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   FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14   

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FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14 (https://dejure.org/2020,44175)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2020 - 2 K 61/14 (https://dejure.org/2020,44175)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 2 K 61/14 (https://dejure.org/2020,44175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Spielvergnügungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetzes nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Dienstleistungsfreiheit der Betreiber von Spielhallen betroffen (Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15).

    Soweit sich der Beklagte auf die bisherige Rechtsprechung beziehe, sei zu beachten, dass das BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) jedenfalls den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfülle.

    Die Klägerin macht ferner ihr Vorbringen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2840/18) gegen das Urteil des BFH vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) zum Gegenstand dieses Verfahrens.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche von der Klägerin im Streitverfahren aufgeworfenen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend durch den erkennenden Senat und den BFH - zuletzt mit Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) - geklärt seien.

    1.) Der erkennende Senat und der BFH haben seit Inkrafttreten des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz vom 29. September 2005 und der Neufassung der Spielverordnung vom 27. Januar 2006 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist, der BFH zuletzt mit Urteilen vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896) "jedenfalls für Besteuerungsräume bis Juli 2012" und vom 5. November 2019 (II R 14/17 und II R 15/17, BFH/NV 20[20], 383).

    a) Es ist geklärt, dass das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz den Kriterien einer örtlichen Aufwandsteuer entspricht (vergleiche dazu ausführlich Senatsurteil vom 27. August 2014, 2 K 257/13, a.a.O. und BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz. 18 ff., BFH/NV 2018, 896).

    Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zur Kernbrennstoffsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II 21/15, BFH/NV 2018, 896, Rz. 23).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896 m.w.N.) Bezug.

    Dies ist im Falle der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer zu verneinen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15 Rz. 31, BFH/NV 2018, 940).

    Der BFH hat zuletzt mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896) zudem ausführlich dargelegt, dass die Steuer auf Abwälzung angelegt ist und keine erdrosselnde Wirkung hat, wenn - wie im Streitfall - die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der nicht ausgezahlten, sondern aus dem Punktespeicher zum Weiterspielen verwendeten Gewinne ermittelt wird.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896; BVerwG-Urteil vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017, 9 B 68/16, juris).

    Das BVerfG hat es sogar als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungsteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt, weil er sonst unrentabel wird (BVerfG-Teilurteil vom 10. Mai 1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76; BFH-Urteil vom 18. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    Sie schließt die Erhebung einer nach dem Spieleinsatz bemessenen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Spielvergnügungsteuer nach Landesrecht weder ausdrücklich noch inzident aus (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    Eine erdrosselnde Wirkung hat die Rechtsprechung hieraus bislang aber zu Recht nicht abgeleitet (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    g) Schließlich ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass das die unterschiedliche Besteuerung von Spielhallenunternehmen und Spielbanken keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, weil die Fallgruppen des Nutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits innerhalb von Spielbanken nicht wesentlich gleich sind, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (wegen der Einzelheiten vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 44).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH in den Sachen II R 21/15 (Urteil vom 21. Februar 2018, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896) sowie II R 14/17 (Urteil vom 5. November 2019, BFH/NV 2020, 383) Bezug genommen.

    Die Steuer hatte auch im Streitzeitraum nach den unter oben III 1.) d) dargelegten Ausführungen keine erdrosselnde Wirkung und damit keinen Verbotscharakter, sie hatte auch keine diskriminierende Wirkung (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz 83 ff., BFH/NV 2018, 896).

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    In beiden Fällen entsteht ihm ein Aufwand für das Spielvergnügen in gleicher Höhe (ständige Rechtspr., z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790 m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2009, 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367).

    Die Spielvergnügungsteuer errechnet sich danach aus der Summe aus den von den Spielern eingezahlten Geldbeträgen und den angefallenen Gewinnen, vermindert um die an die Spieler ausgezahlten Geldbeträge (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790).

    Insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 2010 (2 K 6/09, n.v., juris) und die bestätigende Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) Bezug genommen; der Senat hält insoweit weiterhin an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

    Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) Bezug genommen.

    In diesem Zusammenhang ist es für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 Bvl 8/05, BVerfGE 123, 1, BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Wie der BFH bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) entschieden hat, genügt im Übrigen die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116 und vom 29. Juni 2017, 9 C 7/16, BVerwGE 159, 216, m.w.N.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896; BVerwG-Urteil vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017, 9 B 68/16, juris).

    Dass die Einspielergebnisse im Verhältnis zu den der Besteuerung unterliegenden Einsätzen und somit auch zu der Steuer schwanken können, liegt in der Natur des Betriebs von Geldspielgeräten und muss von deren Betreibern bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs und der Kalkulation berücksichtigt werden (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 135, 367).

    Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann oder erdrosselnd wirkt, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer und mit sonstigen notwendigen Kosten (BVerwG-Urteil vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116, Rz 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt schon nicht, dass als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern ausschließlich Bagatellsteuern mit einer nur geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden dürfen (Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2017, 2 S 330/17, juris und 2 S 1359/17, juris; Urteil des OVG Lüneburg vom 5. Dezember 2017, 9 KN 68/17, juris; Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2015, 14 A 1851/15, juris und vom 29. Januar 2018, 14 A 595/17, juris).

