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   EuGH, 18.06.2020 - C-142/19 P   

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https://dejure.org/2020,15120
EuGH, 18.06.2020 - C-142/19 P (https://dejure.org/2020,15120)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - C-142/19 P (https://dejure.org/2020,15120)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - C-142/19 P (https://dejure.org/2020,15120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dovgan/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PLOMBIR - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung - Begründungspflicht - Verfälschung von Tatsachen und Beweisen

  • Europäischer Gerichtshof

    Dovgan/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PLOMBIR - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung - Begründungspflicht - Verfälschung von Tatsachen und Beweisen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-142/19
    Das Gericht ist verpflichtet, eine Begründung zu geben, die dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, ermöglicht (Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-142/19
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dovgan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) (T-830/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:941), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2016 (Sache R 1812/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Monolith Frost und Dovgan (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-142/19
    Zudem muss ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Tatsachen- und Beweisverfälschung gerügt wird, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben, welche Tatsachen und Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C-194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-142/19
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-162/17

    Polen/ Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-142/19
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO, C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 78 und 79).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 18. Juni 2020, Dovgan/EUIPO, C-142/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:487, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Unter diesen Umständen sind die Rn. 100 bis 102 des angefochtenen Urteils als nicht tragend anzusehen, was bedeutet, dass das Vorbringen, mit dem diese Randnummern angegriffen werden sollen, ins Leere geht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, Dovgan/EUIPO, C-142/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:487, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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