Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,32287
FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21 (https://dejure.org/2023,32287)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17.05.2023 - 3 K 471/21 (https://dejure.org/2023,32287)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 3 K 471/21 (https://dejure.org/2023,32287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,32287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 32, § 66 Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1, § 115; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 81
    Anträge auf Kindergeld in Rumänien

  • rewis.io

    Kindergeldfestsetzung, Kindergeldanspruch, Kindergeldbescheid, Kindergeldantrag, Kindergeldberechtigter, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Sechsmonatsfrist, Bundesfinanzhof, Festsetzungsverfahren, Fristwahrung, Familienkassen, Europarechtswidrigkeit, Familienleistungen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom 23.6.2017

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.07.2022 - III R 28/21

    Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Mit Beschluss vom 08.11.2022 ist das Verfahren nach dem Zurückverweisungsbeschluss des BFH vom 14.07.2020 III R 28/21 wiederaufgenommen worden.

    Nach Auffassung des BFH (III R 28/21) ist das Finanzgericht Nürnberg im dortigen Verfahren zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein mutmaßlich bei Geburt des Kindes im November 2007 in Rumänien gestellter Antrag schon deshalb nicht unter die Antragsgleichstellung fallen könne, weil die VO (EG) Nr. 883/2004 erst am 01.05.2010 in Kraft getreten sei.

    Die Klägervertreterin hat erklärt, zwar seien beide Kinder vor Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 am 01.05.2010 geboren, weshalb nach dem Urteil des BFH vom 14.07.2022 III R 28/21 ein im Heimatland gestellter Antrag nicht unter die Antragsgleichstellung nach der Verordnung fallen könne, es werde aber weiterhin die Verfassungsmäßigkeit der Sechsmonatsfrist und die Europarechtswidrigkeit des Verfahrens gerügt.

    Laut dem BFH-Urteil III R 28/21 reiche es in Fällen, in denen im anderen Mitgliedstaat laufend Leistungen bezogen würden, für die Annahme eines Antrags zwar aus, wenn gegenüber dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates der durch die Tätigkeit in Deutschland entstandene grenzüberschreitende Sachverhalt innerhalb der Sechsmonatsfrist angezeigt worden und somit die Durchführung des Koordinierungsverfahrens möglich gewesen wäre.

  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20

    Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Mit Beschluss vom 14.05.2021 ist das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren 3 K 1589/20 (zur Nachfolgenorm § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) angeordnet worden.

    Die Beteiligten haben im Hinblick auf das weiterhin anhängige Verfahren 3 K 1589/20 angeregt, das Verfahren 3 K 471/21 erneut ruhend zu stellen.

    - Das Verfahren 3 K 1589/20 ruht derzeit, um die Antwort der zuständigen rumänischen Behörde abzuwarten.

    Das Klageverfahren im Hinblick auf das - selbst ruhende - Verfahren 3 K 1589/20 erneut ruhend zu stellen, erschien untunlich, zumal im Streitfall die rumänische Behörde bereits mitgeteilt hat, dass die Familie der Klägerin jeweils seit Geburt der Kinder dort Kindergeld und Familienleistungen bezogen habe ohne die rumänische Behörde von der Änderung der Verhältnisse (Arbeitsaufnahme der Klägerin in Deutschland) zu informieren.

  • BFH, 09.09.2020 - III R 37/19

    Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Mit Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19 habe der BFH zudem unmissverständlich klargestellt, dass § 66 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig sei.

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH betrifft § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449, vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19).

    Auch dies hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 08.05.2019 - 3 K 193/19

    Kindergeld für April 2017 bis Juli 2017

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH betrifft § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449, vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19).

    Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. etwa FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19, juris).

  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Mit Bescheid vom 16.11.2020 lehnte die Familienkasse den Antrag für den Zeitraum Januar bis März 2018 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.02.2020 III R 66/18 zu § 66 Abs. 3 EStG ab.

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH betrifft § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449, vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00

    Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Schon im Interesse einer verlässlichen Haushaltsplanung muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, das Erlöschen von Ansprüchen innerhalb angemessener Frist vorzusehen (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293) und etwa für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld eine Ausschlussfrist vorzusehen.
  • BFH, 22.09.2022 - III R 21/21

    Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.05.2023 - 3 K 471/21
    Die Regelung des § 66 Absatz 3 EStG sei verfassungsmäßig (siehe Beschluss des BFH vom 22.09.2022 III R 21/21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht