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   EuGH, 16.02.2023 - C-623/20 P   

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https://dejure.org/2023,2318
EuGH, 16.02.2023 - C-623/20 P (https://dejure.org/2023,2318)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-623/20 P (https://dejure.org/2023,2318)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-623/20 P (https://dejure.org/2023,2318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei Bekanntmachungen von EPSO-Auswahlverfahren, in denen die Wahl der zweiten Sprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch beschränkt wurde, rechtswidrig sind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sprachanforderungen bei Bewerbungsverfahren: Deutsch und Französisch sind für einen Job bei der EU nicht immer nötig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Dasselbe muss für das EPSO gelten, wenn es ihm von den Organen übertragene Befugnisse ausübt (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 88).

    Sie sind aber "unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen" und müssen "legitimen Ziele[n] von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik" dienen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 89).

    Werden spezielle Sprachkenntnisse verlangt, muss dies auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob die Voraussetzung rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 90 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, obliegt der Nachweis, dass diese Beschränkung geeignet ist, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, dass sie in Bezug auf diese tatsächlichen Anforderungen verhältnismäßig ist und auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruht, während das Gericht konkret zu prüfen hat, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf die tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 93 und 94).

    Dabei hat der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104).

    Es hat vielmehr geprüft, ob die von der Kommission vorgebrachten Beweismittel betreffend ihre interne Sprachpraxis beweisen, dass eine Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch im Hinblick auf die funktionalen Besonderheiten der Stellen, auf die sich die streitige Bekanntmachung bezieht, und die Sprachen, die in den betreffenden Dienststellen im Arbeitsalltag tatsächlich verwendet werden, erforderlich ist, um diesem Interesse zu genügen (vgl. zu der vom Gericht in Rn. 137 angeführten Rechtsprechung auch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 106).

    Zur Beschränkung der Wahl der Sprache 2 in einer Bekanntmachung hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Bekanntmachung, die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die von der Kommission vorgelegten Beweismittel "konkrete Angaben" enthalten, anhand deren sich objektiv ein dienstliches Interesse feststellen lässt, mit dem die Beschränkung gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 95).

  • EuG, 15.09.2016 - T-353/14

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Insoweit macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die Rn. 121 und 122 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), stütze.

    Was das Vorbringen der Kommission zu ihren eigenen Beschlussverfahren und ihre Rüge angeht, das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), gestützt und zu Unrecht auf die Besonderheit der Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, abgestellt, um die Rechtfertigung mit dem Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, zurückzuweisen, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission vorgelegten Texte allesamt geprüft hat und daraufhin zu dem Schluss gelangt ist, dass aus diesen Texten nicht hervorgehe, dass zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den Audit-Aufgaben, mit denen die erfolgreichen Teilnehmer des betreffenden Auswahlverfahrens betraut werden könnten, ein notwendiger Zusammenhang bestünde.

    Weiter ist festzustellen, dass das Gericht, auch wenn es sich in Rn. 121 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), auf die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, mit dem Vorbringen der Kommission zu den im AStV verwendeten Sprachen befasst, in Rn. 122 dieses Urteils zu dem Vorbringen, dass in Unionsorganen eine oder mehrere Sprachen als "Sprache der Beratung" verwendet würden, auch allgemein festgestellt hat, dass ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem betreffenden Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen.

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43).

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden, soweit geltend gemacht wird, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 35).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-518/21

    FT u.a./ Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 27. Januar 2022, FT u. a./Kommission, C-518/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:70, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2020 - T-437/16

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-623/20
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1talien/Kommission (T-437/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:410), mit dem die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Erstellung von Reservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit (ABl. 2016, C 171 A, S. 1) (im Folgenden: streitige Bekanntmachung) für nichtig erklärt wurde.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteile vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44, sowie vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien, C-623/20 P, EU:C:2023:97, Rn. 128).
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