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   EuGH, 11.11.2010 - C-229/09   

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EuGH, 11.11.2010 - C-229/09 (https://dejure.org/2010,6848)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2010 - C-229/09 (https://dejure.org/2010,6848)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2010 - C-229/09 (https://dejure.org/2010,6848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Hogan Lovells International

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist

  • EU-Kommission PDF

    Hogan Lovells International

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist

  • EU-Kommission

    Hogan Lovells International

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist“

  • Wolters Kluwer

    Patentrecht; Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein bereits genehmigtes Pflanzenschutzmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrecht; Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein bereits genehmigtes Pflanzenschutzmittel; Hogan Lovells International LLP gegen Bayer CropScience AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hogan Lovells International

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2009 - Rechtsanwaltssozietät Lovells gegen Bayer CropScience AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 213
  • GRUR Int. 2011, 41
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-229/09
    Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs - nämlich zu verhindern, dass der Gerichtshof möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflusst wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte - kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-229/09
    Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs - nämlich zu verhindern, dass der Gerichtshof möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflusst wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte - kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-229/09
    Es ist zu beachten, dass bei der Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1610/96 nicht allein auf seinen Wortlaut abgestellt werden darf, sondern dass auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-306/98

    Monsanto

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-229/09
    Ob ein Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 Anlass haben kann, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels mit einem neuen Wirkstoff, dessen Bewertung im Hinblick auf seine etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 im Gang ist, vorläufig zuzulassen, bestimmt sich somit nach den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b bis f der Richtlinie 91/414 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Monsanto, C-306/98, Slg. 2001, I-3279, Randnrn.
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Im Übrigen binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung den Spruchkörper nicht (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26, und AJD Tuna, Randnr. 45).
  • BPatG, 20.03.2012 - 3 Ni 16/08
    Auf diese Frage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11. November 2010, Aktenzeichen C-229/09 (GRUR 2011, 213) festgestellt:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. November 2010, Aktenzeichen C-229/09 (GRUR 2011, 213) zur Vorlagefrage des Senats festgestellt, dass eine Genehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 auch eine Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/ EWG sein kann, obwohl diese in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 nicht ausdrücklich erwähnt wird.

    Wie der EuGH ausführt, ist nicht allein der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften entscheidend, sondern es sind auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelungen, in die sie sich einfügen, in die Betrachtung einzubeziehen (EuGH C- 229/09 a. a. O. Rdn. 32 f.).

    (EuGH C-229/09 a. a. O. Rdn. 43 ff.).

    Dies bestätigen auch Wortlaut und Zielsetzung der Verordnung (EG) 1610/96, deren Zweck es ist, zu verhindern, dass durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Pflanzenschutzmittel und der Genehmigung für dessen Inverkehrbringen der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert wird, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen und für die Aufbringung der nötigen Mittel für den Fortbestand einer leistungsfähigen Forschung unzureichend ist (EuGH C-229/09 a. a. O. Rdn. 48 ff.).

    Nach dieser Regelung entspricht die Laufzeit des Zertifikats "dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten (Genehmigung) in der Gemeinschaft ..., abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren", wobei nach Art. 13 Abs. 3 "bei der Berechnung der Laufzeit des Zertifikats ... eine erste vorläufige (Genehmigung) nur dann berücksichtigt wird, wenn sich eine endgültige Genehmigung für dasselbe Erzeugnis unmittelbar anschließt" (EuGH C- 229/09 a. a. O. Rdn. 53 ff.).

    Der EuGH kommt aus diesen Gründen zu dem Ergebnis, dass für ein Erzeugnis, für das eine vorläufige Genehmigung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG bzw. des diese unionsrechtliche Vorschrift in innerstaatliches Recht umsetzenden § 15c PflSchG vorliegt, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann (vgl. EuGH C-229/09 a. a. O. Rdn. 55 und LS).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-210/12

    Sumitomo Chemical - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes

    Nach dem Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International (C-229/09, Slg. 2010, I-11335), sei Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1610/96 dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel nicht entgegenstehe, wenn eine vorläufige Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erteilt worden sei.

    Zwar ist entschieden worden, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1610/96 nicht in einer Weise auszulegen ist, die darauf hinausliefe, von seiner Anwendung Erzeugnisse auszuschließen, für die eine vorläufige Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erteilt wurde (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 46).

    Diese Auslegung beruht indessen auf dem funktionalen Gleichwertigkeitszusammenhang zwischen den nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 für Übergangsregelungen bestehenden Kriterien und den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien (Urteil Hogan Lovells International, Randnrn.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ergänzenden Schutzzertifikat die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Patentschutzes angestrebt wird, indem seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 50).

