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   EuGH, 18.04.2023 - C-1/23 PPU   

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https://dejure.org/2023,7538
EuGH, 18.04.2023 - C-1/23 PPU (https://dejure.org/2023,7538)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2023 - C-1/23 PPU (https://dejure.org/2023,7538)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2023 - C-1/23 PPU (https://dejure.org/2023,7538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Afrin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 5 Abs. 1 - Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 5 Abs. 1 - Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der Anträge auf Familienzusammenführung stets persönlich bei einer zuständigen Auslandsvertretung zu stellen sind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anträge auf Familienzusammenführung - und die persönliche Vorsprache in der Botschaft

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum einräumt, dass dieser Spielraum von den Mitgliedstaaten aber nicht in einer Weise genutzt werden darf, die dem Ziel dieser Richtlinie und ihrer praktischen Wirksamkeit abträglich wäre (siehe entsprechend Urteile vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53, sowie vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So müssen die zuständigen nationalen Behörden alle zu berücksichtigenden Interessen, besonders die der betroffenen Kinder, ausgewogen und sachgerecht bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Diese Vorschrift der Charta ist in Verbindung mit deren Art. 24 Abs. 2 über die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls und mit dem in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Erfordernis zu lesen, dass ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen beiden Elternteilen unterhält (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 müssen daher, wie sich aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen, im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Hierzu ist festzustellen, dass das in Art. 267 AEUV eingeführte Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sich heraus, dass die vorgelegten Fragen für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich sind, muss der Gerichtshof daher feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum einräumt, dass dieser Spielraum von den Mitgliedstaaten aber nicht in einer Weise genutzt werden darf, die dem Ziel dieser Richtlinie und ihrer praktischen Wirksamkeit abträglich wäre (siehe entsprechend Urteile vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53, sowie vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-137/19

    Familiennachzug: Minderjährigkeit der Kinder bei Antragstellung entscheidend

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Diese Vorschrift der Charta ist in Verbindung mit deren Art. 24 Abs. 2 über die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls und mit dem in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Erfordernis zu lesen, dass ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen beiden Elternteilen unterhält (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 müssen daher, wie sich aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen, im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-382/18 (anhängig)

    V.G. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum einräumt, dass dieser Spielraum von den Mitgliedstaaten aber nicht in einer Weise genutzt werden darf, die dem Ziel dieser Richtlinie und ihrer praktischen Wirksamkeit abträglich wäre (siehe entsprechend Urteile vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53, sowie vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-638/22

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass nationale Stellen ohne Begründung die

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-1/23
    Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit betrifft, lässt sich insbesondere der Vorlageentscheidung entnehmen, dass die minderjährigen Kinder A und B seit mehr als drei Jahren von ihrem Vater getrennt sind und dass die Verlängerung dieser Lage, die sich aus der Nichtregistrierung des Antrags vom September 2022 ergeben würde, die künftige Beziehung dieser Kinder zu ihrem Vater ernsthaft beeinträchtigen könnte (siehe entsprechend Urteil vom 16. Februar 2023, Rzecznik Praw Dziecka u. a. [Aussetzung der Rückkehrentscheidung], C-638/22 PPU, EU:C:2023:103, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    43 Vgl. Urteile vom 17. November 2022, Belgische Staat (Verheirateter minderjähriger Flüchtling) (C-230/21, EU:C:2022:887, Rn. 41), und vom 18. April 2023, Afrin (C-1/23 PPU, EU:C:2023:296, Rn. 43).

    63 Vgl. - für ein Beispiel aus jüngster Zeit - Urteil vom 18. April 2023, Afrin (C-1/23 PPU, EU:C:2023:296, Rn. 45).

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