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   EuGH, 23.10.2014 - C-437/13   

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https://dejure.org/2014,31017
EuGH, 23.10.2014 - C-437/13 (https://dejure.org/2014,31017)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-437/13 (https://dejure.org/2014,31017)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-437/13 (https://dejure.org/2014,31017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unitrading

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung von Eingangsabgaben - Warenursprung - Beweismittel - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Zollbehörden bei verweigerter Offenlegung der Untersuchungsergebnisse eines behördlicherseits beauftragten Drittunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden im Rechtsstreit über zollrechtliche Abgaben für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung von Eingangsabgaben - Warenursprung - Beweismittel - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Zollbehörden bei verweigerter Offenlegung der Untersuchungsergebnisse eines behördlicherseits beauftragten Drittunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden im Rechtsstreit über zollrechtliche Abgaben für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Unitrading

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 47
    Zollbehörde, Grundrechte, Abgabenschuldner

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Beitreibung einer Zollschuld, nachdem festgestellt wurde, dass die ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-437/13
    In seinem Urteil ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363) habe der Gerichtshof bereits befunden, dass das nationale Gericht, wenn es sich, insbesondere aus zwingenden Gründen der Sicherheit des Staates, als notwendig erweisen sollte, bestimmte Informationen dem Betroffenen nicht mitzuteilen, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln zu seiner Verfügung haben und anwenden müsse, die es ermöglichten, diese Erwägungen mit den in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechten in Einklang zu bringen.

    Der Gerichtshof habe in den Rn. 57 bis 66 des Urteils ZZ (EU:C:2013:363) zwischen den Gründen, auf die eine Verwaltungsentscheidung gestützt werde, und den diesen Gründen zugrunde liegenden Beweismitteln unterschieden und festgestellt, dass das nationale Gericht zu beurteilen habe, ob und gegebenenfalls in welchem Maß Einschränkungen der Verteidigungsrechte, die sich aus einer fehlenden Offenlegung von Beweismitteln ergäben, deren Beweiskraft beeinflussen könnten.

    Aus den Rn. 62 bis 67 des Urteils ZZ (EU:C:2013:363) ergebe sich jedoch, dass den zuständigen Zollbehörden der Nachweis obliege, dass die Erreichung wichtiger im Allgemeininteresse des betreffenden Mitgliedstaats liegender Ziele durch eine Offenlegung konkreter und vollständiger Beweismittel, die die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung untermauerten, gefährdet wäre.

    Zum anderen muss das zuständige Gericht befugt sein, von der betreffenden Behörde eine Mitteilung dieser Gründe zu verlangen, um vollständig in die Lage versetzt zu werden, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ZZ, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würde nämlich gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil ZZ, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn in diesem Fall kann der Betroffene zwar die Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse nicht in vollem Umfang nachprüfen, doch befindet er sich gleichwohl nicht in einer Lage, die mit derjenigen vergleichbar wäre, um die es in der dem Urteil ZZ (EU:C:2013:363) zugrunde liegenden Rechtssache ging, in der sowohl die betreffende nationale Behörde als auch das Gericht, das mit einer Klage gegen die von dieser Behörde erlassene Entscheidung befasst worden war, es nach der in dieser Rechtssache einschlägigen nationalen Regelung ablehnten, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, die die Grundlage der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung bildeten.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-437/13
    Das gilt insbesondere auch für die Beweisvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes sicherzustellen, muss ein nationaler Richter, wenn nach seinen Feststellungen die dem Zollschuldner obliegende Beweislast für den Ursprung der angemeldeten Waren, die sich daraus ergibt, dass der Zollschuldner die Stichhaltigkeit eines von den Zollbehörden herangezogenen mittelbaren Beweismittels zu widerlegen hat, die Führung dieses Beweises praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann, etwa weil dieser Daten betrifft, über die der Zollschuldner nicht verfügen kann, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen, darunter die Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen, ausschöpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, EU:C:2010:43, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-437/13
    Auch ist nicht ersichtlich, dass im Ausgangsverfahren das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden wäre, da die nacheinander angerufenen Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht nicht an die von der Zollbehörde vorgenommene Würdigung der Tatsachen und insbesondere der Beweismittel gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 61).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-153/10

    Sony Supply Chain Solutions (Europe)

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-437/13
    Wie jedoch die Kommission zu Recht betont hat, sind, da der Begriff des Beweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, grundsätzlich alle Beweismittel zulässig, die die Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten in Verfahren, die dem des Art. 243 des Zollkodex vergleichbar sind, zulassen (Urteil Sony Supply Chain Solutions [Europe], C-153/10, EU:C:2011:224, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Insoweit ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass die Begründung der ersuchenden Behörde das nationale Gericht in die Lage versetzt, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Informationsersuchens auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 20).
  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

    En effet, le droit fondamental à un recours juridictionnel effectif ne permet pas de fonder une décision juridictionnelle sur des faits et des documents dont les parties elles-mêmes, ou l'une d'entre elles, n'ont pas pu prendre connaissance et sur lesquels elles n'ont donc pas été en mesure de prendre position (voir arrêts du 4 juin 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, points 55 et 56, et du 23 octobre 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, point 21).
  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

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