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   FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18   

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FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18 (https://dejure.org/2020,35575)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 (https://dejure.org/2020,35575)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. August 2020 - 5 K 194/18 (https://dejure.org/2020,35575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 S. 2 EStG; § 4 Abs. 3 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG; § 11 EStG; § 163 AO 1977; § 85 AO 1977; Art. 20 GG
    EStG, AO 1977, GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leasingsonderzahlungen für einen Firmenwagen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Bei dem typischerweise von der 1%-Regelung erfassten Kraftfahrzeug, das der Gesetzgeber bei der Schaffung der Pauschalierung im Auge hatte, handelt es sich um einen zu mehr als 50% betrieblich genutzten Pkw mit hohem Listenpreis und hohem privaten Nutzungsanteil (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273).

    Den Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des gesamten Nutzungszeitraumes hat der BFH auch in seinem Urteil vom 24.02.2000 beleuchtet (III R 59/98, BStBl. 2000, 273).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der 1%-Regelung nicht um eine unwiderlegbare Typisierung handelt, sondern der Steuerpflichtige der Anwendung der pauschalierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhaltes entgehen kann (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273; Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl. II 2001, 403; Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838).

    Die Führung eines solchen Fahrtenbuches ist auch nicht unzumutbar (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273).

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/04

    Anspruch auf Anwendung der Deckelungsregelung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Die Anknüpfung der sog. 1%-Regelung an den Listenpreis stellt eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt (BFH, Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838).

    Das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 beinhaltet unter Rn. 18 ff. als für die Ermessensausübung verbindliche Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838) eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung bei der ertragssteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz den Ansatz der pauschalen Nutzungswerte nach § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht anwenden will, sondern nur die im Einzelfall nachgewiesenen Gesamtkosten.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der 1%-Regelung nicht um eine unwiderlegbare Typisierung handelt, sondern der Steuerpflichtige der Anwendung der pauschalierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhaltes entgehen kann (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273; Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl. II 2001, 403; Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03

    Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    "Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug (Gesamtkosten) gehören Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl. II 2006 S. 72).

    Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z. B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise - BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl. II 2006 S. 72).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 27/14

    Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung - Bloß zeitanteilige Berücksichtigung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Zudem hat der BFH mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 27/14, BStBl. II 2016, 174) entschieden, dass im Rahmen der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 03. September 2015 (VI R 27/14) auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zuzulassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19

    Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Auch daraus folgt, dass von den Gesamtkosten im Sinne des vorstehenden BMF-Schreibens die Leasing-Sonderzahlungen umfasst sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519).

    Ob für die Billigkeitsregelung der Verwaltung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15, BStBl. II 2018, 712, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht -BverfG- unter 2 BvR 2129/18, in welcher der BFH ausführt, dass schon allein der Aspekt der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend sei, um Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen die zu versteuernde Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen übersteige, entgegenzutreten) insgesamt kein Raum mehr besteht (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519 unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Gesetzwidrigkeit des sog. Sanierungserlasses - BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15 -), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Damit würde eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und gegen das sowohl verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als auch einfachrechtlich in § 85 Satz 1 AO normierte Legalitätsprinzip verstoßen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393).

    Ob für die Billigkeitsregelung der Verwaltung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15, BStBl. II 2018, 712, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht -BverfG- unter 2 BvR 2129/18, in welcher der BFH ausführt, dass schon allein der Aspekt der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend sei, um Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen die zu versteuernde Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen übersteige, entgegenzutreten) insgesamt kein Raum mehr besteht (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519 unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Gesetzwidrigkeit des sog. Sanierungserlasses - BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15 -), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 29/03

    Allein-Nutzung von Wohnung im Zweifamilienhaus: Fördergrundbetrag

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Der Steuerpflichtige hat einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden, es sei denn, die Billigkeitsregelung verlässt den gesetzlich vorgesehenen Rahmen (BFH-Urteile vom 23.04.1991, VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752 und vom 19.05.2004, III R 29/03, BStBl. II 2005, 77, jeweils m.w.N.).

    Soweit aber der gesetzlich vorgesehene Rahmen, wie vorliegend bei einer Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers, verlassen wird, besteht gerade kein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme (BFH, Urteil vom 19.05.2004, III R 29/03, BStBl. II 2005, 77; Urteil vom 07.12.2005, I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).

  • BFH, 07.12.2005 - I R 123/04

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Aktivierungswahlrecht für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Den Finanzbehörden ist es danach lediglich verwehrt, die Anwendung der Verwaltungsanweisung in offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckten Einzelfällen willkürlich, also ohne zwingende Sachgründe abzulehnen (BFH, Urteil vom 23.04.1991, VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752; Urteil vom 20.11.1999, X R 69/96, BStBl. II 2000, 259; Urteil vom 07.12.2005, I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).

    Soweit aber der gesetzlich vorgesehene Rahmen, wie vorliegend bei einer Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers, verlassen wird, besteht gerade kein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme (BFH, Urteil vom 19.05.2004, III R 29/03, BStBl. II 2005, 77; Urteil vom 07.12.2005, I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    Eine solche Auslegung widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit, der es verbiete, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führten (z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 08. September 2005, Az. IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbietet, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 08.09.2005, IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18
    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH, Urteil vom 26.05.1994, IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833; Urteil vom 16.03.2000, IV R 3/99, BStBl. II 2000, 372; Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572 m.w.N).

    Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (BFH, Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572; Urteil vom 25.03.2015, X R 23/13, BStBl. II 2015, 696; Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl. II 2017, 22).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 43/09

    Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der

  • BFH, 23.04.1991 - VIII R 61/87

    Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode

  • BFH, 15.05.2018 - X R 28/15

    Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

  • BVerfG, 21.03.2023 - 2 BvR 2129/18

    1 %-Regelung, Nutzungsentnahme, Gesamtaufwendungen

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93

    Ist ein Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer eines geleasten PKW und

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1

  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00

    Anwendung der Listenpreisregelung

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07

    Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 12/02

    Umsatzsteuer bei der Listenpreisregelung

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 37/06

    Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöht in Anspruch genommenen Gebäude-AfA

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77

    Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten -

  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2005 - 3 K 50316/03

    An Gesellschaft vermieteter PKW des Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 31/91

    Wertung des Beginns von Umbaumaßnahmen als Entnahme

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

  • BFH, 11.03.2003 - VII B 208/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

  • BFH, 21.10.1999 - I R 1/98

    Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 26/20

    Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 10 mitgeteilten Gründen ab.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 aufzuheben und das FA unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 26.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 zu verpflichten, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 02.05.2016 dahin abzuändern, dass der Entnahmewert für die Privatnutzung des Kfz im Jahr 2012 mit 7.917,27 EUR, im Jahr 2013 mit 10.475,07 EUR und im Jahr 2014 mit 9.488,38 EUR angesetzt wird.

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