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   FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10   

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https://dejure.org/2012,30860
FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10 (https://dejure.org/2012,30860)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 6 K 51/10 (https://dejure.org/2012,30860)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 2012 - 6 K 51/10 (https://dejure.org/2012,30860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 163 AO; § 8c Abs. 1 S. 1 KStG
    Notwendigkeit des Besitzes von mehr als 25% der Anteile an einer Körperschaft durch den Erwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Anwendbarkeit von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Verlustabzugsbeschränkung)

  • Betriebs-Berater

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 8c Abs. 1 Satz 1
    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8c KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8c KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit des Besitzes von mehr als 25% der Anteile an einer Körperschaft durch den Erwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Anwendbarkeit von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Verlustabzugsbeschränkung)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wann liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2993
  • EFG 2012, 2311
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Da § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aus den o.g. Gründen im Streitfall nicht anzuwenden ist, bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob der erkennende Senat diese Norm - ebenso wie das FG Hamburg (Vorlagebeschluss vom 04.04.2011 2 K 33/10, DStR 2011, 1172, Normenkontrollverfahren 2 BvL 6/11 anhängig) - als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ansieht.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Gemessen an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 - Pendlerpauschale) sowie vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 - Übergangsregelung zur Körperschaftsteuer) sei eine Anwendung der Vorschrift jedenfalls auf den vorliegenden Fall mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Ein Abstellen allein auf den Erwerb eines Anteils an einer Körperschaft, bei dem die Beteiligungsgrenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nur durch die Addition einer Vielzahl von Ankäufen ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verkäufe überschritten würde, müsste deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats zu einem strukturellen Erhebungsdefizit führen, das eine Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zur Folge hätte (vgl. zur Verfassungswidrigkeit steuerlicher Normen infolge struktureller Vollzugsdefizite BVerfG-Urteile vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 - Zinsbesteuerung und vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 - Spekulationsgeschäfte).
  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Da § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aus den o.g. Gründen im Streitfall nicht anzuwenden ist, bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob der erkennende Senat diese Norm - ebenso wie das FG Hamburg (Vorlagebeschluss vom 04.04.2011 2 K 33/10, DStR 2011, 1172, Normenkontrollverfahren 2 BvL 6/11 anhängig) - als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ansieht.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Ein Abstellen allein auf den Erwerb eines Anteils an einer Körperschaft, bei dem die Beteiligungsgrenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nur durch die Addition einer Vielzahl von Ankäufen ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verkäufe überschritten würde, müsste deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats zu einem strukturellen Erhebungsdefizit führen, das eine Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zur Folge hätte (vgl. zur Verfassungswidrigkeit steuerlicher Normen infolge struktureller Vollzugsdefizite BVerfG-Urteile vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 - Zinsbesteuerung und vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 - Spekulationsgeschäfte).
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10
    Gemessen an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 - Pendlerpauschale) sowie vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 - Übergangsregelung zur Körperschaftsteuer) sei eine Anwendung der Vorschrift jedenfalls auf den vorliegenden Fall mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
  • FG Münster, 23.08.2023 - 9 K 2166/21

    Körperschaftsteuer - Zur teleologischen und verfassungskonformen Reduktion des §

    Soweit das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 13.9.2012 - 6 K 51/10 i.S. eines change-of-control-Konzepts auch Veräußerungen berücksichtigt habe, sei dem nicht zu folgen.

    Zum gleichen Ergebnis führe es, wenn man mit dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 13.9.2012 - 6 K 51/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 2311, rkr.) § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dahingehend interpretiere, dass er nur dann anwendbar sei, wenn im fünfjährigen Beobachtungszeitraum insgesamt mehr Anteile erworben worden seien, als es die schädliche Beteiligungsgrenze erlaube.

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