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   EuGH, 17.12.2015 - C-454/13   

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https://dejure.org/2015,38587
EuGH, 17.12.2015 - C-454/13 (https://dejure.org/2015,38587)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-454/13 (https://dejure.org/2015,38587)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-454/13 (https://dejure.org/2015,38587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Proximus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 und 13 - Verwaltungsabgaben - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung - Abgabe auf Mobilfunkantennen

  • Europäischer Gerichtshof

    Proximus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 und 13 - Verwaltungsabgaben - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung - Abgabe auf Mobilfunkantennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Proximus

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) - Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ...

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Allerdings ist hervorzuheben, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie nicht die einzige Bestimmung dieser Richtlinie ist, die die finanziellen Belastungen betrifft, die die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die im Rahmen der Richtlinie elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, erheben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    29 Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

    41 Die Rechtssache Belgacom und Mobistar betraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-443/19

    Vodafone España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2002/20 nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen, d. h. die in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils genannten, erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    4 - Dies belegen nicht nur die zahlreichen Entscheidungen der belgischen Verwaltungsgerichte und ordentlichen Gerichte zu diesem Thema, sondern auch die Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst worden ist, insbesondere die bei ihm anhängigen Rechtssachen Belgacom (C-454/13) und Belgacom (C-517/13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    19 Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).
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