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   FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98   

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https://dejure.org/2001,10865
FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98 (https://dejure.org/2001,10865)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.10.2001 - 15 K 176/98 (https://dejure.org/2001,10865)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 15 K 176/98 (https://dejure.org/2001,10865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aufwendungen für Dacherneuerung an gepachtetem Wirtschaftsgebäude als Betriebsausgaben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 AO ; § 4 Abs. 4 EStG
    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Landwirts für eine Dacherneuerung eines von seinem Vater gepachteten Wirtschaftsgebäudes bei Verpflichtung zur entschädigungslosen Übernahme von Reparaturkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Landwirts für eine Dacherneuerung eines von seinem Vater gepachteten Wirtschaftsgebäudes auch bei Verpflichtung zur entschädigungslosen Übernahme von Reparaturkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 448
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Da der Kläger den Herstellungsaufwand für die Spargelanlagen nicht selbst getragen hat, ergibt sich die AfA-Berechtigung des Kläger auch nicht aus dem für alle Einkunftsarten geltenden Nettoprinzip, aufgrund dessen eigener Aufwand, der für Zwecke der Einkunftserzielung getätigt wurde, grundsätzlich als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähig ist (BFH Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    Denn das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, nach dem die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (BFH Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    Der Große Senat sah die AfA-Beträge unabhängig hiervon als betrieblich veranlaßt an (BFH Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    Diese Rechtsprechung ist aber nach Auffassung des erkennenden Senates durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30.01.1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) überholt (vgl. BFH Urteil vom 15.05.1996 X R 99/92, BFH/NV 1996, 891).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 89/93

    Land- und Forstwirtschaft: Renovierung des mitgepachteten Wohnhauses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379) seien die Aufwendungen deshalb als nicht abziehbare Zuwendungen an seinen Vater anzusehen.

    In Fällen, in denen der Eigentümer eines fremden Wirtschaftsgutes ein naher Angehöriger war, hatte der BFH jedoch eine private Veranlassung (§ 12 EStG) angenommen, wenn ein Erstattungsanspruch bestand und nicht geltend gemacht wurde (BFH-Urteile vom 14.11.1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462; vom 05.09.1991 IV R 40/90, BFHE 165, 512, BStBl II 1992, 192, und vom 28.07.1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379).

    Werde ein solcher Erstattungsanspruch von vorneherein nicht geltend gemacht, so rechtfertige dies jedenfalls in Fällen, in denen außerbetriebliche Beziehungen zum Eigentümer bestehen, die als Grund für die Kostenübernahme in Betracht kämen, die Schlussfolgerung, die Aufwendungen seien nicht betrieblich veranlasst (BFH Urteil vom 28.07.1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Für den Abzug der nutzungsbezogenen laufenden Gebäudeaufwendungen gelten dieselben Grundsätze (BFH Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    Der Senat vertritt deshalb die Ansicht, dass immer dann, wenn das eigenbetriebliche Interesse eines Steuerpflichtigen an der Nutzung des fremden Wirtschaftsgutes maßgeblich für die Übernahme des Aufwandes war, die Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden können (vgl. BFH Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999 GrS 2/97 BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zu V. 2. a).

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 31/97

    Betriebsvorrichtungen bei eiserner Verpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Die mit der Klage geltend gemachten Abschreibungen (oder in gleicher Höhe zu passivierende Rückstellungen für Substanzerhaltungsverpflichtungen des Pächters; vgl. Schmidt-Seeger EStG 20. Aufl. 2001 § 13 Rn. 37 f, BFH Urteil vom 28.05.1998 IV R 31/97, BFHE 186, 263, BStBl II 2000, 286) setzen voraus, dass die Anlagen des Spargelanbaues zu seinem Betriebsvermögen gehört hätten.

    Da wesentliche Bestandteile gem. § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, gehören sie nicht zum Inventar i.S.d. § 582 a BGB (vgl. Schmidt-Seeger EStG § 13 Rn. 37f, BFH Urteil vom 28.05.1998 IV R 31/97, BFHE 186, 263, BStBl II 2000, 286).

  • BFH, 15.05.1996 - X R 99/92

    Betriebsausgaben bei Gebäudevermietung zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Diese Rechtsprechung ist aber nach Auffassung des erkennenden Senates durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30.01.1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) überholt (vgl. BFH Urteil vom 15.05.1996 X R 99/92, BFH/NV 1996, 891).
  • BFH, 21.02.1978 - VIII R 148/73

    Aufwendung - Miete - Aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut - Scheinbestandteil -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Denn die Aktivierung von Mietereinbauten setzt - unabhängig von den weiteren Voraussetzungen - voraus, dass es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten, nicht um Erhaltungsaufwand handelt (BFH Urteil vom 21.02.1978 VIII R 148/73 BFHE 124, 454, BStBl 1978, 345).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    In Fällen, in denen der Eigentümer eines fremden Wirtschaftsgutes ein naher Angehöriger war, hatte der BFH jedoch eine private Veranlassung (§ 12 EStG) angenommen, wenn ein Erstattungsanspruch bestand und nicht geltend gemacht wurde (BFH-Urteile vom 14.11.1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462; vom 05.09.1991 IV R 40/90, BFHE 165, 512, BStBl II 1992, 192, und vom 28.07.1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379).
  • BFH, 05.09.1991 - IV R 40/90

    1. Aufwendungen eines Freiberuflers für Dachreparatur an einem der Mutter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    In Fällen, in denen der Eigentümer eines fremden Wirtschaftsgutes ein naher Angehöriger war, hatte der BFH jedoch eine private Veranlassung (§ 12 EStG) angenommen, wenn ein Erstattungsanspruch bestand und nicht geltend gemacht wurde (BFH-Urteile vom 14.11.1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462; vom 05.09.1991 IV R 40/90, BFHE 165, 512, BStBl II 1992, 192, und vom 28.07.1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379).
  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98
    Dies wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteil vom 01.10.1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203 m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der zudem weitere, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr im Streit stehende Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23. Oktober 2001 15 K 176/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 448) insoweit statt.
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