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   FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09   

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https://dejure.org/2010,22888
FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09 (https://dejure.org/2010,22888)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 6 K 269/09 (https://dejure.org/2010,22888)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2010 - 6 K 269/09 (https://dejure.org/2010,22888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abgabenordnung: Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 222; AO § 226; AO § 258; BGB § 390
    Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1469
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
    Spätere Änderungen in den Verhältnissen bleiben außer Betracht; sie könnten nur in einem neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 m. w. N.).

    Denn die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, der über das Bestehen oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen und damit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entscheidet, hängt materiell-rechtlich vor allem davon ab, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlungs- und Aufrechnungsvorgänge Tilgungswirkung hatten (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

  • BFH, 22.06.1990 - III R 150/85

    Erlaß von Säumniszuschlägen zumindest teilweise möglich, ohne daß

    Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
    Zwar berührt der bloße Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO nicht die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder deren Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4,.

    BStBl II 1991, 864); doch ist eine Steuerforderung, deren Vollstreckung aufgeschoben worden ist, nur nach Maßgabe des gewährten Vollstreckungsaufschubs durchsetzbar.

  • BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70

    Gestundete Steuerforderung - Aufrechnung - Aufrechnungserklärung - Wirksamer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09
    Wollte man die Vereinbarung -wie die Klägerin- als Stundungsabrede verstehen, so wäre die Gewerbesteuer 1990 zum Feststellungszeitpunkt nicht fällig und damit von der Aufrechnung ausgeschlossen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1973 VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; die auflösende Bedingung eines 60.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte war unstreitig nicht eingetreten); wollte man die Vereinbarung hingegen -wie der Beklagte- als Vollstreckungsaufschub verstehen, so gilt im Ergebnis nichts anderes.
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