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   EuGH, 01.03.2012 - C-420/10   

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https://dejure.org/2012,331
EuGH, 01.03.2012 - C-420/10 (https://dejure.org/2012,331)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-420/10 (https://dejure.org/2012,331)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-420/10 (https://dejure.org/2012,331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Begriff 'Biozid-Produkte' - Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen

  • Europäischer Gerichtshof

    Söll

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Begriff "Biozid-Produkte" - Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen

  • EU-Kommission PDF

    Söll GmbH gegen Tetra GmbH.

  • EU-Kommission

    Söll

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Begriff ‚Biozid-Produkte‘ - Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen“

  • Wolters Kluwer

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; Begriff 'Biozid-Produkte'; Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen; Söll GmbH gegen Tetra GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; Begriff 'Biozid-Produkte'; Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen; Söll GmbH gegen Tetra GmbH

  • rechtsportal.de

    Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; Begriff 'Biozid-Produkte'; Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen; Söll GmbH gegen Tetra GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Biozid-Produkte: Auch Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 23. August 2010 - Söll GmbH gegen Tetra GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Hamburg - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) - Einstufung eines Mittels als ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 307
  • EuZW 2012, 308
  • DÖV 2012, 402
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.06.2011 - C-351/10

    Laki - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-420/10
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, so muss nach ständiger Rechtsprechung die fragliche Vorschrift insbesondere nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Laki, C-351/10, Slg. 2011, I-5495, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-29/20

    Biofa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 3

    5 Vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2012, Söll (C-420/10, im Folgenden: Urteil Söll, EU:C:2012:111), und Urteil Darie (Rn. 29).

    23 Vgl. Urteile Söll (Rn. 24) und Darie (Rn. 31 und 32).

    28 Urteil Darie (Rn. 41), das sich auf das Urteil Söll (Rn. 28) bezieht.

    Ebenso fällt ein Produkt, das die Algen nicht abtötet, das aber bei seiner Eingabe in Wasser durch die chemische Wirkung der Hydrolyse zu deren Agglutination führt, was die in der Gebrauchsanweisung des fraglichen Produkts vorgesehene mechanische Entfernung erleichtert, in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen Hydrolyse und ihren Folgen, die in einer besseren Kontrolle der betreffenden Schadorganismen bestehen, unter den Begriff "Biozidprodukt" (vgl. Urteil Söll, Rn. 29 und 30).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteile Söll (Rn. 27) und Darie (Rn. 44).

    54 Urteile Söll (Rn. 24, 31 und Tenor) sowie Darie (Rn. 30).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012, Söll (C-420/10, im Folgenden: Urteil Söll, EU:C:2012:111), die erste Frage bereits beantwortet.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, gilt unter diesen Umständen die im Urteil Söll vertretene Auslegung, dass der Begriff "Biozidprodukt" nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Wirkungen eines Produkts umfasst, für den Begriff "Biozidprodukt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 528/2012 weiter.

    Diese reichen von der Zerstörung von Schadorganismen bis zur Verhinderung von Schädigungen durch sie (vgl. in diesem Sinne Urteil Söll, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Söll, das Biozide und insbesondere den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG(28) betrifft, entschieden, dass der Begriff "Biozid-Produkte" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die eine chemische oder biologische Wirkung als Teil einer Kausalitätskette herbeiführen, die bei den betreffenden Schadorganismen eine Hemmwirkung hervorrufen soll(29).

    29 - Urteil vom 1. März 2012, Söll (C-420/10, Rn. 31).

    31 - Vgl. entsprechend Urteil Söll (Rn. 31).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-29/20

    Biofa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 3

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das bloße Vorhandensein eines Wirkstoffs als solchem in einem Produkt eine Gefahr für die Umwelt darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Söll, C-420/10, EU:C:2012:111, Rn. 27, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 44).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht -

    Außerdem legt das vorlegende Gericht unter Berufung auf das Urteil Söll (C-420/10, EU:C:2012:111) dar, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der Begriff "Biozid-Produkte" auch Produkte erfasse, die nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkten, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthielten, die für den Prozess, der die angestrebte Wirkung herbeiführe, erforderlich seien.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass - da in der Verordnung Nr. 1610/96 in keiner Weise danach unterschieden wird, ob diese Wirkung unmittelbar oder mittelbar ist - der Begriff "Wirkstoffe" nicht auf die Stoffe zu begrenzen ist, deren Wirkung als unmittelbar eingestuft werden kann (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil Chemische Fabrik Kreussler, C-308/11, EU:C:2012:548, Rn. 36, und in Bezug auf Biozid-Produkte Urteil Söll, EU:C:2012:111, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-592/18

    Darie - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 -

    Aus diesem Grund überzeugt auch die Berufung der Kommission auf das Urteil Söll(7) nicht.

    7 Urteil vom 1. März 2012 (C-420/10, EU:C:2012:111, Rn. 27 und 31).

    8 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Söll (C-420/10, EU:C:2012:111, Rn. 27).

  • VG Bayreuth, 01.08.2019 - B 2 K 17.491

    Marktuntersagung eines Wasserreinhaltungsprodukts wegen Störung des ökologischen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im Urteil vom 01.03.2012, Az. C-420/10, eine weitreichende Auslegung der Biozidrichtlinie (RL 98/8/EG, Biozid-RL) vorgenommen.

    Das Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-420/10, treffe keine Entscheidung zur Auslegung des Wirkstoffbegriffs, vielmehr setze die Entscheidung einen identifizierten Biozidwirkstoff in einem Produkt voraus.

    Aufgrund des geforderten hohen Schutzniveaus der Biozid-RL genügte eine mittelbare Wirkung (EuGH, U. v. 01.03.2012, Az. C-420/10 - juris Rn. 27).

  • OLG Köln, 17.11.2023 - 6 U 105/23

    Einordnung des den Wirkstoff Kieselgur enthaltenen Produkts "Mikrogur Plus" als

    Denn darin ist ausgeführt, dass die zwingende Annahme der Eigenschaft als Biozidprodukt bei identischer Zusammensetzung u.a. auf der Erwägung beruht, dass die BPR ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zum Ziel hat und dieses Ziel bereits durch das bloße Vorhandensein eines Wirkstoffs als solchem in einem Produkt gefährdet werden kann (EuGH GRUR 2022, 96, 98 Rn. 35 - Biofa/Sikma unter Hinweis auf die Urteile vom 01.03.2012, Rs. C-420/10 - Söll/Tetra sowie vom 19.12.2019, Rs. C-592/18 - Darie).
  • OLG Köln, 10.01.2020 - 6 U 74/19

    Inverkehrbringen eines Produkt zur Schädlingsbekämpfung mit Kieselgur als

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das bloße Vorhandensein eines Wirkstoffs als solchem in einem Produkt eine Gefahr für die Umwelt darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Söll, C-420/10, EU:C:2012:111, Rn. 27, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C: 2019:1140, Rn. 44).
  • BPatG, 09.07.2012 - 15 W (pat) 14/07

    Isoxadifen II - (Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" -

    1. März 2012 (C-420/10, Söll, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, PharmR 2012, 208-211) hat er entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, mit dem der Begriff Biozid-Produkte definiert wird, dahin auszulegen ist, dass auch nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst werden, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die eine chemische oder biologische Wirkung als Teil einer Kausalitätskette herbeiführen, die bei den betreffenden Schadorganismen eine Hemmwirkung entfalten.
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