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   FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05   

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https://dejure.org/2005,5956
FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05 (https://dejure.org/2005,5956)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - I 69/05 (https://dejure.org/2005,5956)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2005 - I 69/05 (https://dejure.org/2005,5956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Notwendigkeit einer Verrechnung der für die Streitjahre als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse ; Voraussetzungen für das ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überschusserzielungsabsicht bei anfänglicher Fremdvermietung und anschließender Eigennutzung? (IMR 2006, 1054)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Zur Begründung verwies der Bekl. auf das Urteil des BFH vom 09.07.2002 - IX R 57/00.

    Von der Rechtsprechung sind entsprechende Ausnahmen - u.a. - anerkannt worden bei befristeter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580), aufwändig gestaltetem Wohngebäude (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386), stark privat veranlasster Art der Nutzung (BFH-Urteil vom 21. August 2001 - IX R 45/98 - BFH/NV 2002, 22) sowie bei von vorneherein nur kurzfristig angelegter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Soweit die tatsächliche Nutzungsdauer erst aufgrund neuer, ggf. von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer wurde, darf dies dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, denn nach seinen - grundsätzlich allein maßgebenden - Vorstellungen bei deren Beginn sollte die Vermietungstätigkeit längerfristig sein (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Die Rechtsprechung hat deshalb als Indiz gegen das Vorliegen der Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht allein auf die Befristung des Vertrags abgestellt, sondern entscheidend auf den weiteren Umstand, dass bereits im Mietvertrag die Befristung entweder mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) oder einer Verkaufsabsicht (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635) verknüpft wird.

    Abweichend hiervon ist für die Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung auf den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung abzustellen (vgl. auch wegen weiterer Einzelheiten zur Prognoseerstellung BFH-Urteile vom 09. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580 und - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Zum anderen wurde das - ohnehin gewichtige - Beweisanzeichen einer bereits im Mietvertrag, ohne Verlängerungsoption einseitig festgelegten und mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht verknüpften Befristung (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) auch nicht durch ein die formale Befristung widerlegendes, nachfolgendes tatsächliches Verhalten der Kl. entkräftet.

    Andernfalls könnte der Steuerpflichtige systemwidrig Kosten geltend machen, die - bezogen auf die Gesamtdauer der Nutzung - nicht durch den Einkünfteerzielungstatbestand, sondern durch die angestrebte Eigennutzung veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Der Umstand, dass sie eine solche - parallel zur eigenen Wohnnutzung - tatsächlich vorgenommen hat, gibt allenfalls Aufschluss über ihre Absicht im Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Von der Rechtsprechung sind entsprechende Ausnahmen - u.a. - anerkannt worden bei befristeter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580), aufwändig gestaltetem Wohngebäude (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386), stark privat veranlasster Art der Nutzung (BFH-Urteil vom 21. August 2001 - IX R 45/98 - BFH/NV 2002, 22) sowie bei von vorneherein nur kurzfristig angelegter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Die Indizienwürdigung im Einzelfall ist eine dem Finanzgericht obliegende Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, wobei alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- ; vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 -BFHE 199, 417BStBl II 2003, 580, m.w.N.).

    Abweichend hiervon ist für die Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung auf den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung abzustellen (vgl. auch wegen weiterer Einzelheiten zur Prognoseerstellung BFH-Urteile vom 09. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580 und - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Die Rechtsprechung hat deshalb als Indiz gegen das Vorliegen der Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht allein auf die Befristung des Vertrags abgestellt, sondern entscheidend auf den weiteren Umstand, dass bereits im Mietvertrag die Befristung entweder mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) oder einer Verkaufsabsicht (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635) verknüpft wird.

    Für das Vorliegen einer - trotz Befristung - auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit spricht vor allem, wenn sich der Steuerpflichtige tatsächlich in dieser Richtung verhält und die Wohnung nach Ablauf der ausbedungenen Mietzeit erneut an eine andere Person vermietet oder den befristeten Vertrag verlängert (anders noch BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635).

    Es ist unschädlich, wenn er sich eine Veräußerung oder Selbstnutzung des erworbenen Grundstücks lediglich allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635 und vom 9. Juli 2002 - IX R 33/01 - BFH/NV 2002, 1565).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Von der Rechtsprechung sind entsprechende Ausnahmen - u.a. - anerkannt worden bei befristeter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580), aufwändig gestaltetem Wohngebäude (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386), stark privat veranlasster Art der Nutzung (BFH-Urteil vom 21. August 2001 - IX R 45/98 - BFH/NV 2002, 22) sowie bei von vorneherein nur kurzfristig angelegter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Ob das Ausmaß der Gestaltung im konkreten Fall tatsächlich bereits die nach der Rechtsprechung (vgl. dazu i.e. BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386) gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Höhe erreicht hat, kann indes angesichts der übrigen bereits festgestellten Beweisanzeichen dahinstehen.

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Kann der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach der Prognose kein positives Gesamtergebnis erreichen, spricht dies für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 - IX R 71/93 - BStBl II 1995, 116).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 14. September 1994 - IX R 71/93 - BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (gefestigte Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 1/04 - BStBl II 2005, 211 und vom 30. September 1997 - IX R 80/94 - BStBl II 1998, 771).

    Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die vorgenannten Grundsätze (BFH-Urteil vom 30. September 1997 - IX R 80/94 - BStBl II 1998, 771) auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbst nutzt.

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (gefestigte Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 1/04 - BStBl II 2005, 211 und vom 30. September 1997 - IX R 80/94 - BStBl II 1998, 771).

    Insofern spricht selbst die sich vom Vermieter vorbehaltene - zwar im Vertrag nicht konkret formulierte, als Grund für dessen ursprünglicher Befristung in einem späteren Klageverfahren aber von diesem ausdrücklich zugestandene - Möglichkeit zur anschließenden Selbstnutzung jedenfalls dann nicht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit, wenn im konkreten Fall das Mietverhältnis zunächst verlängert und anschließend an eine andere Person vermietet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 - IX R 1/04 - BStBl II 2005, 211; generell zur Berücksichtigung späterer Umstände vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 - IX R 68/99 - BStBl II 2002, 699).

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    In solchen Fällen ist nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens und Nutzens (vgl. BFH-Urteil vom 30.Januar 1996 - IX R 100/93 - BStBl II 1996, 359).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Sind Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 34/03 - BStBl II 2005, 343 und 7. Juli 2005 - IX R 38/03 - BFH/NV 2005, 1937 m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03

    Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05
    Sind Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 34/03 - BStBl II 2005, 343 und 7. Juli 2005 - IX R 38/03 - BFH/NV 2005, 1937 m.w.N.).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

  • BFH, 18.11.1998 - X R 110/95

    Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

  • BFH, 05.04.2005 - IX R 48/04

    VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

  • BFH, 16.11.2001 - IX B 55/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wertung des Sachvortrags -

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 33/01

    Einkünfteerzielungsabsicht; befristete Vermietung

  • BFH, 21.08.2001 - IX R 45/98

    Einkommensteuer - Werbungskostenüberschüsse - Totalüberschuss -

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06

    Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

    Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 341, veröffentlichten Urteil abgewiesen.
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