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   KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04   

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https://dejure.org/2004,3948
KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04 (https://dejure.org/2004,3948)
KG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 W 269/04 (https://dejure.org/2004,3948)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 W 269/04 (https://dejure.org/2004,3948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ins Vereinsregister; Fristlauf für die sofortige Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Grundlagen zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels durch Vorstandsmitglieder eines Vereins; Unternehmerische ...

  • Judicialis

    BGB § 21; ; BGB § 22; ; FGG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 22 Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 160a Abs. 1; ; ZPO § 172

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 21; BGB § 22
    Zur Eintragung wirtschaftlich orientierter Vereine in das Vereinsregister

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Bildungsverein = Geschäftsbetrieb?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 339
  • Rpfleger 2005, 200
  • NZG 2005, 361
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (BayObLG NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm OLGR 1999, 344 mwN; ebenso zur GmbH bei konstitutiven Eintragungen: BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; 107, 1, 2 = NJW 1989, 1610).

    Denn es ist mittlerweile anerkannt, dass die Einlegung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl ausreicht (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm NJW-RR 2000, 698).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (BayObLG NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm OLGR 1999, 344 mwN; ebenso zur GmbH bei konstitutiven Eintragungen: BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; 107, 1, 2 = NJW 1989, 1610).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Die unternehmerische Tätigkeit darf allerdings nicht Hauptzweck des Vereins sein (sog. Nebenzweckprivileg, vgl. BGHZ 85, 84, 88/89 = NJW 1983, 569, 571/572).
  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (BayObLG NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm OLGR 1999, 344 mwN; ebenso zur GmbH bei konstitutiven Eintragungen: BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; 107, 1, 2 = NJW 1989, 1610).
  • BGH, 04.06.1986 - I ZR 29/85

    Fernsehzuschauererforschung; Wettbewerbswidrigkeit einer vereinsrechtlich

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH NJW 1986, 3201, 3202).
  • OLG Hamm, 20.01.2000 - 15 W 446/99

    Wirtschaftlicher Zweck eines Vereins

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Denn es ist mittlerweile anerkannt, dass die Einlegung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl ausreicht (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm NJW-RR 2000, 698).
  • KG, 26.10.2004 - 1 W 295/04

    Vereinsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Soweit die weiteren Ermittlungen des Amtsgerichts ergeben, dass der Beteiligte die Voraussetzungen des § 21 BGB doch erfüllt, weist der Senat darauf hin, dass die Bezeichnung Academy in dem Namen nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 295/04, zum Namensbestandteil "Akademie").
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1996 - 3 Wx 484/95
    Auszug aus KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
    Liegt daher kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein vor, ist die Eintragung abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 989 = Rpfleger 1996, 291; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 60 Rn. 1).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2007, 15 W 129/07, Rpfleger 2008, 141 f., juris Rn. 15, jeweils m.w.N.), wobei das leitende Ziel des Vereins sogar ganz hinter die Betätigung zurücktreten kann (Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979, S. 106 f.).

    Nach diesem Nebenzweckprivileg darf ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet und nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, Urteil vom 29.09.1982, I ZR 88/80, NJW 1983, 569, juris Rn. 22; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris Rn. 6).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (vgl. in ständiger Rechtsprechung Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 13; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 12; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht die Zweckformulierung im Wortlaut der Satzung, wie die seit langem aufgegebene subjektive Theorie dies annahm und der Beteiligte offenbar immer noch annimmt, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2007, 15 W 129/07, Rpfleger 2008, 141 f., juris Rn. 15, jeweils m.w.N.; davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus, hält er die Löschung eines Vereins im Vereinsregister gemäß § 395 FamFG auch dann für geboten, wenn der Zweck des Vereins nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Verein jedoch (durch seine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung) tatsächlich einen solchen Zweck verfolgt (vgl. BT-Drs. 16/13542, S. 14; Segna, Non Profit Law Yearbook 2014/2015, 47, 68;), wobei das leitende Ziel des Vereins sogar ganz hinter die Betätigung zurücktreten kann (Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979, S. 106 f.).

    Nach diesem Nebenzweckprivileg darf ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet und nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, Urteil vom 29.09.1982, I ZR 88/80, NJW 1983, 569, juris Rn. 22; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris Rn. 6).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; Kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

  • KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14

    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse der

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).

    Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 20).

    Eine Gesamtschau all dieser Faktoren spricht ebenfalls für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris).

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2007, 15 W 129/07, Rpfleger 2008, 141 f., juris Rn. 15, jeweils m.w.N.), wobei das leitende Ziel des Vereins sogar ganz hinter die Betätigung zurücktreten kann (Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979, S. 106 f.).

    Nach diesem Nebenzweckprivileg darf ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet und nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, Urteil vom 29.09.1982, I ZR 88/80, NJW 1983, 569, juris Rn. 22; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris Rn. 6).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 15 W 129/07

    Abgrenzung des wirtschaftlichen vom nichtwirtschaftlichen Verein

    Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (Senat FGPrax 2003, 184 = NJW-RR 2003, 898 = Rpfleger 2003, 370; BayObLG NJW-RR 1991, 958; KG NJW-RR 2005, 339).
  • KG, 03.06.2016 - 22 W 122/15

    Eintragung in das Vereinsregister: Feststellung des nicht wirtschaftlichen

    Denn anderenfalls käme eine Eintragung in das Vereinsregister nicht in Betracht, der Beteiligte könnte Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 1 BGB nur durch staatliche Verleihung erlangen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 W 269/04 -, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996 - 3 Wx 484/95 -, juris).

    Denn bei der Klärung der Frage, ob der gegründete Verein tatsächlich als Idealverein anzusehen ist, ist nicht allein auf die Satzungsfassung abzustellen, sondern es kommt auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 W 269/04 -, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996 - 3 Wx 484/95 -, juris).

  • KG, 18.01.2011 - 25 W 14/10

    Vereinsregisterverfahren: Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem

    Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339/340, OLG Hamm, a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • KG, 07.03.2012 - 25 W 95/11

    Ablehnung der Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister: Beschwerdebefugnis

    Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG Hamm, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6).

  • KG, 23.06.2014 - 12 W 66/12

    Vereinsregistersache: Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Vereins mit auch

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Verein ideell oder wirtschaftlich ist, ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG Hamm, Rpfleger 2008, 141 f., jeweils m.w.N.).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei stets dann vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 20 W 350/15

    Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein

  • KG, 20.01.2011 - 25 W 35/10

    Vereinsregisterverfahren: Voraussetzungen eines Idealvereins

  • KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01

    Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins

  • OLG Celle, 14.03.2017 - 20 W 2/17

    Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung gegründeten Vereins

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