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   EuGH, 20.12.2017 - C-81/16 P   

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https://dejure.org/2017,48989
EuGH, 20.12.2017 - C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48989)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48989)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48989)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten - Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen - ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Insoweit wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die spanischen Behörden lediglich den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland angeführt hätten, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen zu berufen.

    Hierzu hat das Gericht das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückgewiesen, wonach die in Rede stehende Maßnahme nicht als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könne, da den Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei, weil die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellt habe, erfüllt seien.

    Außerdem hat es festgestellt, dass aus dem Gesetz 32/2003 nicht hervorgehe, dass allen Telekommunikationsdienstleistungen in Spanien die Eigenschaft als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), zukomme, und dass dieses Gesetz ausdrücklich bestimme, dass alle Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden müssten.

    Das Gericht hat befunden, dass im Licht dieser Hinweise zum spanischen Recht nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes in diesem Gesetz als eine öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), definiert sei.

    Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass das Königreich Spanien auch geltend macht, das Gericht habe eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Gesetzes 32/2003 vorgenommen, ist, wie dies der Generalanwalt in den Nrn. 155 und 156 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Mehrdeutigkeit des Inhalts dieses Gesetzes, auf die in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, die Feststellung des Gerichts, wonach dieses Gesetz den Wirtschaftsteilnehmern, die ein terrestrisches Netz betrieben, keine klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlege, wie es die erste im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung verlange, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Urteil vom heutigen Tag, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, Rn. 102).

    Dies bedeutet nämlich nicht, dass eine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands nachgewiesen hätte, dass der Dienstleistung des Betriebs des terrestrischen Netzes die Eigenschaft einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), zukommt.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass das Königreich Spanien auch geltend macht, das Gericht habe eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Gesetzes 32/2003 vorgenommen, ist, wie dies der Generalanwalt in den Nrn. 155 und 156 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Mehrdeutigkeit des Inhalts dieses Gesetzes, auf die in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, die Feststellung des Gerichts, wonach dieses Gesetz den Wirtschaftsteilnehmern, die ein terrestrisches Netz betrieben, keine klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlege, wie es die erste im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung verlange, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Urteil vom heutigen Tag, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, Rn. 102).

    Da sich der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf einen angeblichen Fehler bezieht, den das Gericht bei der Prüfung der vierten Altmark-Voraussetzung begangen habe, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass die Altmark-Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, der Umstand, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, fehlerhaft sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn diesem Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung einer anderen dieser Voraussetzungen anhaftet (Urteil vom heutigen Tag, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, Rn. 49).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Der Mitgliedstaat macht geltend, dass die Erwägungen des Gerichts mehrere Rechtsfehler enthielten, die belegten, dass dieses seine Kontrolle nicht gemäß der auf das Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), zurückgehenden Rechtsprechung ausgeübt habe.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser im Rahmen eines Rechtsmittels ausschließlich zu der Nachprüfung befugt, ob eine Verfälschung des nationalen Rechts stattgefunden hat, die sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T-461/13, EU:T:2015:891, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in dieser Randnummer zutreffend hingewiesen hat, ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte (vgl. u. a. Beschluss vom 4. September 2014, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, C-227/13 P à C-239/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2177, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

    Da sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Fehler bezieht, den das Gericht bei der Prüfung der vierten Altmark-Voraussetzung begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), nebeneinander vorliegen müssen, der Umstand, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, fehlerhaft sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn diesem Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung einer anderen dieser Voraussetzungen anhaften (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

    31 Vgl. Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18), und vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 77).

    32 Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    122 Vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

    28 Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 21), und vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 43).
  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

    À cet égard, si la légalité d'une décision en matière d'aides d'État doit être appréciée en fonction des éléments d'information dont la Commission pouvait disposer à la date à laquelle elle a adopté cette décision (voir arrêt du 20 décembre 2017, Espagne/Commission, C-81/16 P, EU:C:2017:1003, point 52 et jurisprudence citée), seuls sont pertinents, aux fins de l'application du critère de l'investisseur privé, les éléments disponibles et les évolutions prévisibles au moment où la décision de procéder à l'investissement a été prise (voir arrêt du 10 décembre 2020, Comune di Milano/Commission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, point 112 et jurisprudence citée).
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