    Zudem muss für das Erzeugnis eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen "gemäß Artikel 4 der Richtlinie [91/414] oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift" erteilt worden sein, und schließlich muss es sich dabei um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel handeln (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 51).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht -

    Im Urteil Hogan Lovells International (C-229/09, EU:C:2010:673) habe der Gerichtshof entschieden, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat auf der Grundlage einer vorläufigen Zulassung erteilt werden könne.

    Zwischen den beiden betreffenden Verfahren bestehe ein "funktionaler Gleichwertigkeitszusammenhang" im Sinne des Urteils Hogan Lovells International (EU:C:2010:673).

    Zudem muss für das Erzeugnis eine gültige Genehmigung "gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414 ... oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift erteilt" worden sein, und schließlich muss diese Genehmigung die erste Genehmigung für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Hogan Lovells International, EU:C:2010:673, Rn. 51).

    Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Patentschutzes angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung in der Union eingetreten ist (Urteil Hogan Lovells International, EU:C:2010:673, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile Hogan Lovells International, C-229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 30).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof insoweit nicht (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 26).
  • BPatG, 09.07.2012 - 15 W (pat) 14/07

    Isoxadifen II - (Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" -

    Für den Wirkstoff Iodosulfuron wurde ein Schutzzertifikat erteilt (Akz. DE 100 75 026.5, siehe auch Urteil des EuGH in der Rechtssache C-229/09, siehe unten).

    So hat er in der Rechtssache C-229/09 (Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, Slg. 2010 I-11335) für Recht erkannt, dass eine nur vorläufige Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1610/96 genügt.

    Angesichts dieser Übereinstimmung in den wissenschaftlichen Zulässigkeitsanforderungen der beiden Genehmigungsverfahren könnte, nach Ansicht der Anmelderin, von einem "funktionalen Gleichwertigkeitszusammenhang" beider Verfahren gesprochen werden, wie es der Gerichtshof in der Rechtssache C-229/09 bei dem Vergleich der endgültigen und vorläufigen Zulassung nach Art. 4 bzw. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG getan hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, a. a. O. Randnr. 43, 46).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird nämlich nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, und Urteil Georgetown University, Randnr. 36).
  • BPatG, 18.07.2017 - 14 W (pat) 13/16

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Paclitaxel freisetzender Stent" -

    4.2 Die beiden Entscheidungen Hogan Lovells International (Urteil vom 11.11.10 - C-229/09 = GRUR 2011, 213) und Sumitomo Chemical (Urteil vom 17.10.13 - C-210/12 = GRUR Int. 2013, 1129) betrafen die Auslegung von Art. 3 (1) b PSMVO.

    Entscheidend war dabei für den Gerichtshof der Umstand, dass zwischen den Kriterien der vorläufigen Genehmigung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EG und denen der endgültigen Genehmigung nach Art. 4 dieser Richtlinie ein funktionaler Gleichwertigkeitszusammenhang besteht, da für die vorläufigen Genehmigungen dieselben wissenschaftlichen Zuverlässigkeitsanforderungen gelten und sie nach denselben Voraussetzungen überprüft werden, wie die in Art. 3 (1) b PSMVO genannten endgültigen Genehmigungen (Urteil vom 11.11.10 - C-229/09 = GRUR 2011, 213, Rdn. 43-46).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

  • EuGH, 25.10.2018 - C-527/17

    Boston Scientific - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • BPatG, 18.09.2012 - 3 Ni 60/06

    (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Nitroverbindungen als Insektizide

  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

  • BPatG, 24.06.2014 - 3 Ni 60/06

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wirkstoff Clothianidin (ergänzendes

  • EuGH, 14.11.2013 - C-210/13

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der

  • BPatG, 19.09.2019 - 14 W (pat) 44/19

    Fungizide Wirkstoffzusammensetzung - Patentbeschwerdeverfahren - "Fungizide

  • EuG, 08.05.2019 - T-325/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille rose)

  • EuG, 08.05.2019 - T-324/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille dorée)

  • BPatG, 10.12.2014 - 15 W (pat) 14/07

    Isoxadifen II - Patentbeschwerdeverfahren - "Isoxadifen II" - Erteilungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

  • BPatG, 23.02.2012 - 15 W (pat) 24/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Clothianidin" - Vorabentscheidungsersuchen an den

  • VG Frankfurt/Main, 23.10.2014 - 9 L 2389/14
  • BPatG, 02.10.2014 - 15 W (pat) 51/05

    Erteilung eines Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel als Patent mit der

  • BPatG, 19.01.2012 - 15 W (pat) 22/08
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