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   EuGH, 21.12.2011 - C-425/10   

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https://dejure.org/2011,47655
EuGH, 21.12.2011 - C-425/10 (https://dejure.org/2011,47655)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-425/10 (https://dejure.org/2011,47655)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-425/10 (https://dejure.org/2011,47655)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 - Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja gegen Das Land Berlin

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    82 und 59, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 30, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 28), doch soll sie auch - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - näher die Bedingungen regeln, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile McCarthy, Randnr. 33, und vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Im Gegensatz zur Richtlinie 2004/38 (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6

    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Dennoch ist der Stellensuchende (noch) kein Arbeitnehmer (EuGH Urteile vom 18.06.1987 - C-316/85 - Rechtssache Lebon und 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 zur Inanspruchnahme sozialer Vergünstigungen durch Arbeitsuchende; ebenso Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 45, Rn. 24).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    In Bezug auf die vom Unionsbürger zu erfüllenden Voraussetzungen hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nach Prüfung der Ziele sowie des globalen und besonderen Kontexts, in den sich diese Richtlinie einfügt, bereits entschieden, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung "der sich rechtmäßig ... aufgehalten hat" in dieser Bestimmung enthält, als ein im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen und insbesondere mit den in ihrem Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen ist; daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt, nicht als "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2014 - L 19 AS 430/13

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarische

    Dennoch ist der Stellensuchende (noch) kein Arbeitnehmer (EuGH Urteile vom 18.06.1987 - C-316/85 - Rechtssache Lebon und 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 zur Inanspruchnahme sozialer Vergünstigungen durch Arbeitsuchende; ebenso Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 45, Rn. 24).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 63).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auch hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass sowohl aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-424/10

    Ziolkowski - Verbindung

    und in der Rechtssache C-425/10.

    Die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12

    Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2013 - C-59/12

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-423/12

    Reyes - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

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