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   EuGH, 28.01.2010 - C-264/08   

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https://dejure.org/2010,3278
EuGH, 28.01.2010 - C-264/08 (https://dejure.org/2010,3278)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - C-264/08 (https://dejure.org/2010,3278)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - C-264/08 (https://dejure.org/2010,3278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaft - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Direct Parcel Distribution Belgium

    Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 - Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - ...

  • EU-Kommission PDF

    Direct Parcel Distribution Belgium

    Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 - Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - ...

  • EU-Kommission

    Direct Parcel Distribution Belgium

    Zollkodex der Gemeinschaft - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 − Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - ...

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung einer buchmäßigen Erfassung von einer Aufnahme der festgestellten Ansprüche in die Eigenmittel-Buchführung; Buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zur Feststellung dieser Beträge gegenüber dem Zollschuldner; Erhebung einer Zollschuld durch die Zollbehörden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollkodex der Gemeinschaft - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 -Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - Begriff ...

  • rechtsportal.de

    Zollkodex der Gemeinschaft - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 -Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - Begriff ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Direct Parcel Distribution Belgium

    Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 - Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België eingereicht am 19. Juni 2008 - Belgische Staat / Direct Parcel Distribution Belgium

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 221 Abs 1, ZK Art 217, VO (EG) Nr 1150/2002 Art 6, Verordnung (EWG) 2913/92 Art 221 Abs 1, Verordnung (EWG) 2913/92 Art 217
    Buchmäßige Erfassung; Form; Zoll

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 221 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 1, ZK Art 217, EWGV 2913/92 Art 217, EGV 1150/2000 Art 6
    Zollkodex der Gemeinschaft, buchmäßige Erfassung, technische oder förmliche Mindesterfordernisse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien) - Auslegung der Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1992 geltende Fassung) (ABl. L 302, S. 1) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex ergibt, muss die buchmäßige Erfassung, die nach Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht, notwendig der Mitteilung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags an den Schuldner vorausgehen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 2009, Snauwaert u. a., C-124/08 und C-125/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 21).

    Dieser chronologische Ablauf der buchmäßigen Erfassung und der Mitteilung des Abgabenbetrags, der bereits in der Überschrift des Abschnitts 1 des Kapitels 3 des Titels VII des Zollkodex, "Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner", zum Ausdruck kommt, ist nämlich zu beachten, soll es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen den Zollschuldnern kommen und das harmonische Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigt werden (vgl. insbesondere Urteil Snauwaert u. a., Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist (vgl. insbesondere Urteil Snauwaert u. a., Randnr. 23).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-247/04

    Transport Maatschappij Traffic - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Zur Frage der Folgen eines Unterbleibens der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld vor der Mitteilung von deren Betrag an den Zollschuldner hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß der Zollbehörden eines Mitgliedstaats gegen Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex zwar der Erhebung des gesetzlich geschuldeten Zollbetrags oder der Erhebung von Verzugszinsen entgegenstehen kann, dass sich ein solcher Verstoß aber nicht auf die Existenz dieser Abgaben auswirkt (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Oktober 2005, Transport Maatschappij Traffic, C-247/04, Slg. 2005, I-9089, Randnr. 28).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, bleibt der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex "gesetzlich geschuldet", auch wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex mitgeteilt wurde (Urteil Transport Maatschappij Traffic, Randnr. 29).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezifische Verfahrensregeln hinsichtlich der Form zu erlassen, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge dem Zollschuldner mitzuteilen sind, sofern auf diese Mitteilung innerstaatliche Verfahrensregeln mit allgemeiner Geltung angewandt werden können, die eine angemessene Information des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermöglichen, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen (Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 54).

    Ist jedoch eine solche Mitteilung nicht mehr möglich, weil die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehene Frist abgelaufen ist, so ist die Schuld verjährt und damit im Sinne von Art. 233 des Zollkodex erloschen (Urteil Molenbergnatie, Randnrn.

  • EuGH, 09.07.2008 - C-477/07

    Gerlach & Co.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof diese Frage bereits im Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co. (C-477/07, Randnrn.

    Daraus ergibt sich, dass die Zollbehörden die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen (Beschluss Gerlach & Co., Randnr. 28).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Fehlt es an einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteile vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Randnr. 51, und vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes sicherzustellen, muss ein nationaler Richter, wenn er feststellt, dass der Umstand, dass die Beweislast für das Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld den Zollschuldner trifft, geeignet ist, die Führung dieses Beweises praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, etwa weil er Daten betrifft, über die der Zollschuldner nicht verfügen kann, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen ausschöpfen, darunter die Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen, einschließlich der Vorlage von Urkunden oder Schriftstücken durch eine Partei oder einen Dritten (vgl. entsprechend Urteil Laboratoires Boiron, Randnr. 55).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Dies gilt auch für die für Klagen betreffend Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltenden Beweisvorschriften, insbesondere die Regeln über die Verteilung der Beweislast (vgl. insbesondere Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, Slg. 2008, I-2931, Randnr. 191).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Fehlt es an einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteile vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Randnr. 51, und vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-126/08