    Diese Steuern können wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen (Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2015, 14 A 1851/15, juris, Rz 37, und vom 29. Januar 2018, 14 A 595/17, juris, Rz 31 ff.).

    Denn es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Spielgeräte über längere Zeit weiterbetreiben sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungsteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018, 14 A 595/17, ZKF 2018, 143).

    g) Schließlich ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass das die unterschiedliche Besteuerung von Spielhallenunternehmen und Spielbanken keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, weil die Fallgruppen des Nutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits innerhalb von Spielbanken nicht wesentlich gleich sind, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (wegen der Einzelheiten vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 44).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Im Übrigen verweist die Klägerin für die Qualifizierung einer Steuer als Aufwandsteuer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Kernbrennstoffsteuer vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13).

    Die Bewertung als örtlicher Aufwandsteuer durch die bisherige Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171) zu korrigieren.

    Die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116 und vom 29. Juni 2017, 9 C 7/16, BVerwGE 159, 216, m.w.N.).

    Änderungen bestehender Gesetze oder die Erschließung neuer Steuerquellen sind unter dem Blickpunkt der Zuständigkeitsverteilung zumindest solange nicht zu beanstanden, wie sie sich im Rahmen der herkömmlichen Merkmale der jeweiligen Steuern halten (vgl. im einzeln BVerfG Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rz. 69 ff.).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Nachdem die Einsprüche (gegen die Festsetzung August 2012 bis Dezember 2013) mit Rücksicht auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 (3 K 104/11) geruht hatten, wies der Beklagte die Einsprüche am 31. Januar 2014 und 11. Februar 2014 (Januar 2014) zurück, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12) entschieden hatte, dass Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe kumulativ erhoben werden dürften, sofern die Sonderabgabe nicht selbst den Charakter einer Umsatzsteuer habe.

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (C-440/12) seien weder der Spieleinsatz noch der Geldeinwurf am Gerät mit dem Entgelt identisch.

    Der Auffassung des EuGH in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2013 (C-440/12) sei nicht zu folgen, wonach die Spielvergnügungsteuer als Sondersteuer neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe, sie widerspreche auch dem EuGH-Urteil in der Sache BGZ Leasing (C-224/11).

    Die Kritik an der EuGH-Entscheidung in der Sache C-440/12 gehe ebenfalls fehl.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116 und vom 29. Juni 2017, 9 C 7/16, BVerwGE 159, 216, m.w.N.).

    Für eine erdrosselnde Wirkung spricht dagegen eine erkennbare Tendenz zum Absterben der Branche (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017, 9 C 7/16, BVerwGE 159, 216).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BFH-Urteile vom 15. Juli 201[5], II R 32/14, BStBl II 2015, 1031, Rz 61, und II R 33/14, BStBl II 2016, 126, Rz 57; BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017, 9 C 7/16, Rz 29 ff., BVerwGE 159, 216).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Die örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.1.a).

    In diesem Zusammenhang ist es für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 Bvl 8/05, BVerfGE 123, 1, BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Wie der BFH bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) entschieden hat, genügt im Übrigen die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Zu den Spieleinsätzen im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG, der den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig definiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692 und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144), zählen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27. Januar 2006 - SpielV -), sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern durch entsprechende Vorabeinstellung der bei dem Spielgerät vorhandenen Bedienvorrichtung oder durch Betätigung der Bedienvorrichtung für jeden einzelnen Einsatz unmittelbar zum Weiterspielen verwendet (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 3 und 4 SpielV).

    Wie der BFH bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) entschieden hat, genügt im Übrigen die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

    Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14
    Zu den Spieleinsätzen im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG, der den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig definiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692 und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144), zählen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27. Januar 2006 - SpielV -), sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern durch entsprechende Vorabeinstellung der bei dem Spielgerät vorhandenen Bedienvorrichtung oder durch Betätigung der Bedienvorrichtung für jeden einzelnen Einsatz unmittelbar zum Weiterspielen verwendet (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 3 und 4 SpielV).

    Wie der BFH bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790) entschieden hat, genügt im Übrigen die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

    Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009, II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, und vom 19. Februar 2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • BFH, 05.11.2019 - II R 14/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2015 - 14 A 1851/15

    Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer hinsichtlich einer Qualifizierung als eine

  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2840/18

    Hamburg, Verfassung, Höherrangiges Recht, Spielvergnügungssteuer,

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • BFH, 05.11.2019 - II R 15/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • EuGH, 09.11.2017 - C-98/15

    Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der

  • BFH, 16.10.2012 - I B 125/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 10. 2012 I B 128/12 -

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

  • RG, 29.01.1915 - II 21/15

    Nimmt eine unzüchtige Handlung "mit" einer Person unter 14 Jahren vor, wer deren

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

    Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Spielgerätesteuer der Fall (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 68/17 - juris Rn. 115; FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 - 2 K 61/14 - juris Rn. 61).
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