Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2018 - C-459/17, C-460/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17347
EuGH, 27.06.2018 - C-459/17, C-460/17 (https://dejure.org/2018,17347)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - C-459/17, C-460/17 (https://dejure.org/2018,17347)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - C-459/17, C-460/17 (https://dejure.org/2018,17347)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17347) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SGI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SGI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistender Unternehmer
    Vorsteuerabzug
    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
    Entstehung und Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    Nationales Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SGI

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Dienstleistung; Hinterziehung; Mehrwertsteuer; Nachweis; Rechnung; Rechnungsaussteller; Rechnungsempfänger; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), entschieden hat, dass dann, wenn in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die der Aussteller der Rechnung begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen wird, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nur versagt werden darf, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachgewiesen ist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Des Weiteren führen weder die von SGI und Valériane geltend gemachten Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung noch die sich aus den Urteilen vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), ergebende Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis.

    Zunächst müssen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 31. Januar 2013, LVK, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 51).

    Sodann erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellt, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, im Mehrwertsteuerbereich nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, LVK, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 55).

    Schließlich ist festzustellen, dass die Urteile vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), zu Sachverhalten ergangen sind, die sich von denen der Ausgangsverfahren wesentlich unterschieden.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), entschieden hat, dass dann, wenn in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die der Aussteller der Rechnung begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen wird, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nur versagt werden darf, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachgewiesen ist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Des Weiteren führen weder die von SGI und Valériane geltend gemachten Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung noch die sich aus den Urteilen vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), ergebende Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis.

    Schließlich ist festzustellen, dass die Urteile vom 31. Januar 2013, Stroy trans (C-642/11, EU:C:2013:54) bzw. LVK (C-643/11, EU:C:2013:55), zu Sachverhalten ergangen sind, die sich von denen der Ausgangsverfahren wesentlich unterschieden.

  • EuGH, 04.07.2013 - C-572/11

    Menidzherski biznes reshenia

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Daraus folgt, dass im Mehrwertsteuersystem der Vorsteuerabzug daran geknüpft ist, dass die Lieferung des betreffenden Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Menidzherski biznes reshenia, C-572/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:456, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sich nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Menidzherski biznes reshenia, C-572/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:456, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Der Gerichtshof hat Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln oder die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der nicht der Steuerpflichtige ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-459/17
    Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 24).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    cc) Aus dem EuGH-Urteil SGI vom 27. Juni 2018 C-459/17 und C-460/17 (EU:C:2018:501, UR 2018, 684) folgt nichts anderes.
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (EuGH-Urteil SGI vom 27. Juni 2018 C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2018, 1057, Rz 39; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 18; vom 20. Oktober 2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz 20; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2015 XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444, Rz 10).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Denn das Recht auf Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass die entsprechenden Umsätze tatsächlich bewirkt wurden; kein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung des Gegenstands nicht bewirkt wurde (vgl. EuGH-Urteil SGI vom 27.06.2018 - C-459/17, C-460/17, EU:C:2018:501, UR 2018, 684, Rz 36, 40 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht