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   FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21   

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FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21 (https://dejure.org/2021,50114)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2021 - 3 K 57/21 (https://dejure.org/2021,50114)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 3 K 57/21 (https://dejure.org/2021,50114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 AO, § 233a AO, § 238 AO, § 233a Nr 70.1.2 S 2 AEAO 2014, § 227 AO
    Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer - Die Regelung in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233 a AO widerspricht nicht grundlegenden gesetzgeberischen Wertungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 5 ; AO § 233a; AO § 238
    Abgabenordnung : Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer

  • rechtsportal.de

    AO § 5 ; AO § 233a; AO § 238
    Erlass von Steuernachforderungszinsen aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Die Kläger meinen, eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich aus AEAO zu § 223 Tz. 70.1.2 und der dort in Satz 2 zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BStBl II 2019, 14).

    Ein Erlass aus Billigkeitsgründen darf jedenfalls nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung eines den Anspruch aus dem Steuerverhältnis begründenden Gesetzes zu unterlaufen (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019 m.w.N.).

    Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, darf die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14; Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, darf die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14; Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • BFH, 07.11.2013 - X R 22/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, darf die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14; Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/17

    Billigkeitsregelung zur Organschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    c) Die Finanzverwaltung kann allerdings für die Ausfüllung der ihr eröffneten Ermessensspielräume im Rahmen sogenannter ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften Regeln aufstellen, um damit eine möglichst einheitliche Ermessensausübung sicherzustellen (BFH, Urteil vom 26. September 2019, V R 36/17, BFH/NV 220, 86; Urteil vom 13. Januar 2011, V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610).

    Hat die Finanzverwaltung solche Ermessensrichtlinien erlassen, so haben die Finanzgerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Finanzbehörden an diese ermessensausfüllenden Richtlinien gehalten haben und ob diese selbst die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (BFH, Urteil vom 26. September 2019, V R 36/17, BFH/NV 220, 86).

    Das Finanzgericht und der BFH dürfen daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde "möglich" ist (BFH, Urteil vom 26. September 2019, V R 36/17, BFH/NV 220, 86; Urteil vom 13. Januar 2011, V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Die Kläger beziehen sich weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, BStBl I 2021, 4303, HFR 2021, 922) zur Unvereinbarkeit der Zinsregel in § 223a AO mit dem Grundgesetz ab dem 1. Januar 2014.

    Wegen des Beschlusses des BVerfG vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, BStBl I 2021, 4303, HFR 2021, 922) ist zwar zu erwarten, dass die Festsetzung im Hinblick auf die Höhe der Zinsen noch erheblich geändert werden wird.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 43/09

    Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    c) Die Finanzverwaltung kann allerdings für die Ausfüllung der ihr eröffneten Ermessensspielräume im Rahmen sogenannter ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften Regeln aufstellen, um damit eine möglichst einheitliche Ermessensausübung sicherzustellen (BFH, Urteil vom 26. September 2019, V R 36/17, BFH/NV 220, 86; Urteil vom 13. Januar 2011, V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610).

    Das Finanzgericht und der BFH dürfen daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde "möglich" ist (BFH, Urteil vom 26. September 2019, V R 36/17, BFH/NV 220, 86; Urteil vom 13. Januar 2011, V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610).

  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 2386/10

    Durch einen Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    (vgl. FG Köln im Urteil vom 25. März 2011 - 9 K 2386/10, juris -: "Auch wenn im Ergebnis möglicherweise eine taggenaue Berechnung von Nachzahlungszinsen in Fällen der freiwilligen Vorabzahlung allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen eher entgegenzukommen vermag und auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die größere Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz dafür sprechen könnte, in diesen Fällen Nachzahlungszinsen taggenau ab dem Zahlungszeitpunkt zu erlassen, so führen diese Erwägungen nicht zur Feststellung einer Ermessensreduzierung auf Null.
  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Dabei müssen diese allgemeinen und grundlegenden Vorgaben für die Ermessensausübung aber stets eine sachgerechte Ermessenausübung gewährleisten und auch Raum für abweichende Ermessensentscheidungen lassen, soweit dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geboten ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2005, V R 37/04, BStBl II 2006, 466; Urteil vom 11. April 2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Dabei müssen diese allgemeinen und grundlegenden Vorgaben für die Ermessensausübung aber stets eine sachgerechte Ermessenausübung gewährleisten und auch Raum für abweichende Ermessensentscheidungen lassen, soweit dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geboten ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2005, V R 37/04, BStBl II 2006, 466; Urteil vom 11. April 2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642).
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21
    Ist in einem solchen Fall nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zu diesem Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 30. September 2020, VI R 34/18, BFHE 271, 145, BStBl II 2021, 446).
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