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   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,2912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,2912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,2912)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    DEI / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ablehnung des Erlasses einer Anordnung zur Aussetzung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts bezüglich des von der Alouminion AE an DEI zu zahlenden Stromtarifs - Ablehnung der weiteren Prüfung einer Beschwerde der DEI über eine ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 16.12.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    Auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren sich daher die vorliegenden Schlussanträge auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Auslegung der in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), aufgeführten Grundsätze bezieht; in diesem Urteil hat der Gerichtshof befunden: "Im Hinblick auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist zum einen festzustellen, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe nur zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben, und zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist.".

    DEI trägt vor, die Kommission habe durch den Erlass des förmlichen Beschlusses das streitige Schreiben unter Verkennung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergäben, zurückgenommen.

    Jedenfalls sei dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, da der förmliche Beschluss den sich aus Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergebenden Anforderungen vollständig genüge.

    Meiner Ansicht nach enthalten die Rn. 39 bis 41 des von DEI mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses keine Hilfserwägungen, denn wenn DEI bezüglich der Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), Recht hätte, hätte das Gericht nicht entscheiden können, dass die Hauptsache erledigt war.

    Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C - 362/09 P, EU:C:2010:783).

    Der Gerichtshof stimmte dieser Beurteilung des Generalanwalts Bot ausdrücklich zu, als er in Rn. 68 seines Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), entschied, dass, "[w]äre die Kommission berechtigt, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Handlung zurückzunehmen, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehenden Verpflichtungen untätig bleiben und einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhalten entgehen könnte.

    Dies vorausgeschickt, geht aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht hervor, dass der Gerichtshof im Bereich der Rücknahme von Rechtsakten allein für den Fall der Einstellung von Beschwerden im Bereich staatlicher Beihilfen eine neue Regel aufstellen wollte.

    Mir erscheint diese Auslegung, die jegliche Rücknahme eines rechtmäßigen belastenden Rechtsakts ausschließt, angesichts der Überlegung, die den Gerichtshof veranlasste, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), erging, so zu entscheiden, wie er es in Rn. 70 dieses Urteils getan hat, als zu eng.

    Falls der Gerichtshof die teleologische Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ablehnt und eine wörtliche Auslegung vornimmt, ist zu prüfen, ob die Kommission in der vorliegenden Rechtssache das streitige Schreiben zurückgenommen hat, "um die Rechtswidrigkeit diese[s Schreibens] zu beheben, und [ob sie] zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist", was eine Prüfung des förmlichen Beschlusses erfordert.

    Unabhängig von einer engen und wörtlichen Auslegung oder einer weiten und teleologischen Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ist die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Rechtsakts sicherlich möglich, um diese Rechtswidrigkeit zu beheben.

    Folglich hält der förmliche Beschluss der Kommission, was die Änderung der Form ihrer Entscheidung, der zufolge der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstellt, angeht, die Grundsätze ein, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), bezieht.

    Genau aus demselben Grund und unter Berufung auf Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), trägt DEI vor, die Rücknahme des streitigen Schreibens sei rechtswidrig, da diese Rücknahme nur erlaubt sei, um eine Rechtswidrigkeit zu beheben und wenn die Rücknahme oder Ersetzung die Art der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Handlung benenne.

    Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Vorbringen von DEI in jedem Fall, selbst bei einer sehr engen und wörtlichen Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht zum Erfolg führen kann.

    7 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    Wie Generalanwalt Bot in Nr. 101 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492) feststellte, zwang die Kommission Athinaïki Techniki durch das Ersuchen, erneut Informationen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt worden sei, ",[sich] im Kreis [zu drehen]".

    Dies ergibt sich deutlich aus den Rn. 64 und 68 dieses Urteils, in denen sich der Gerichtshof ausdrücklich auf die Gefahr bezieht, "den Zustand der Untätigkeit fortbestehen zu lassen" bzw. "untätig zu bleiben", sowie aus Nr. 101 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492).

    Vgl. auch in diesem Sinne Nr. 80 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache des Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492).

    13 Vgl. den bildlichen Ausdruck, den der Generalanwalt Bot in Nr. 101 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492) verwendet.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    Im Rahmen dieser Rechtssache hatte die Kommission zunächst entschieden, das Verfahren über die Beschwerde von Athinaïki Techniki einzustellen, machte jedoch nach dem Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, EU:C:2008:422)(9), ihre Einstellungsentscheidung rückgängig, nahm den Vorgang wieder auf und ersuchte Athinaïki Techniki erneut, Informationen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt worden sei.

    In der Folge nahm sie das Vorprüfungsverfahren der Beschwerde von Athinaïki Techniki von Beginn an wieder auf, statt es ab dem Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu dem die durch das Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, EU:C:2008:422), festgestellte Rechtswidrigkeit eingetreten war, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 bis 4 und Art. 20 Abs. 2 letzter Absatz der Verordnung Nr. 659/1999 entweder feststellen musste, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass ein förmliches Prüfverfahren eröffnet wird.

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses entschied, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens COMP/E3/ΟÎ/AB/ark *2014/61460 der Europäischen Kommission vom 12. Juni 2014 (im Folgenden: streitiges Schreiben), mit dem die Beschwerden von DEI hinsichtlich staatlicher Beihilfen abgewiesen wurden, in der Hauptsache erledigt sei.

    Es wies daher das Argument, der Beschluss sei rechtswidrig, zurück, weswegen die Klage in der Rechtssache T-639/14 ihren Gegenstand behalten habe.

  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    5 Vgl. Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7), vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5), vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde (111/63, EU:C:1965:76), sowie vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission (159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    5 Vgl. Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7), vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5), vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde (111/63, EU:C:1965:76), sowie vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission (159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8).
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    6 Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38), vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12), sowie vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C-90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    6 Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38), vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12), sowie vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C-90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35).
  • EuGH, 13.07.1965 - 111/63

    Lemmerz Werke / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16
    5 Vgl. Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7), vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5), vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde (111/63, EU:C:1965:76), sowie vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission (159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

  • EuGH, 22.09.1983 - 159/82

    Verli-Wallace / Kommission

  • EuG, 27.11.2009 - T-94/05
  • EuG, 09.02.2016 - T-639/14

    DEI / Kommission

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