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   KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14   

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https://dejure.org/2018,49423
KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14 (https://dejure.org/2018,49423)
KG, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2 U 129/14 (https://dejure.org/2018,49423)
KG, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2 U 129/14 (https://dejure.org/2018,49423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 281 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB
    Liefervertrag über Solarzellen: Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei langfristigem Liefervertrag; Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafenklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Dabei stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Lehre die "Grundlage des Vertrags" im Sinne dieser Norm die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände dar, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 - juris Rn. 26; vom 08.02.1984 - VIII ZR 254/82 - juris Rn. 16; vom 09.12.1970 - VIII ZR 245/68 - juris Rn. 11, jew. mwN.).

    Das ist der Fall, wenn durch die Störung die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984, aaO. Rn. 19 mwN.).

    In aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGH, Urteile vom 14.10.1992, aaO. Rn. 40; vom 08.02.1984, aaO. Rn. 19, jew. mwN.).

    Nur wenn eine Anpassung nicht möglich ist oder nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht geschlossen bzw. fortgesetzt haben würden, besteht zu Gunsten der belasteten Partei ein Lösungsrecht vom Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984, aaO. Rn. 21).

  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Sie geben der belasteten Partei grundsätzlich ebenso wenig ein Recht, sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1992 - VIII ZR 91/91 - BGHZ 120, 10 ff., juris Rn. 36 mwN.; Grüneberg, aaO. § 313 Rn. 3) wie bloß einseitige, nicht erkennbar gewordene Motive oder Vorstellungen einer Partei (vgl. Finkenauer, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2016, § 313 Rn. 8).

    In aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGH, Urteile vom 14.10.1992, aaO. Rn. 40; vom 08.02.1984, aaO. Rn. 19, jew. mwN.).

  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 245/68

    Vertragsanpassung auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Anpassung des

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Dabei stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Lehre die "Grundlage des Vertrags" im Sinne dieser Norm die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände dar, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 - juris Rn. 26; vom 08.02.1984 - VIII ZR 254/82 - juris Rn. 16; vom 09.12.1970 - VIII ZR 245/68 - juris Rn. 11, jew. mwN.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich eine Vertragspartei, die selbst ein Abweichen von der bei Vertragsabschluss als sicher vorausgesetzten Entwicklung schuldhaft herbeiführt, in der Regel nicht auf diese ihm nachteilige Entwicklung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1970, aaO. Rn. 14).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Das ist im Rahmen von Austauschverträgen insbesondere dann der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht, wenn mithin der vereinbarte Betrag nicht auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes noch angemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2013 - I ZR 77/12 - juris Rn. 14; vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96 - juris Rn. 21).
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Dabei stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Lehre die "Grundlage des Vertrags" im Sinne dieser Norm die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände dar, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 - juris Rn. 26; vom 08.02.1984 - VIII ZR 254/82 - juris Rn. 16; vom 09.12.1970 - VIII ZR 245/68 - juris Rn. 11, jew. mwN.).
  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 392/03

    Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Die abstrakte Schadensberechnung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ein Kaufmann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis absetzen kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 -, juris Rn. 9 mwN.).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die auf Vertragserfüllung in Anspruch genommene Partei ihr Recht auf Vertragsauflösung einredeweise gegen den Zahlungsanspruch der anderen Partei geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 160/09 - juris Rn. 16), was die Beklagte vorliegend jedenfalls im Prozess getan hat.
  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Das ist im Rahmen von Austauschverträgen insbesondere dann der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht, wenn mithin der vereinbarte Betrag nicht auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes noch angemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2013 - I ZR 77/12 - juris Rn. 14; vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96 - juris Rn. 21).
  • BAG, 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    Die Einrede wirkt - insbesondere bei einem Dauerschuldverhältnis - auf den Zeitpunkt zurück, ab dem die Vertragserfüllung unzumutbar ist (vgl. Loyal, Vertragsaufhebung wegen Störung der Geschäftsgrundlage, NJW 2013, 413, 419f.).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet § 252 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die konkrete Methode, bei welcher der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist, und zum anderen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1951 - I ZR 118/50 - BGHZ 2, 310 ff., juris Rn. 6).
  • BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 88/59
  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 111/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei: Wirksamkeit einer

  • BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 247/89

    Formularmäßige Vereinbarung eines fristlosen Kündigungsrechts des Leasinggebers

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