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   KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00   

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https://dejure.org/2001,5316
KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00 (https://dejure.org/2001,5316)
KG, Entscheidung vom 05.09.2001 - 24 W 7632/00 (https://dejure.org/2001,5316)
KG, Entscheidung vom 05. September 2001 - 24 W 7632/00 (https://dejure.org/2001,5316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Hausverwaltung; Befugnisse des Hausverwalters; Berechtigung zum Vergleichsabschluss; Umwandlung von Teileigentum; Umfang der Prozessvollmacht; Widerrufsvergleich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • Judicialis

    WEG § 4; ; WEG § 5; ; WEG § 21 III; ; WEG § 43 IV Nr. 1; ; ZPO § 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollmacht des WEG -Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Schöneberg - 76 II 5/98
  • LG Berlin - 85 T 230/98
  • KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 444
  • ZMR 2002, 72
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
    Gemäß der - allerdings erst nach dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000 3500 = ZMR 2000, 271 = NZM 2000, 1184) ist ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschluss auch ohne Anfechtung nichtig.
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
    Es handelt sich nicht einmal um Angelegenheiten die einer Vereinbarung nach § 10 WEG zugänglich waren und mit dinglicher Wirkung zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden können, sondern es geht um das sachenrechtliche Grundverhältnis gemäß den §§ 4 und 5 WEG , das nur unter Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtswirksam geändert werden kann (vgl. BGHZ 130 159 = NJW 1995 2851).
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