    Distillerie Smeets Hasselt u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-264/08
    Im Übrigen können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird, wie dies für die Behörden im Sinne von Art. 267 des Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsteuergesetzes, koordiniert durch Königliche Verordnung vom 18. Juli 1977 ( Belgisch Staatsblad , 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978 über Zölle und Verbrauchsteuern ( Belgisch Staatsblad , 12. August 1978, S. 9013), gilt (Urteil vom 16. Juli 2009, Distillerie Smeets Hasselt u. a., C-126/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Wenn daher, wie die Kommission geltend macht, das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht feststellt, dass der Umstand, dass die Beweislast den Inhaber des geschützten Geschmacksmusters trifft, geeignet ist, die Beweisführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, muss es, um die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes sicherzustellen, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen ausschöpfen, um diese Schwierigkeit zu beheben (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Rn. 55, und vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Rn. 35).
  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

    Fehlt in diesen Fällen eine unionsrechtliche Regelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben, dann ist es nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 45 f.).

    Der allgemeine unionsrechtliche Erstattungsanspruch gilt daher nur mangels anderweitiger spezieller Regelungen des Unionsrechts (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 46; vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10,ZfZ 2012, 185 ).

    Schließlich führen die von der Klägerin zitierten Urteile des EuGH zu keinem anderen Ergebnis, da der EuGH gerade die Voraussetzungen des Art. 236 ZK geprüft und nicht zu einem ungeschriebenen speziellen Folgenbeseitigungsanspruch gelangt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 44 f.).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-351/11

    KGH Belgium

    Da Art. 217 des Zollkodex nicht die Einzelheiten der "buchmäßigen" Erfassung im Sinne dieser Bestimmung und daher auch keine technischen oder förmlichen Mindestanforderungen vorschreibt, ist die buchmäßige Erfassung so durchzuführen, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 23).

    Was die Art der geforderten Unterlagen betrifft, können die Mitgliedstaaten außerdem, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird (Urteile Distillerie Smeets Hasselt u. a., Randnr. 25, sowie Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 24).

    Gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex muss nämlich der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen sein, und wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex nicht stattgefunden hat, kann dieser Betrag von diesen Behörden nicht erhoben werden, die jedoch die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co., C-477/07, Randnr. 30, sowie Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-358/22

    Bolloré logistics

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex ergibt, dass die "buchmäßige Erfassung", die nach Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht, notwendig der Mitteilung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags an den Schuldner vorausgehen muss (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist dieser chronologische Ablauf der buchmäßigen Erfassung und der Mitteilung des Abgabenbetrags, der bereits in der Überschrift des Abschnitts 1 des Kapitels 3 des Titels VII des Zollkodex, "Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner", zum Ausdruck kommt, nämlich zu beachten, soll es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen den Zollschuldnern kommen und das harmonische Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigt werden (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben durch die Zollbehörden an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13

    Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für

    Fehlt in diesen Fällen eine unionsrechtliche Regelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben, dann ist es nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 45 f.).

    Der allgemeine unionsrechtliche Erstattungsanspruch gilt daher nur mangels anderweitiger spezieller Regelungen des Unionsrechts (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 46; vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, ZfZ 2012, 185).

    Schließlich führen die von der Klägerin zitierten Urteile des EuGH zu keinem anderen Ergebnis, da der EuGH gerade die Voraussetzungen des Art. 236 ZK geprüft und nicht zu einem ungeschriebenen speziellen Folgenbeseitigungsanspruch gelangt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 44 f.).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-437/13

    Unitrading - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung

    Das gilt insbesondere auch für die Beweisvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes sicherzustellen, muss ein nationaler Richter, wenn nach seinen Feststellungen die dem Zollschuldner obliegende Beweislast für den Ursprung der angemeldeten Waren, die sich daraus ergibt, dass der Zollschuldner die Stichhaltigkeit eines von den Zollbehörden herangezogenen mittelbaren Beweismittels zu widerlegen hat, die Führung dieses Beweises praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann, etwa weil dieser Daten betrifft, über die der Zollschuldner nicht verfügen kann, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen, darunter die Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen, ausschöpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, EU:C:2010:43, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 45, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    35 Ist diese Frist verstrichen, so ist die Schuld verjährt und damit im Sinne von Art. 233 des Zollkodex erloschen (vgl. Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, C - 264/08, EU:C:2010:43, Rn. 43).
  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010, C-264/08, Rz. 45 m.w.N., ECLI:EU:C:2010:43).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, vom 21. September 2000, Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 30, vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 35, sowie vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • OVG Sachsen, 09.05.2022 - 2 B 25/22

    Hochschulzulassung; Psychologie Bachelor; Horizontale Substitutierbarkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 11 K 1567/10

    Anwendung von § 68 FGO auf Nacherhebungsbescheide - Wirksamkeit der

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

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