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   FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22   

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FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22 (https://dejure.org/2022,44976)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06.12.2022 - 1 K 281/22 (https://dejure.org/2022,44976)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 1 K 281/22 (https://dejure.org/2022,44976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung einer Dinner-Show

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuersatz für "Dinner-Shows" mit Menü und Unterhaltung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    "Dinner-Show" mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker als einheitliche, komplexe Leistung - ermäßigter Umsatzsteuersatz - planwidrige Regelungslücke

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Ist somit etwas eigenständiges "Drittes" mit der Folge entstanden, dass die enthaltenen Leistungen ihren eigenständigen Charakter verlieren, ist eine Beurteilung, dass einzelne Bestandteile eines Leistungsbündels ihren eigenständigen Wert behalten, ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 2013, V R 31/10, BFHE 240, 380 , BStBl II 2013, 352 , unter II.1.c.bb).

    Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine "Unterhaltungsshow" ebenfalls eine Theateraufführung i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380 , BStBl II 2013, 352 , unter II.2.b m. w. N.).

    Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380 , BStBl II 2013, 352 , unter II.2.b m. w. N.).

    Die Restaurantdienstleistung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380 , BStBl II 2013, 352 , unter II.2.b, m. w. N., zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ).

    Denn in Fällen, in denen bei einer komplexen Leistung ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, teilten die Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380 , BStBl II 2013, 352 , unter II.1.a.bb (1)).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, BFHE 251, 534 , BStBl II 2017, 547 unter II.2.a zur teleologischen Extension; dementsprechend BFH-Urteil vom BFH-Urteil vom 1. September 2021, III R 18/21, BFHE 273, 542 , BStBl II 2022, 117 , unter II.1.b.aa zur Analogie).

    Die Gesetzeslücke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 534 , BStBl II 2017, 547 unter II.2.a).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Folglich ist davon auszugehen, dass die genannten Elemente so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, juris, Rn. 27 f.; zum Training von Pferden und zur Überlassung von Sportanlagen EuGH-Urteil vom 10. November 2016, C-432/15, juris, Rn. 70).

    Da die Leistung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer nur als Ganzes berücksichtigt werden kann, kann zwar dann, wenn einer der gleichrangigen Leistungsbestandteile nicht zur Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines ermäßigten Steuersatzes berechtigt, die Leistung nicht von der Befreiungs- oder Ermäßigungsvorschrift erfasst werden (vgl. EuGH-Urteil, C-44/11, Rn. 43 EuGH-Urteil, C-435/15, Rn. 75).

  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, BFHE 251, 534 , BStBl II 2017, 547 unter II.2.a zur teleologischen Extension; dementsprechend BFH-Urteil vom BFH-Urteil vom 1. September 2021, III R 18/21, BFHE 273, 542 , BStBl II 2022, 117 , unter II.1.b.aa zur Analogie).

    Ob eine Regelungslücke anzunehmen ist, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 542 , BStBl II 2022, 117 , unter II.1.b.aa).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Das führe dazu, dass der Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliege (Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 18. Januar 2018, C-463/16, juris) und dass eine komplexe Leistung einheitlich anhand der nationalen Regelung in § 12 UStG zu würdigen sei.

    Hiervon zu unterscheiden ist eine im Streitfall nicht gegebene einheitliche Leistung, bei der ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil, C-463/16, juris, Rn. 23, auf das der Beklagte Bezug nimmt; dort ging es zudem um die vom EuGH verneinte Frage, ob der Hauptbestandteil und die Nebenbestandteile zu unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden dürfen, Rn. 26, während hier die Frage des auf die Leistung insgesamt anzuwendenden Steuersatzes zu beantworten ist).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Folglich ist davon auszugehen, dass die genannten Elemente so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, juris, Rn. 27 f.; zum Training von Pferden und zur Überlassung von Sportanlagen EuGH-Urteil vom 10. November 2016, C-432/15, juris, Rn. 70).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Da es insoweit eindeutige Bestimmungen gibt - hier Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang III Nr. 7 und Nr. 12a MwStSystRL - wird auch der der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt, der es verbietet, den Geltungsbereich einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung auszuweiten, soweit es keine eindeutige Bestimmung gibt bzw. soweit es an einer eindeutigen Bestimmung fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012, C-174/11, juris Rn. 50, zu einer Steuerbefreiung; EuGH-Urteil vom 5. März 2015, C-479/13, juris Rn. 43 zu einer Steuerermäßigung).
  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Zudem hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich dafür entschieden, eine Dinner-Show mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, so dass aus diesem Grund eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke fehlte (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013, I R 39/11, BFHE 241, 1 , BStBl II 2016, 434 unter II.4.a.aa).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Der Zweck dieses Anhangs besteht darin, die Kosten für bestimmte, als unentbehrlich erachtete Gegenstände (und Dienstleistungen) zu senken und somit dem Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, den Zugang zu ihnen zu erleichtern (vgl. EuGH-Urteile vom 22. April 2021, C-703/19, juris Rn. 36 f.; vom 9. März 2017, C-573/15, juris Rn. 21 f.).
  • EuGH, 03.02.2022 - C-515/20

    Finanzamt A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22
    Wenn auch sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen autonom und einheitlich auszulegen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, juris Rn. 26), setzt sich die Leistung "Dinner-Show" aus einer Eintrittsberechtigung für kulturelle Ereignisse und aus einer Restaurantdienstleistung zusammen.
  • EuGH, 05.03.2015 - C-479/13

    Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 28.10.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 03.08.2017 - V R 15/17

    Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2021 - 5 K 5039/20

    Aus Diavortrag, Kommentierung und Gesang bestehende Show eines Sängers und

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