Rechtsprechung
KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnungseigentümergemeinschaft; Hausverwaltung; Befugnisse des Hausverwalters; Berechtigung zum Vergleichsabschluss; Umwandlung von Teileigentum; Umfang der Prozessvollmacht; Widerrufsvergleich
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
- Judicialis
WEG § 4; ; WEG § 5; ; WEG § 21 III; ; WEG § 43 IV Nr. 1; ; ZPO § 81
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollmacht des WEG -Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg - 76 II 5/98
- LG Berlin - 85 T 230/98
- KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
Papierfundstellen
- NZM 2002, 444
- ZMR 2002, 72
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
Gemäß der - allerdings erst nach dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000 3500 = ZMR 2000, 271 = NZM 2000, 1184) ist ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschluss auch ohne Anfechtung nichtig. - BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; …
Auszug aus KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
Es handelt sich nicht einmal um Angelegenheiten die einer Vereinbarung nach § 10 WEG zugänglich waren und mit dinglicher Wirkung zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden können, sondern es geht um das sachenrechtliche Grundverhältnis gemäß den §§ 4 und 5 WEG , das nur unter Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtswirksam geändert werden kann (vgl. BGHZ 130 159 = NJW 1995 2851).