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   FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18   

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https://dejure.org/2020,48472
FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18 (https://dejure.org/2020,48472)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.03.2020 - 1 K 295/18 (https://dejure.org/2020,48472)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. März 2020 - 1 K 295/18 (https://dejure.org/2020,48472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 15a UStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 164 AO, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private als auch unternehmerische Zwecke genutzt werden kann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.04.2009 C - 460/07) sei eine Vorsteuerberichtigung für ein Investitionsgut nur möglich, soweit der Betreffende die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitze und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handele.

    Das heißt, dass in diesem Zeitpunkt endgültig über den Vorsteuerabzug, also darüber, ob die Eingangsleistung als Steuerpflichtiger bzw. für das Unternehmen bezogen wird, zu entscheiden ist (vgl. Urteile des EuGH vom 02.06.2005 C-378/02, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, DStRE 2005, 902; vom 23.04.2009 C - 460/07, Puffer, DStR 2009, 903).

    Tätigt der Steuerpflichtige Eingangsumsätze zur Anschaffung oder Herstellung eines Investitionsguts, welches sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden kann, hat er nach ständiger EuGH-Rechtsprechung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 23.04.2009 C - 460/07, Puffer, DStR 2009, 903).

    Ebenso wenig kann in diesem Fall eine spätere Verwendung des dem Privatvermögen zugeordneten Teils des Gegenstands für unternehmerische Zwecke zu einem Abzugsrecht führen (EuGH-Urteile vom 23.04.2009 C - 460/07, Puffer, DStR 2009, 903, und vom 11.07.1991 C - 97/90, Lennartz, DB 1992, 122).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Die vom Kläger im Klageverfahren zitierten Urteile des EuGH vom 26.04.2018 (C - 81/17) und vom 25.07.2018 (C - 140/17) änderten an dieser Beurteilung nichts.

    Insbesondere bieten die Entscheidungen des EuGH vom 05.06.2014 C - 500/13, Gmina Miedzyzdroje, und vom 25.07.2018 C - 140/17, Gmina Ryjewo, sowie der Vorlagebeschluss des BGH vom 18.09.2019 XI R 3/19 zur Frage der Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts keinen Anlass zur Zulassung der Revision, da diesen Entscheidungen andere, das vorliegende Verfahren nicht betreffende, Sachverhalte und Fragestellungen zugrunde liegen.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Die vom Kläger im Klageverfahren zitierten Urteile des EuGH vom 26.04.2018 (C - 81/17) und vom 25.07.2018 (C - 140/17) änderten an dieser Beurteilung nichts.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Dabei hat nach der Rechtsprechung des EuGH - auch - als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche (gewerbliche oder berufliche) Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, so dass auch eine nur beabsichtigte Verwendung des Gegenstands für steuerpflichtige Umsätze zum sofortigen Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 08.06.2000 C 396/98, DStRE 2000, 877).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Insbesondere bieten die Entscheidungen des EuGH vom 05.06.2014 C - 500/13, Gmina Miedzyzdroje, und vom 25.07.2018 C - 140/17, Gmina Ryjewo, sowie der Vorlagebeschluss des BGH vom 18.09.2019 XI R 3/19 zur Frage der Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts keinen Anlass zur Zulassung der Revision, da diesen Entscheidungen andere, das vorliegende Verfahren nicht betreffende, Sachverhalte und Fragestellungen zugrunde liegen.
  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Daher ist mit der Absichtsänderung auch keine Tatsache mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verbunden (in diesem Sinne auch Urteile BFH vom 16.05.2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725 und vom14.03.2012 XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Daher ist mit der Absichtsänderung auch keine Tatsache mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verbunden (in diesem Sinne auch Urteile BFH vom 16.05.2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725 und vom14.03.2012 XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Ebenso wenig kann in diesem Fall eine spätere Verwendung des dem Privatvermögen zugeordneten Teils des Gegenstands für unternehmerische Zwecke zu einem Abzugsrecht führen (EuGH-Urteile vom 23.04.2009 C - 460/07, Puffer, DStR 2009, 903, und vom 11.07.1991 C - 97/90, Lennartz, DB 1992, 122).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Miedzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Insbesondere bieten die Entscheidungen des EuGH vom 05.06.2014 C - 500/13, Gmina Miedzyzdroje, und vom 25.07.2018 C - 140/17, Gmina Ryjewo, sowie der Vorlagebeschluss des BGH vom 18.09.2019 XI R 3/19 zur Frage der Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts keinen Anlass zur Zulassung der Revision, da diesen Entscheidungen andere, das vorliegende Verfahren nicht betreffende, Sachverhalte und Fragestellungen zugrunde liegen.
  • BFH, 06.10.2005 - V R 8/04

    USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

    Auszug aus FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18
    Hierfür spreche auch das Urteil des BFH vom 06.10.2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835.
  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10

    Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

  • BFH, 10.02.2021 - XI B 24/20

    Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 - 1 K 295/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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