Rechtsprechung
FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Abgabenordnung: Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 222; AO § 226; AO § 258; BGB § 390
Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1469
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92
Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt - …
Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
Spätere Änderungen in den Verhältnissen bleiben außer Betracht; sie könnten nur in einem neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 m. w. N.).Denn die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, der über das Bestehen oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen und damit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entscheidet, hängt materiell-rechtlich vor allem davon ab, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlungs- und Aufrechnungsvorgänge Tilgungswirkung hatten (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).
- BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
Erlaß von Säumniszuschlägen zumindest teilweise möglich, ohne daß …
Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
Zwar berührt der bloße Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO nicht die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder deren Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4,.BStBl II 1991, 864); doch ist eine Steuerforderung, deren Vollstreckung aufgeschoben worden ist, nur nach Maßgabe des gewährten Vollstreckungsaufschubs durchsetzbar.
- BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
Gestundete Steuerforderung - Aufrechnung - Aufrechnungserklärung - Wirksamer …
Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
Wollte man die Vereinbarung -wie die Klägerin- als Stundungsabrede verstehen, so wäre die Gewerbesteuer 1990 zum Feststellungszeitpunkt nicht fällig und damit von der Aufrechnung ausgeschlossen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1973 VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; die auflösende Bedingung eines 60.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte war unstreitig nicht eingetreten); wollte man die Vereinbarung hingegen -wie der Beklagte- als Vollstreckungsaufschub verstehen, so gilt im Ergebnis nichts anderes.