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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,4448)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,4448)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,4448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alokpa und Moudoulou

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht - Minderjährige Kinder, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen von einem Verwandten in aufsteigender Linie, der Angehöriger eines Drittstaats ist, Unterhalt ...

  • EU-Kommission

    Alopka u.a.

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen bei alleiniger Sorge für minderjährige Kinder mit Unionsbürgerschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour administrative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen bei alleiniger Sorge für minderjährige Kinder mit Unionsbürgerschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour administrative

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12
    Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass die Situation der beiden Kinder Gemeinsamkeiten mit der Rechtssache aufweise, in der das Urteil Ruiz Zambrano(3) ergangen sei, wobei die Kinder von Frau Alokpa jedoch nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnten, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf den ersten Teil seiner Frage zu geben, sind meines Erachtens zunächst seine Ausführungen, denen sich die belgische und die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angeschlossen haben, zurückzuweisen, wonach es sich im vorliegenden Fall ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano ergangen sei, um einen "rein internen" Sachverhalt handele.

    Aus dem Urteil Ruiz Zambrano sowie aus den Urteilen McCarthy und Dereci u. a.(4) ergibt sich nämlich, dass der in der Vorlagefrage genannte Art. 20 AEUV bei Fehlen eines gegenwärtigen grenzüberschreitenden Bezugs im Fall von Unionsbürgern zu berücksichtigen ist, deren Wohnsitz sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befindet und die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

    Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Urteil Ruiz Zambrano entwickelte Rechtsprechung auf den Fall Anwendung finden kann, dass Frau Alokpa und ihre Kinder, die französische Staatsangehörige sind, das luxemburgische Hoheitsgebiet verlassen müssen, wobei der Vater der Kinder, mit dem sie nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben, in Frankreich lebt und ebenfalls französischer Staatsangehöriger ist.

    Folglich findet Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Ruiz Zambrano auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens keine Anwendung, zumal davon auszugehen ist, dass die beiden minderjährigen Unionsbürger, sobald sie sich in einen anderen Mitgliedstaat - auch in den, dessen Staatsangehörige sie sind - begeben, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, so dass ihre Situation erst recht vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/38 erfasst wird.

    Daher ist zu prüfen, ob die Vollstreckung einer solchen Entscheidung bewirken würde, dass sich die Unionsbürger im Sinne der Urteile Ruiz Zambrano und Dereci u. a. de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen(19), so dass ihnen der Kernbestand der Rechte verwehrt würde, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht(20).

    3 - Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, Slg. 2011, I-1177).

    4 - Vgl. Urteile Ruiz Zambrano (Randnrn. 36, 38 und 39), vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 48), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 63).

    20 - Urteile Ruiz Zambrano (Randnrn. 43 und 44) und Dereci u. a. (Randnr. 65).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12
    4 - Vgl. Urteile Ruiz Zambrano (Randnrn. 36, 38 und 39), vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 48), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 63).

    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Dereci u. a. (Randnr. 66).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12
    5 - Urteil vom 19. Oktober 2004 (C-200/02, Slg. 2004, I-9925).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11), ebenfalls unter Hinweis auf diese Rechtsprechung, in seiner Antwort an das nationale Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) abgestellt, obwohl das vorlegende Gericht in seinen Fragen ausschließlich auf Art. 20 AEUV Bezug genommen hatte.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-86/12
    9 - Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die er für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens für nützlich hält, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 8. November 2007, 1NG. AUER, C-251/06, Slg. 2007, I-9689, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    34 - Auch Generalanwalt Mengozzi stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen der Charta möglicherweise Anlass dazu geben, die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu lockern oder sogar unbeachtet zu lassen, insbesondere um die in Art. 7 der Charta verankerte Achtung des Familienlebens sicherzustellen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:197, Nr. 34).

    39 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:197, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-558/14

    Khachab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung -

    Vgl. die Nrn. 25 und 39 der vorliegenden Schlussanträge sowie, zu der Richtlinie 2004/38, meine Schlussanträge in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:197, Nrn. 23 bis 30).

    Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:197, Nrn. 31 und 32).

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