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   KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10, 1 AR 1303/10   

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KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10, 1 AR 1303/10 (https://dejure.org/2010,16061)
KG, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 Ws 504/10, 1 AR 1303/10 (https://dejure.org/2010,16061)
KG, Entscheidung vom 11. November 2010 - 2 Ws 504/10, 1 AR 1303/10 (https://dejure.org/2010,16061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Eintretens des Vorrangs der Strafhaft gegenüber der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls und dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt; Anwendbarkeit des § 38 Nr. 4 Strafvollstreckungsordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang der Strafhaft im Verhältnis zur Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 11.12.2001 - 1422/01
    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Denn es kommt bei der Strafzeitberechnung nicht maßgeblich auf formale Akte der Vollstreckungsbehörde an, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage ist ausschlaggebend (vgl. BVerfG NStZ 1988, 474; Senat, Beschlüsse vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -, vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 -, vom 17. Dezember 2007 - 2 Ws 769/07 - und vom 11. Dezember 2001 - 5 Ws 725-728/01 - juris-).Den Gedanken, der nach dieser Rechtslage jeweils "anstehenden" Strafvollstreckung gegenüber anderen Freiheitsentziehungen so früh wie möglich den Weg zu bahnen, ist der Gesetzgeber durch die Einführung des § 116b StPO konsequent weitergegangen.

    e) Die Richtigstellung jenes Versäumnisses der Vollstreckungsbehörde hat nach Auffassung des Senats so zu geschehen, daß rückwirkend die Unterbrechung der Strafvollstreckung zu diesem Zeitpunkt im Sinne einer "Umbuchung" und neuer Strafzeitberechnung angeordnet wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -, vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 -, vom 30. Juli 2002 - 5 Ws 236/02 - und vom 11. Dezember 2001 - 5 Ws 725-728/01 - beide bei juris -).

  • KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10

    Strafvollstreckung: Anhörungsrecht des Verurteilten vor Vollstreckungseinleitung;

    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Die Neuregelung sollte sicherstellen, daß Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist (BR-Drs. 829/08, S. 28) (vgl. Senat, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 551/10 -).

    Sie hätte dann, anstatt am 10. Mai 2010 einen Haftbefehl zu erlassen, umgehend mittels des Aufnahmeersuchens die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke des Strafvollzuges veranlassen müssen; die nach § 116b Satz 2 1. Alt. StPO automatisch eintritt (vgl. Senat, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 551/10 -).

  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Denn es kommt bei der Strafzeitberechnung nicht maßgeblich auf formale Akte der Vollstreckungsbehörde an, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage ist ausschlaggebend (vgl. BVerfG NStZ 1988, 474; Senat, Beschlüsse vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -, vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 -, vom 17. Dezember 2007 - 2 Ws 769/07 - und vom 11. Dezember 2001 - 5 Ws 725-728/01 - juris-).Den Gedanken, der nach dieser Rechtslage jeweils "anstehenden" Strafvollstreckung gegenüber anderen Freiheitsentziehungen so früh wie möglich den Weg zu bahnen, ist der Gesetzgeber durch die Einführung des § 116b StPO konsequent weitergegangen.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Allerdings kann über den Wortlaut des § 14 StrEG hinaus in einem solchen Fall eine zuviel geleistete Entschädigung zurückgefordert werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 2001, 517 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien BT-Drs.
  • KG, 30.07.2002 - 5 Ws 236/02
    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    e) Die Richtigstellung jenes Versäumnisses der Vollstreckungsbehörde hat nach Auffassung des Senats so zu geschehen, daß rückwirkend die Unterbrechung der Strafvollstreckung zu diesem Zeitpunkt im Sinne einer "Umbuchung" und neuer Strafzeitberechnung angeordnet wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -, vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 -, vom 30. Juli 2002 - 5 Ws 236/02 - und vom 11. Dezember 2001 - 5 Ws 725-728/01 - beide bei juris -).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Diese geht der Verwaltungsvorschrift des § 38 Nr. 4 StVollstrO vor (vgl. BVerfG NJW 1970, 2287).
  • OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81
    Auszug aus KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
    Es ist ein Hilfsmittel bei der Einleitung der Strafvollstreckung, dem keine eigenständige, konstituierende Bedeutung zukommt (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1982, 251 zur fehlenden Bedeutung des Aufnahmeersuchens für die Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • OLG Koblenz, 18.10.2021 - 2 Ws 510/21

    Einbeziehung früherer Urteile in Gesamtstrafenbildung Fehlerhafte Berechnung der

    Denn es kommt bei der Strafzeitberechnung nicht maßgeblich auf formale Akte der Vollstreckungsbehörde an, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage ist ausschlaggebend (vgl. BVerfG, 2 BvR 321/88 v. 02.05.1988, NStZ 1988, 474; KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010; KG 5 Ws 725-728/01 v. 11.12.2001, juris).

    Die Regelung bezweckt die Herstellung von Rechtssicherheit und Gleichheit in einer komplexen vollstreckungsrechtlichen Frage und ist als gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zu werten, sodass sie auch bei sonstigem fehlerhaften Unterlassen der zutreffenden Vollstreckungsunterbrechung entsprechend anzuwenden ist (KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 5 m.w.N.).

