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   FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15   

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https://dejure.org/2016,14609
FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15 (https://dejure.org/2016,14609)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.06.2016 - 6 K 1816/15 (https://dejure.org/2016,14609)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 6 K 1816/15 (https://dejure.org/2016,14609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 4 Nr 2 EStG 2009, § 68 Abs 1 EStG 2009, § 77 Abs 1 EStG 2009, § 137 Abs 1 FGO, EStG VZ 2014
    Keine Erstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichterstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen; Erstattung; Mitwirkungspflicht

  • rechtsportal.de

    Nichterstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen bei schuldhafter Nichtvorlage von Nachweisen zum Beleg des Kindergeldanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Familienkasse muss Kindergeldempfänger keine unnötigen Anwaltskosten erstatten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung unnötiger Anwaltskosten durch Familienkasse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Familienkasse muss Kindergeldempfänger keine unnötigen Anwaltskosten erstatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Familienkasse muss Kindergeldempfänger keine unnötigen Anwaltskosten erstatten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 08.10.1987 - 9a RVs 10/87

    Notwendige Vertretung im Schwerbehinderten-Vorverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15
    Von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird Verschulden in diesem Zusammenhang als das Außerachtlassen der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt verstanden (FG Hessen a.a.O. mit Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 8. Oktober 1987 9a RVs 10/87 , SozSich 1988, 190 ).

    Denn die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht der Kindergeldkasse im Vorverfahren soll diese dazu bringen, mit Hilfe einer ausreichenden Aufklärungstätigkeit schon im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eine zutreffende Entscheidung herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 9a RVs 10/87 , a.a.O).

  • FG Hessen, 24.01.2000 - 2 K 2609/99

    Sorgfaltspflichtverletzung; Widerspruchsverfahren; Kosten; Mitwirkungspflicht;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15
    Die Anforderungen an das Wissen des einzelnen Kindergeldberechtigten dürfen in Fällen leichterer Fahrlässigkeit jedoch nicht überspannt werden (ebenso Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24. Januar 2000, 2 K 2609/99, EFG 2000, 447) .
  • BVerwG, 22.07.1974 - VIII B 28.74
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15
    In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 137 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) könnte dem Kostenerstattungsanspruch allenfalls dann stattzugeben sein, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben vermieden worden wären ( BFH vom 9. Dezember 1982 IV R 239/81 nv, juris unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 18. September 1975 VIII B 28/74 und vom 5. April 1977 VIII B 99/75, nv).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 239/81
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 6 K 1816/15
    In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 137 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) könnte dem Kostenerstattungsanspruch allenfalls dann stattzugeben sein, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben vermieden worden wären ( BFH vom 9. Dezember 1982 IV R 239/81 nv, juris unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 18. September 1975 VIII B 28/74 und vom 5. April 1977 VIII B 99/75, nv).
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