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   FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19   

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FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19 (https://dejure.org/2019,29506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.05.2019 - 4 K 50/19 (https://dejure.org/2019,29506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 4 K 50/19 (https://dejure.org/2019,29506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgten Zinsfestsetzung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgte Zinsfestsetzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 240/18

    Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Am 7. Mai 2019 hat die Klägerin gegen alle an diesem Beschluss beteiligten Berufsrichter einen Befangenheitsantrag in dem parallel von ihr geführten Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 240/18 gestellt und zu dessen Begründung auch auf die Ablehnung ihres im Streitfall gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung abgestellt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (Blatt 44 bis 57 der Gerichtsakte 4 K 240/18) Bezug genommen.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil in der Sache 4 K 240/18 vom heutigen Tage Bezug genommen.

  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Ungeachtet ihrer äußeren Verbindung bleiben diese unterschiedlichen Festsetzungen selbständige Verwaltungsakte, die grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden können und müssen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05, BStBl. II 2009, 116; vom 28. November 2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).

    In dem von dem Beistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2001 (I R 93/00, BFH/NV 2002, 613) zu einem ähnlich gelagerten Fall, in der die Anfechtung der Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer streitig war, heißt es ausdrücklich, die von einem Steuerberater stammende Formulierung, es werde "gegen den Körperschaftsteuerbescheid" Einspruch eingelegt, könne nicht als Einspruch auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer ausgelegt werden.

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Erst nachdem durch die Pressemitteilung Nr. 23 vom 14. Mai 2018 der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (IX B 21/18, BFHE 260, 431; BStBl. II 2018, 415) bekannt geworden war, durch den die Vollziehung eines Zinsbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 AO ausgesetzt worden war, und das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (BStBl. I 2018, 722) als Reaktion die Aussetzung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners angeordnet hatte, hat die Klägerin am 7. August 2018 Einwendungen gegen die Zinsfestsetzungen als solche erhoben.
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Sie begründete dies mit den gegen die Höhe der Zinsen anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof (IX R 42/17) und beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14) sowie mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 (BStBl. I 2018, 722).
  • BFH, 21.02.2019 - IX R 42/17

    Zinsen, Zinssatz, Nachzahlungszinsen, Erlass

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Sie begründete dies mit den gegen die Höhe der Zinsen anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof (IX R 42/17) und beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14) sowie mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 (BStBl. I 2018, 722).
  • BFH, 21.10.2015 - V B 36/15

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Dazu bestand im Zeitpunkt der Einlegung der Einsprüche auch kein unmittelbarer Anlass, weil der Bundesfinanzhof zu diesem Zeitpunkt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH v. 21. Oktober 2015 - V B 36/15, BFH/NV 2016, 223) die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes bejaht hatte.
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499; vom 24. Juli 2006 - IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269; vom 19. Juli 2005 - XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68; Urteil vom 27. Mai 2004 - IV R 48/02, BStBl. II 2004, 964).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Ungeachtet ihrer äußeren Verbindung bleiben diese unterschiedlichen Festsetzungen selbständige Verwaltungsakte, die grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden können und müssen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05, BStBl. II 2009, 116; vom 28. November 2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).
  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Dass die bloße Bezeichnung der Bezeichnung des Sammelbescheides nicht ausreicht, hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 19. August 2013 (X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl. II 2014, 234) entschieden.
  • BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04

    Einspruch; Auslegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
    Ungeachtet ihrer äußeren Verbindung bleiben diese unterschiedlichen Festsetzungen selbständige Verwaltungsakte, die grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden können und müssen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05, BStBl. II 2009, 116; vom 28. November 2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).
  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

  • BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04

    Rechtsschutz gewährende Auslegung

  • BFH, 24.08.2006 - XI B 149/05

    Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

  • BFH, 23.06.2017 - X B 34/17

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

  • BFH, 24.07.2006 - IX B 208/05

    Auslegung von Prozesserklärungen

  • BFH, 08.05.2007 - X B 43/06

    Prozesserklärung; Auslegung

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