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   EuGH, 28.02.2018 - C-301/16 P   

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https://dejure.org/2018,3685
EuGH, 28.02.2018 - C-301/16 P (https://dejure.org/2018,3685)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-301/16 P (https://dejure.org/2018,3685)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-301/16 P (https://dejure.org/2018,3685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c - Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist - Begriff "nennenswerte Verzerrung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. b)-c)
    Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c - Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist - Begriff "nennenswerte Verzerrung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c - Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist - Begriff "nennenswerte Verzerrung ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Diese Vorschrift soll also die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

    In Ausübung der ihr durch die Grundverordnung übertragenen Befugnisse hat die Kommission zu beurteilen, ob die vom betreffenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm der MWS gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 70).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung Nr. 905/98 die Einführung der später u. a. in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung übernommenen Regelung damit begründet wurde, dass der Reformprozess in China zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaft dieses Landes geführt hat und nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen, so dass sich dieses Land von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt hat, die Anlass zur systematischen Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 68).

    Da die Volksrepublik China jedoch trotz dieser Reformen nach wie vor kein Land mit Marktwirtschaft ist, für dessen Ausfuhren automatisch die Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung gelten, obliegt es nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung jedem Hersteller, der in den Genuss dieser Regeln kommen möchte, ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür vorzulegen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, die die Gewährung des MWS rechtfertigen (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 69).

    Schließlich wird diese Schlussfolgerung durch den Zweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung untermauert, der sicherstellen soll, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist und dass insbesondere die von ihm zu tragenden Kosten und die von ihm angewandten Preise das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 82).

  • EuG, 16.03.2016 - T-586/14

    Xinyi PV Products (Anhui) / Kommission - Dumping - Einfuhren von Solarglas mit

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T-586/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:154), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2014, L 142, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (im Folgenden: Xinyi PV) betraf.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T - 586/14, EU:T:2016:154), wird aufgehoben.

  • EuGH, 13.10.2016 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    In der Rechtssache C-301/16 P.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2016, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:796), ist die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden: GMB) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Insoweit ist hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Union darauf hinzuweisen, dass solche Steuervorteile grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher untersagt sind, wenn sie als "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, was der Fall ist, wenn die vier dort aufgestellten Voraussetzungen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Es ist nämlich zulässig, dass die Kommission ein Rechtsmittel einlegt, mit dem sie vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung hervorgegangen ist, ergibt, sollen Hersteller, die den in den betreffenden Ländern, u. a. in China, entstandenen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 108).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die staatlichen Beihilferegelungen, die in den Urteilen vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, EU:C:1998:28), vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196), und vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521), als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet worden seien, mit den im vorliegenden Fall untersuchten steuerlichen Maßnahmen vergleichbar seien, so dass ihre bloße Existenz nicht ausreiche, um sie als Folge eines nichtmarktwirtschaftlichen Systems einzustufen.
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die staatlichen Beihilferegelungen, die in den Urteilen vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, EU:C:1998:28), vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196), und vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521), als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet worden seien, mit den im vorliegenden Fall untersuchten steuerlichen Maßnahmen vergleichbar seien, so dass ihre bloße Existenz nicht ausreiche, um sie als Folge eines nichtmarktwirtschaftlichen Systems einzustufen.
  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-301/16
    Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die staatlichen Beihilferegelungen, die in den Urteilen vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, EU:C:1998:28), vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196), und vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521), als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet worden seien, mit den im vorliegenden Fall untersuchten steuerlichen Maßnahmen vergleichbar seien, so dass ihre bloße Existenz nicht ausreiche, um sie als Folge eines nichtmarktwirtschaftlichen Systems einzustufen.
  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

    Dieses Urteil wurde mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132), mit der Begründung aufgehoben, dass dem Gericht bei der Auslegung des Kriteriums des Vorliegens einer Verzerrung "infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems" gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung mehrere Rechtsfehler unterlaufen seien.

    Xinyi PV, die Kommission und GMB nahmen zu der Frage Stellung, welche Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132), für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen seien, und beantworteten schriftlich Fragen des Gerichts.

    Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung soll also die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung und somit nicht nach der Vergleichslandmethode ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und im Einklang mit den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung hervorgegangen ist, ergibt, sollen Hersteller, die den in den betreffenden Ländern, u. a. in China, entstandenen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie haben vielmehr zu beurteilen, ob das von dem betreffenden Hersteller vorgelegte Material beweist, dass die MWB-Kriterien gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 bei ihm erfüllt sind, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32, und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Wortlaut der Bestimmung müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage des in Rede stehenden Unternehmens vorliegen und diese Verzerrung muss infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestehen (Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 70).