    Folglich ist zur Richtigstellung des Versäumnisses der Vollstreckungsbehörde der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez sowie die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 aufzuheben, so dass von der Vollstreckungsbehörde rückwirkend die Unterbrechungen der Strafvollstreckung zu den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommen und eine neue Strafzeitberechnung angeordnet werden kann (KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010).

  • OLG Karlsruhe, 28.09.2020 - 3 Ws 308/20

    Zeitpunkt des Eintretens des Strafhaftvorrangs

    Dabei tritt die Vorrangstellung der Vollstreckung sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen automatisch ohne haftrichterliche Entscheidung ein und gilt unabhängig davon, ob es um die Vollstreckung einer bereits laufenden oder gleichzeitig mit der Vollstreckung der Untersuchungshaft anstehenden freiheitsentziehenden Maßnahme geht oder um die Vollstreckung einer sich erst im Laufe der Untersuchungshaft ergebenden Freiheitsstrafe (vgl. KG, StraFo 2011, 108; BeckOK - Krauß, a.a.O., Rdn. 5 zu § 116b).

    Aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 116b Satz 2 StPO ergibt sich, dass der StA diesbezüglich kein Ermessensspielraum zusteht (vgl. KG, StraFo 2011, 108).

    Die Korrektur der Strafzeitberechnung erfolgt dergestalt, dass rückwirkend die Unterbrechung der Untersuchungshaft im Sinne einer Umschreibung und neuer Strafzeitberechnung anzuordnen ist (vgl. KG, StraFo 2011, 108 m.w.N.).

  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Mit Eintritt der Rechtskraft geht die Untersuchungshaft unmittelbar - ohne dass es noch der förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bedürfte - in Strafhaft über (vgl. BGHSt 38, 63; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; OLG Hamm StV 2002, 209; KG, Beschluss vom 13. August 2008 - 4 Ws 72/08 - Senat StraFo 2011, 108 [zu § 116b Satz 2 StPO] und Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 Ws 640/97 - juris; Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - 2 Ws 161/80 - und 21. April 1975 - 2 Ws 95/75 (dort jeweils offen gelassen, ob Straf- oder "Vollstreckungshaft"); Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 15; Wankel in KMR-StPO, § 120 Rdn. 10; differenzierend OLG Düsseldorf StV 1988, 110 und NStZ 1981, 366: bis zur Einleitung der Strafvollstreckung zunächst Vollstreckungshaft; ähnlich OLG Celle NJW 1985, 188 und NJW 1963, 2240, das aber noch eine Ausstrahlungswirkung des Haftbefehls annimmt; a.A. [Fortgeltung des Haftbefehls und Fortdauer der Untersuchungshaft bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung] OLG Braunschweig NJW 1966, 116 und MDR 1950, 755; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 362; Wankel, Zuständigkeitsfragen im Haftrecht, S. 95 f.; a.A. [Zwischenhaft generell rechtswidrig] Seebode StV 1988, 119; Paeffgen in SK-StPO, 4. Aufl., § 120 Rdn. 14 ff.) und beginnt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; BGHSt 38, 63; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - 2 Ws 161/80 - und 21. April 1975 - 2 Ws 95/75; Wankel in KMR-StPO, § 120 Rdn. 11; a.A. [Fortbestehen der Zuständigkeit des Prozessgerichts bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung] OLG Braunschweig MDR 1950, 755; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 362; Wankel, a.a.O., S. 95 f.).
  • KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12

    Anfechtung der abgelehnten Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

    Eine von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abweichende Entscheidung ist nur dann möglich, wenn die Abwehr der die Anordnung der Untersuchungshaft begründenden Gefahren im anderen Freiheitsentzug mit angemessenen Mitteln nicht zu gewährleisten ist (vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 22 f.; siehe auch KG StraFo 2011, 108).
  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

    Zwar könnte unter Umständen ein solcher Nachteilsausgleich auch durch rückwirkende "Umbuchung" und neue Strafzeitberechnung hergestellt werden (vgl. KG, StraFo 2011, 108-110).
  • OLG Hamm, 30.03.2022 - 1 VAs 163/21

    Rückwirkende Änderung der Vollstreckungsreihenfolge; lebenslange Freiheitsstrafe;

    Insofern ist anerkannt, dass über den Anwendungsbereich des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO hinaus rückwirkende Eingriffe in die Vollstreckungsreihenfolge (jedenfalls) möglich sind, "um sonstige Benachteiligungen eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57a StGB durch Fehler oder Versäumnisse der Vollstreckungsbehörde zu beseitigen" (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 1 Ws 317/19 -, Rn. 11, juris) bzw. "bei sonstigem fehlerhaften Unterlassen der Vollstreckungsunterbrechung oder zeitweilig noch nicht möglichen Herbeiführens der Unterbrechung" (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 Ws 504/10 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Rostock, 02.08.2012 - I Ws 219/12

    Erneute Aussetzung einer nach Widerruf der Bewährung zu verbüßenden Reststrafe:

    Er kann deshalb - anders als die Generalstaatsanwaltschaft dies tut - derzeit auch nicht unterstellen, geschweige denn feststellen, dass die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal im Wege fiktiver rückwirkender Anrechnung bereits am 15.07.2012 als vollständig verbüßt angesehen werden kann (so in anderer Konstellation aber wohl KG Berlin, Beschl. vom 11.11.2010 - 2 Ws 504/10 - Rdz. 17 der online-Fassung in juris u.a. unter Verweis auf BVerfG NStZ 1988, 474).
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