Begründung in die Unterposition 9009 1200 eingereiht worden seien, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräte ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführten, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig gewesen sei.

    Sollte es im Rahmen eines - mangels vorrangiger Einreihung in Position 8471 - erforderlichen Rückgriffs auf die AV 3 auf dann in Betracht kommende mehrere Positionen und eine entsprechende Klärung einer Einreihungskonkurrenz ankommen, so ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, neben der Position 8471 durchaus auch die Position 9009 in Betracht zu ziehen, da die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte aufgrund ihrer Kopierfunktion grundsätzlich auch als Fotokopierapparate einzureihen sein können, obwohl sie ausschließlich mit digitaler Technik arbeiten (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, C-361/11, Rn. 46, unter Verweis auf Urteil vom 09.10.1997, C-67/95, Rn. 21, jeweils in: juris, wonach die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht).

    Abgesehen davon, dass der genannte Bericht erst nach dem streitgegenständlich relevanten Einfuhrzeitraum vom Dispute Settlement Body angenommen wurde und deshalb insbesondere auch keine Rechtsfolgen für die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche KN 2006 zu entfalten vermag, begründen sich daraus ohnehin, wie der Beklagte im Ergebnis zutreffend angemerkt hat, grundsätzlich und auch im vorliegenden Streitfall keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Rechte der Klägerin (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 57 ff., in: juris).

    Ob das Gerät in seiner Gesamtheit aber immerhin von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und deren Verhältnis zueinander ab, wobei anhand der objektiven Merkmale der Geräte, wie der Druck- oder der Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen ist, ob die Kopierfunktion (und ggf. zusätzlich auch die Faxfunktion der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1) im Vergleich zu den anderen Funktionen - Drucken und (vom Kopieren und Faxen unabhängiges, d.h. "isoliertes") Scannen - zweitrangig oder vielmehr von (zumindest) gleichrangiger Bedeutung ist (bzw. sind) (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, 47, in: juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47 ff., in: juris, letzteres ausdrücklich auch für Multifunktionsgeräte, die Scannen, Drucken, Kopieren und Faxen können).

    Da keine der zwei bzw. drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung beinhaltet als die jeweils anderen, kommt  AV 3 a) Satz 1 - der nicht bereits nach AV 3 a) Satz 2 unanwendbar ist, weil sich Satz 2 nur auf Teile von in einer gemischten oder zusammengesetzte Ware enthaltene Stoffe oder auf Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht - nicht zur Anwendung und bestimmt sich die Einreihung, da die Multifunktionsgeräte Waren sind, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zunächst nach AV 3 b) (in diesem Sinne auch: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49 und 56, und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11; jeweils in: juris).

    Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in Ansehung gerade auch des von der Klägerin angesprochenen für Multifunktionsgeräte letztlich typischen Umstandes der Doppelfunktionalität von Gerätebestandteilen entwickelt und ausdrücklich auch für solche Multifunktionsgeräte, die diese von der Klägerin herausgestellte Besonderheit aufweisen, aufrechterhalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, in: juris).

    Dieses Einreihungsergebnis steht auch im Einklang mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge geltenden VO (EG) Nr. 400/2006 (zu deren Gültigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene Einreihung vgl.: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und 363/07, Rn. 57 ff.; und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47, jeweils in: juris), wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 4 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Laserdrucken und Laserkopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, bzw. mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge ebenfalls geltenden VO (EG) Nr. 517/1999, wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 2 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Drucken, Fernkopieren und Fotokopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDV-Netzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, jeweils mit der Begründung, dass das Gerät verschiedene Funktionen hat, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

    Ein Widerspruch des gefundenen Ergebnisses zu dem in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 KN niedergelegten Prinzip der Tarifneutralität (siehe dazu EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 39, in: juris) besteht, anders als die Klägerin meint, nicht.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die KN ihr nicht das Recht gibt, den Inhalt der auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten HS geschaffenen Tarifpositionen zu ändern, denn die Gemeinschaft hat sich in Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite der Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteil Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile Haug, C-286/05, EU:C:2006:296, Rn. 17, Campina, C-45/06, EU:C:2007:154, Rn. 30, und Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

    63 - Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die ihm gestellten Fragen umformulieren kann, um dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (insbesondere Urteil vom 17. Januar 2013, Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-394/13

    B. - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • FG Düsseldorf, 11.06.2014 - 4 K 1226/13

    Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumping-Zoll nach Art. 220 Abs. 1 S.

    Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2013 C-361/11, ZfZ 2013, 44 (Hewlett-Packard Europe BV) Rn. 57 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

    Daher kann ein Gericht in der Union für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem gewährten angemessenen Zeitraum, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil es sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (EuGH-Urteil v. 17.01.2013 C- 361/11 Rz. 58 f. mwN.).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-555/17

    2M-Locatel

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter für die Zeit vor Ablauf des der Union nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gewährten angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen kann, weil er sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (Urteil vom 17. Januar 2013, Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2019 - T-94/15

    Binca Seafoods / Kommission - Produktion und Kennzeichnung

    Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-436/15

    Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras

    47 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 2013, Hewlett-Packard Europe (C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
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