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   FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03   

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https://dejure.org/2004,21057
FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03 (https://dejure.org/2004,21057)
FG München, Entscheidung vom 16.03.2004 - 12 K 519/03 (https://dejure.org/2004,21057)
FG München, Entscheidung vom 16. März 2004 - 12 K 519/03 (https://dejure.org/2004,21057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von beim Amtsgericht hinterlegten Geldbeträgen; Zeitpunkt des Zuflusses beim alten Gläubiger; Wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit als Voraussetzung für den Zufluss einer Einnahme beim Steuerpflichtigen; Auslegung des Begriffs Werbungskosten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 1; BGB § 372 S 2; HinterlO § 12
    Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von beim Amtsgericht hinterlegten Beträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2004, 2293
  • EFG 2004, 1295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 83/91

    Abzugsfähigkeit von Steuerhinterziehungszinsen als Werbungskosten - Tilgung von

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    Er wurde insoweit nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH mit Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG , sondern als deren verantwortlicher Geschäftsführer, d.h. als Organ der C-GmbH in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 83/91, BFH/NV 1993, 644).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    Entsprechend den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts trägt der Kläger die objektive Feststellungslast u.a. für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerermäßigung, wie im Streitfall das Vorliegen von Werbungskosten, begründen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BStBl II 1979, 482 ).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG ) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646 ).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    2.3 Eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen im Rahmen des § 17 EStG scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil Aufwendungen des Gesellschafters, die (möglicherweise) zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung gehören, weder im Jahr des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG ) noch im Jahr der Entstehung des Aufwands zu berücksichtigen sind, sondern auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Auflösung zu beziehen sind (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 22. Aufl., Rn. 223 zu § 17).
  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    1.2 Im Streitfall wurde von S an den Kläger Geld weder bar ausgezahlt noch - wie in dem vom Finanzamt zitierten Urteil des BfH vom 11. August 1987 ( IX R 163/83, BStBl II 1989, 702 ) - einem Konto des Klägers gutgeschrieben.
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    Die Aufwendungen sind durch den Betrieb veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschluss vom 21. November 1983 GrS 2/82, BStBl II 1984, 160 ).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    Eine berufliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart, gemacht werden (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 ).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
    Der BFH legt diese Vorschrift dahin aus, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen sind (vgl. hierzu insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105 ).
  • FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 3154/08

    Auslegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    In Anbetracht der bereits im Jahr 2002 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 12.06.2002 (XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681) zur fristlos möglichen Verlustfeststellung und zudem veröffentlichter Entscheidungen von Finanzgerichten zur Nichtgeltung der zweijährigen Antragsfrist i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10 d EStG (vgl. z.B. FG Berlin, Urteil vom 27.04.2004 7 K 7414/03, EFG 2004, 1295; FG Köln, Urteil vom 11.05.2005 4 K 2205/02, EFG 2005, 1679) hätte auch für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, bereits frühzeitig Verlustfeststellungen für die Jahre 1999 bis 2001 zu beantragen und hierdurch die Grundlage für eine Berücksichtigung für zusätzliche Werbungskosten zu schaffen.
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