Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2009 - C-509/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2700
EuGH, 23.04.2009 - C-509/07 (https://dejure.org/2009,2700)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-509/07 (https://dejure.org/2009,2700)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-509/07 (https://dejure.org/2009,2700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Scarpelli

    Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags

  • EU-Kommission PDF

    Scarpelli

    Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags

  • EU-Kommission

    Scarpelli

    Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags“

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 491, 495; EG Art. 234; RL 87/102/EWG Verbraucherkreditrichtlinie)
    Ausschließlichkeitsbindung ist nicht erforderlich, damit Verbraucher bei Nichterfüllung durch Lieferanten seine Rechte auch gegen den Darlehensgeber geltend machen kann

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Verbraucherschutzes bei finanzierten Lieferverträgen; Luigi Scarpelli gegen NEOS Banca SpA

  • Judicialis

    Richtlinie 87/102/EWG Art. 11 Abs. 2

  • streifler.de

    Anlegerrecht: EuGH: Zum Recht des Verbrauchers auf Auflösung des Kreditvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Verbraucherschutzes bei finanzierten Lieferverträgen; Luigi Scarpelli gegen NEOS Banca SpA

  • datenbank.nwb.de

    Abhängigkeit der Rechte des Verbrauchers vom Bestehen einer Ausschließlichkeitsklausel zwischen Kreditgeber und Lieferant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DER VERBRAUCHER HAT IN DEM FALL, DASS DER LIEFERANT SEINE VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT, DAS RECHT AUF AUFLÖSUNG DES KREDITVERTRAGS UND AUF RÜCKZAHLUNG DER AN DEN KREDITGEBER BEREITS GEZAHLTEN BETRÄGE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Scarpelli

    Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Neuwagen - finanziert, aber nicht geliefert

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbraucherschutz - Auflösung des Kreditvertrags bei Nichterfüllung der Lieferantenpflichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zu den Rechten eines Verbrauchers gegenüber einem Kreditgeber - Keine Notwendigkeit der Ausschließlichkeitsbeziehung zwischen Verkäufer und Kreditgeber

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien) eingereicht am 21. November 2007 - Luigi Scarpelli / NEOS Banca S.p.A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48) - Verbraucherkredit - Recht des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 372
  • BB 2009, 961
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-509/07
    Der Gerichtshof hat im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 festgestellt, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten (Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C-429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 47).

    Diese Auslegung wird auch durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kreditverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rampion und Godard, Randnr. 48).

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-509/07
    Zu den Zielen der Richtlinie 87/102 ergibt sich aus deren Erwägungsgründen, dass diese mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-264/02

    Cofinoga

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-509/07
    Zu den Zielen der Richtlinie 87/102 ergibt sich aus deren Erwägungsgründen, dass diese mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 87/102 das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten (Urteile vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C-429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 47, und vom 23. April 2009, Scarpelli, C-509/07, Slg. 2009, I-3311, Randnr. 25).
  • AG Hannover, 08.02.2012 - 531 C 10491/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abtretung der Ausgleichsansprüche /

    Der EuGH hat in den Entscheidungen C-509/07 und C-294/10 entschieden, dass nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung von den Ausgleichszahlung führen, es sei denn, die Fluggesellschaft könne nachweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen ist, die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung (Verspätung) geführt haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht