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   Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81 (https://dejure.org/1981,10666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.11.1981 - 2/81 (https://dejure.org/1981,10666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. November 1981 - 2/81 (https://dejure.org/1981,10666)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Albert Clément, Gérard Ces und andere.

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verschnitt von Weinen

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    Nach einer seit langem feststehenden Rechtsprechung geht dieses Verfahren "von einer klaren Trennung der Aufgaben der staatlichen Gerichte und des Gerichtshofes" mit der Folge aus, daß der Gerichtshof "weder zur Entscheidung über den konkreten Fall noch zur Nachprüfung der Gründe und Ziele des Auslegungsersuchens" ermächtigt ist (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa/ENEL, Slg. S. 1269); "die Parteien des Ausgangsverfahreris" sowie die anderen Beteiligten "haben lediglich die Möglichkeit, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern" (Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 275).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    Das Gericht hat diese Einrede aber ganz eindeutig zurückgewiesen, und es ist gewiß nicht ihre Sache, diese Entscheidung rückgängig zu machen: Der Gerichtshof ist im Verhältnis zu den innerstaatlichen Gerichten weder Berufungs- noch Revisionsgericht (Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft/Singer et fils, Sig.
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    Nach Ihrer Rechtsprechung ist der Gerichtshof an die unabhängigen Feststellungen des nationalen Gerichts, soweit sie Tatsachen betreffen, gebunden (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Hulst/Produktschap voor Siergewassen, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 92; Urteil vom 22. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Oehlschläger/ Hauptzollamt Emmerich, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 797; Urteil vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit/Finanzamt Warendorf, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 3455); wir können uns daher nicht mit der Erörterung dieses Vorbringens aufhalten.
  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    Nach einer seit langem feststehenden Rechtsprechung geht dieses Verfahren "von einer klaren Trennung der Aufgaben der staatlichen Gerichte und des Gerichtshofes" mit der Folge aus, daß der Gerichtshof "weder zur Entscheidung über den konkreten Fall noch zur Nachprüfung der Gründe und Ziele des Auslegungsersuchens" ermächtigt ist (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa/ENEL, Slg. S. 1269); "die Parteien des Ausgangsverfahreris" sowie die anderen Beteiligten "haben lediglich die Möglichkeit, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern" (Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 275).
  • EuGH, 23.01.1975 - 51/74

    Van der Hulst / Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    Nach Ihrer Rechtsprechung ist der Gerichtshof an die unabhängigen Feststellungen des nationalen Gerichts, soweit sie Tatsachen betreffen, gebunden (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Hulst/Produktschap voor Siergewassen, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 92; Urteil vom 22. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Oehlschläger/ Hauptzollamt Emmerich, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 797; Urteil vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit/Finanzamt Warendorf, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 3455); wir können uns daher nicht mit der Erörterung dieses Vorbringens aufhalten.
  • EuGH, 15.06.1972 - 5/72

    Grassi / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1981 - 2/81
    S. 1275; Urteil vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 448).
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