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   EuGH, 19.06.2014 - C-11/13   

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https://dejure.org/2014,13720
EuGH, 19.06.2014 - C-11/13 (https://dejure.org/2014,13720)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-11/13 (https://dejure.org/2014,13720)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-11/13 (https://dejure.org/2014,13720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Art. 1 und 3 - Begriffe 'Erzeugnis' und 'Wirkstoffe' - Safener"

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayer CropScience

    Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Art. 1 und 3 - Begriffe "Erzeugnis" und "Wirkstoffe" - Safener

  • EU-Kommission

    Bayer CropScience AG gegen Deutsches Patent- und Markenamt.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundespatentgericht - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Art. 1 und 3 - Begriffe "Erzeugnis" und "Wirkstoffe" - Safener.

  • Wolters Kluwer

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Beifügung zu Pflanzengiften zur Unterdrückung oder Verringerung der schädliche Wirkung für bestimmte Pflanzen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Beifügung zu Pflanzengiften zur Unterdrückung oder Verringerung der schädliche Wirkung für bestimmte Pflanzen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bayer CropScience

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung der in Art. 1 Nrn. 3 und 8 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 756
  • GRUR Int. 2014, 798
  • EuZW 2014, 668
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Im Urteil Hogan Lovells International (C-229/09, EU:C:2010:673) habe der Gerichtshof entschieden, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat auf der Grundlage einer vorläufigen Zulassung erteilt werden könne.

    Zwischen den beiden betreffenden Verfahren bestehe ein "funktionaler Gleichwertigkeitszusammenhang" im Sinne des Urteils Hogan Lovells International (EU:C:2010:673).

    Zudem muss für das Erzeugnis eine gültige Genehmigung "gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414 ... oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift erteilt" worden sein, und schließlich muss diese Genehmigung die erste Genehmigung für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Hogan Lovells International, EU:C:2010:673, Rn. 51).

    Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Patentschutzes angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung in der Union eingetreten ist (Urteil Hogan Lovells International, EU:C:2010:673, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-420/10

    Söll - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Außerdem legt das vorlegende Gericht unter Berufung auf das Urteil Söll (C-420/10, EU:C:2012:111) dar, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der Begriff "Biozid-Produkte" auch Produkte erfasse, die nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkten, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthielten, die für den Prozess, der die angestrebte Wirkung herbeiführe, erforderlich seien.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass - da in der Verordnung Nr. 1610/96 in keiner Weise danach unterschieden wird, ob diese Wirkung unmittelbar oder mittelbar ist - der Begriff "Wirkstoffe" nicht auf die Stoffe zu begrenzen ist, deren Wirkung als unmittelbar eingestuft werden kann (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil Chemische Fabrik Kreussler, C-308/11, EU:C:2012:548, Rn. 36, und in Bezug auf Biozid-Produkte Urteil Söll, EU:C:2012:111, Rn. 31).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    So habe der Gerichtshof im Urteil Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291) im Bereich der Humanarzneimittel entschieden, dass ein Trägerstoff, d. h. ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfalte, nicht unter den Begriff "Wirkstoff" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) falle.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Stoff, der keine eigenen arzneilichen Wirkungen entfaltet - wie etwa ein Trägerstoff oder ein Adjuvans - kein Wirkstoff ist, so dass für ihn kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann (Urteil Massachusetts Institute of Technology, EU:C:2006:291, Rn. 25, und Beschluss Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 35).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Insoweit ist hervorzuheben, dass - da in der Verordnung Nr. 1610/96 in keiner Weise danach unterschieden wird, ob diese Wirkung unmittelbar oder mittelbar ist - der Begriff "Wirkstoffe" nicht auf die Stoffe zu begrenzen ist, deren Wirkung als unmittelbar eingestuft werden kann (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil Chemische Fabrik Kreussler, C-308/11, EU:C:2012:548, Rn. 36, und in Bezug auf Biozid-Produkte Urteil Söll, EU:C:2012:111, Rn. 31).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773) und Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776) die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) dahin ausgelegt, dass ein Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass das fragliche Arzneimittel neben diesem Wirkstoff noch weitere Wirkstoffe enthalte.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773) und Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776) die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) dahin ausgelegt, dass ein Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass das fragliche Arzneimittel neben diesem Wirkstoff noch weitere Wirkstoffe enthalte.
  • EuGH, 10.05.2001 - C-258/99

    BASF

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Allerdings könnte einer solchen Auslegung die Rechtsprechung aus dem Urteil BASF (C-258/99, EU:C:2001:261, Rn. 31) entgegenstehen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Zulassung nicht zu den Kriterien gehöre, die in der Verordnung Nr. 1610/96 für die Definition des Begriffs "Erzeugnis" aufgestellt würden.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-210/13

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Stoff, der keine eigenen arzneilichen Wirkungen entfaltet - wie etwa ein Trägerstoff oder ein Adjuvans - kein Wirkstoff ist, so dass für ihn kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann (Urteil Massachusetts Institute of Technology, EU:C:2006:291, Rn. 25, und Beschluss Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma, C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 35).
  • BPatG, 12.09.2019 - 4 Ni 73/17

    Lacosamid - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lacosamid" - Inanspruchnahme der

    Hierbei erfordert die Prüfung der vorliegend nur unter dem rechtlichen Aspekt fehlender erfinderischer Tätigkeit angegriffenen Lehre zwar trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundätzen im Nichtigkeitsverfahren (BGHZ 198, 187 = GRUR 2013, 1272, Rn. 36 - Tretkurbeleinheit; GRUR 2015, 365 - Zwangsmischer) keine zwingende Überprüfung auf Neuheit, andererseits ist es dem Senat auch nicht verwehrt, die vom Kläger herangezogenen und gewürdigten Schriften auch insoweit zu bewerten, da Neuheit und erfinderische Tätigkeit nur unterschiedliche rechtliche Aspekte des Angriffs auf fehlende Patentfähigkeit, mithin eines Streitgegenstands, darstellen (Mitt. 2014, 396 - Abdeckung).
  • BPatG, 19.09.2019 - 14 W (pat) 44/19

    Fungizide Wirkstoffzusammensetzung - Patentbeschwerdeverfahren - "Fungizide

    Aus diesem Grund sollte mit der Einführung eines ergänzenden Schutzzertifikats die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents für Arznei- bzw. Pflanzenschutzwirkstoffe erreicht werden, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung zumindest teilweise ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rdn. 31; GRUR 2011, 213 - Hogan Lovells, Rdn. 48-50; GRUR 2014, 756 - Bayer CropScience/Safener, Rdn. 39).
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