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   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14 (https://dejure.org/2016,11828)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.05.2016 - C-573/14 (https://dejure.org/2016,11828)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - C-573/14 (https://dejure.org/2016,11828)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lounani

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. c - Voraussetzungen für den Ausschluss von der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Im Urteil B und D sowie im danach ergangenen Urteil H. T. hat der Gerichtshof den derzeitigen Ansatz des Sicherheitsrats dahin ausgelegt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen(36).

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof weiter aus: "Daraus folgt, dass ... die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c ... auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen."(37) Der Gerichtshof äußerte sich nicht direkt zu dem Gedankengang, der diese beiden Aussagen miteinander verknüpft, oder dazu, was mit (an terroristischen Handlungen) "beteiligt war" gemeint ist, doch helfen andere Passagen des Urteils B und D, auf die ich in diesen Schlussanträgen noch eingehen werde, beim Verständnis der Begründung und der Tragweite der Entscheidung der Großen Kammer(38).

    Im Urteil B und D wies der Gerichtshof den Vortrag zurück, dass eine Verurteilung wegen Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses die automatische Anwendung der Ausschlussklauseln in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Anerkennungsrichtlinie auslösen könne.

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof aus, dass, obwohl "kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der Anerkennungsrichtlinie hinsichtlich der verfolgten Ziele [besteht] und es ... nicht gerechtfertigt [ist], dass die zuständige Stelle, wenn sie den Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in Betracht zieht, sich nur auf deren Zugehörigkeit zu einer Organisation stützt, die in einer Liste aufgeführt ist, die außerhalb des Rahmens erlassen wurde, den die Anerkennungsrichtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention geschaffen hat"(53), " die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung [erlaubt] , dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist "(54).

    Aus dem Urteil B und D sowie der späteren Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache H. T.(56) folgt jedoch, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation nicht ausreicht, um die Anwendung der in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Ausschlussklauseln auszulösen, da die Aufnahme einer Organisation in eine Liste nicht der (zwingend vorgeschriebenen) individuellen Prüfung der Frage gleichgestellt werden kann, ob ein bestimmter Antragsteller die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt(57).

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof aus: "Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen."(63).

    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 77).

    Diese Hilfestellung hat allerdings mein Kollege Generalanwalt Mengozzi als eine "Vielzahl von Dokumenten", die nicht immer frei von Widersprüchen seien, bezeichnet: vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 43).

    25- Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 46).

    29- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661).

    31- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 57 bis 60).

    32- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 81 bis 83).

    36- Urteile vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 83), und vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 85).

    37- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 84).

    41- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

    45- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89).

    52- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

    53- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89, Hervorhebung nur hier).

    54- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 90, Hervorhebung nur hier).

    62- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 94).

    63- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 97).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass der Gerichtshof dem Urteil Shepherd(68), in dem er Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie(69) auslegte, möglicherweise hilfreiche Hinweise bezüglich der Frage entnehmen könne, wann die Schwelle für die Anwendung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c erreicht sei, und meint, dass die anzuwendenden Kriterien mit dem Urteil Shepherd im Einklang stehen müssen.

    Ich bin nicht der Ansicht, dass das Urteil Shepherd dem Gerichtshof hier Hinweise bietet.

    Zweitens unterschied der Gerichtshof im Urteil Shepherd klar zwischen Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und den in Art. 12 Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgründen.

    Schließlich sagt das Urteil Shepherd nichts darüber, was eine terroristische Handlung im Sinne der Anerkennungsrichtlinie darstellt.

    68- Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117).

    70- Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 38).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Im Urteil B und D sowie im danach ergangenen Urteil H. T. hat der Gerichtshof den derzeitigen Ansatz des Sicherheitsrats dahin ausgelegt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen(36).

    36- Urteile vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 83), und vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 85).

    56 _ Vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, H.T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 91).

    Vgl. auch entsprechend das Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 90 bis 93), wonach zu prüfen ist, ob in Anbetracht der von einem Flüchtling einer terroristischen Vereinigung geleistete Unterstützung zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie vorliegen, die die Aufhebung seines Aufenthaltstitels rechtfertigten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09

    B - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Diese Hilfestellung hat allerdings mein Kollege Generalanwalt Mengozzi als eine "Vielzahl von Dokumenten", die nicht immer frei von Widersprüchen seien, bezeichnet: vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 43).

    25- Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 46).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Vgl. allgemeiner zur Auslegung von Unionsrechtsakten im Licht der Hinweise, die die völkerrechtlichen Verträge zum Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283); vgl. des Weiteren den zehnten Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie.
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    23- Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 54).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    50- Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 15.11.1996 - 22414/93

    CHAHAL c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    Die entsprechenden Rechte in der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) finden sich in Art. 3. Vgl. z. B. Urteil des Straßburger Gerichtshofs vom 15. November 1996 in der Rechtssache Chahal/Vereinigtes Königreich, ECLI:CE:ECHR:1996:1115JUD002241493.
  • EGMR, 25.09.2012 - 649/08

    EL HASKI c. BELGIQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14
    51- Urteil des EGMR vom 25. September 2012 in der Rechtssache El Haski/Belgien, ECLI:CE:ECHR:2012:0925JUD000064908.
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