    Und nur in diesem Fall ist die Kommission verpflichtet, den Normalwert bei diesem Hersteller nach der in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung für Einfuhren aus Ländern mit Marktwirtschaft vorgesehenen Methode zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es dem Hersteller obliegt, rechtlich hinreichend darzutun, dass seine Produktionskosten und seine finanzielle Lage nicht infolge eines nicht marktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Staatshandelssystem oder um ein System handelt, das sich in einigen Sektoren bereits im Übergang zu einem marktwirtschaftlichen System befindet (Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 85 und 95).

    Denn selbst unterstellt, die chinesischen Fünfjahrespläne sähen künftig im Gegensatz zu der Zeit, als die Volksrepublik China noch ein Staatshandelsland war, nicht mehr für alle Wirtschaftssektoren festgelegte Produktionsziele vor, ist gleichwohl allgemein bekannt, dass diese Pläne auch nach den Reformen des chinesischen Wirtschaftssystems bei der Organisation der chinesischen Wirtschaft immer noch eine grundlegende Rolle spielen, da sie für eine Vielzahl von Sektoren genaue Ziele enthalten, die für alle Regierungsebenen bindend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 94 und 95).

    Deshalb unterscheidet sich der Kontext, in dem die in Rede stehenden Steuervergünstigungen gewährt werden, grundlegend von dem Kontext etwaiger ähnlicher Maßnahmen in Ländern mit Marktwirtschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 104).

    Was die Mitgliedstaaten der Union angeht, sind solche Steuervergünstigungen nämlich grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten, wenn sie als "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, d. h., wenn die vier Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 105).

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Cette disposition vise ainsi à éviter la prise en considération des prix et des coûts en vigueur dans les pays n'ayant pas une économie de marché, dans la mesure où ces paramètres n'y sont pas la résultante normale des forces qui s'exercent sur le marché [voir arrêt du 28 février 2018, Commission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, point 64 et jurisprudence citée].

    Toutefois, en vertu de l'article 2, paragraphe 7, sous b), du règlement de base, dans le cas d'enquêtes antidumping concernant les importations en provenance, notamment, de Chine, la valeur normale est déterminée conformément à l'article 2, paragraphes 1 à 6, de ce règlement s'il est établi, sur la base de requêtes dûment documentées, présentées par un ou plusieurs producteurs faisant l'objet de l'enquête et conformément aux critères et aux procédures énoncés à l'article 2, paragraphe 7, sous c), dudit règlement, que les conditions d'une économie de marché prévalent pour ce ou ces producteurs, en ce qui concerne la fabrication et la vente du produit similaire concerné [arrêt du 28 février 2018, Commission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, point 65].

    Ainsi que cela résulte des différents règlements dont est issu l'article 2, paragraphe 7, sous b), du règlement de base, ce dispositif vise à permettre aux producteurs soumis aux conditions d'une économie de marché qui ont émergé, notamment, en Chine de bénéficier d'un statut correspondant à leur situation individuelle plutôt qu'à la situation d'ensemble du pays dans lequel ils sont établis [voir arrêt du 28 février 2018, Commission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, point 66 et jurisprudence citée].

  • EuG, 24.09.2019 - T-586/14

    Xinyi PV Products (Anhui) / Kommission

    Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:796), wurde die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden: GMB) im Verfahren vor dem Gerichtshof als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Mit Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:132), hob der Gerichtshof das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten an das Gericht zurück.

    Soweit der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil die Entscheidung über die Kosten der Klägerin, der Kommission und der Streithelferin vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der Verfahren vor ihm, einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-301/16 P zu entscheiden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    139 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 78); und vom 20. März 2014, Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    24 So auch Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Nach der Rechtsprechung soll Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    50 Urteile vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 55), und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 90).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-436/18

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einführung

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1 der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, d. h. nach der Methode des Vergleichslands, ermittelt wird (Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48, und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

    Mit dem angefochtenen Urteil, das nach Zurückverweisung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132, im Folgenden: Urteil Kommission/Xinyi), erlassen wurde, hat das Gericht erneut die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: streitige Verordnung)(3) für nichtig erklärt.
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