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   EuGH, 19.03.2020 - C-406/18   

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https://dejure.org/2020,5285
EuGH, 19.03.2020 - C-406/18 (https://dejure.org/2020,5285)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - C-406/18 (https://dejure.org/2020,5285)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - C-406/18 (https://dejure.org/2020,5285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • doev.de PDF

    PG - Flüchtlingsrecht; wirksamer Rechtsbehelf; Befugnisse und Pflichten des erstinstanzlichen Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ahmed Haman

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1024
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 21 und 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat sich der Gerichtshof, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Register eingetragen worden war, in seinen Urteilen vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626) zu einer derartigen Frage geäußert.

    Wenn daher ein Gericht nach einer umfassenden Prüfung des Bedürfnisses eines Antragstellers nach internationalem Schutz anhand aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nach aktuellem Stand die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde aufhebt und feststellt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist, und die Sache dann an die Verwaltungsbehörde zurückverweist, damit diese eine neue Entscheidung erlässt, ist diese Verwaltungsbehörde unter dem Vorbehalt des Eintretens tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, da sonst Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 jede praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 66).

    Diese Gerichte haben jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu gewährleisten, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 69 und 70).

    Der Gerichtshof hat daraus in Bezug auf die im Ausgangsverfahren angewandten Verfahrensvorschriften den Schluss gezogen, dass, wenn einer gerichtlichen Entscheidung, in der das Gericht im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc -Prüfung des Bedürfnisses der betroffenen Person nach internationalem Schutz zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der betroffenen Person dieser Schutz zuerkannt werden muss, eine spätere Entscheidung der zuständigen Behörde zuwiderläuft, dieses Gericht, wenn das nationale Recht keine Mittel vorsieht, die es ihm ermöglichten, seinem Urteil Geltung zu verschaffen, diese Verwaltungsentscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung ersetzen muss, wobei es die nationale Regelung, die ihm dies untersagt, unangewendet lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 68, 72 und 77).

    Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie regelt, wie weit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf reicht, indem klargestellt wird, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 51).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 21 und 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat sich der Gerichtshof, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Register eingetragen worden war, in seinen Urteilen vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626) zu einer derartigen Frage geäußert.

    So hat er in den Rn. 145 und 146 des Urteils vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nur die "Prüfung" des Rechtsbehelfs betrifft und somit nicht die Folgen einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich erforderlich ist, im gerichtlichen Stadium eine Anhörung des Antragstellers vorzusehen, es sei denn, bestimmte kumulative Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 37 und 44 bis 48).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Zur Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes bei einer Frist für die gerichtliche Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist - vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfungen - festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht und im Übrigen auch nicht vorgetragen wurde, dass gleichartige Sachverhalte durch innerstaatliche Verfahrensmodalitäten geregelt würden, die günstiger wären als die, die für die Umsetzung der Richtlinie 2013/32 vorgesehen sind und im Ausgangsverfahren angewandt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 28).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-406/18
    Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

    55 C-406/18, EU:C:2020:216.

    56 Voir arrêt du 19 mars 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (C-406/18, EU:C:2020:216, point 22 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    95 Urteile vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 48), vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 25 und 26), sowie vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (C-406/18, EU:C:2020:216, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

    47 Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (C-406/18, EU:C:2020:216, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2020 - C-740/19

    Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

    Par lettre du 23 avril 2020, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 19 mars 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (C-406/18, EU:C:2020:216), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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