Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 6 K 350/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 84 Abs. 3 HGB; § 89b HGB
Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB); Begriff der Provision im Handelsrecht; Zurechnung einer Handelsvertreterausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch als zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für ... - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89b; BGB § 157 § 183
Handelsvertreterausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch; Untervertretung - Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch - Wem steht in der Untervertreter-GmbH der Ausgleich zu?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB); Begriff der Provision im Handelsrecht; Zurechnung einer Handelsvertreterausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch als zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 6 K 350/02
- BFH, 29.06.2005 - I B 6/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.11.1996 - I R 126/95
Begleichung von Zahlungsansprüchen - Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 6 K 350/02
Wird eine entsprechende Forderung tatsächlich nicht aktiviert, so ist die Steuerbilanz als solche zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996, I R 126/95, DStR 1997, Seite 918, 919). - BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender …
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 6 K 350/02
Zudem zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Ausgleichsanspruch als zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste einkommensteuerrechtlich zum laufenden Gewinn (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990, X R 111/88, BStBl II, 1991, Seite 218, 219 m.w.N.).