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   LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22   

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LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22 (https://dejure.org/2022,33248)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2022 - 12 Ta 8/22 (https://dejure.org/2022,33248)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2022 - 12 Ta 8/22 (https://dejure.org/2022,33248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 770
  • NZA-RR 2023, 98
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Greift der Kläger hingegen eine außerordentliche Kündigung an, wird in der Regel eher davon auszugehen sein, dass es sich um einen sog. "et-et-Fall" (d.h. die maßgebliche Norm kann sowohl arbeitsrechtlicher als auch rein privatrechtlicher Natur sein) handelt, bei der die reine Rechtsbehauptung nicht ausreicht, sondern die Arbeitnehmereigenschaft schlüssig darzulegen und bei streitiger Tatsachengrundlage bereits an dieser Stelle Beweis zu erheben ist (vgl. etwa BAG vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18; vgl. auch Hessisches LAG vom 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19; zur erforderlichen Beweiserhebung in diesem Fall auch BAG vom 3. November 2020 - 9 AZB 47/20, juris).

    Auch wenn man mit nachvollziehbaren Gründen (allein die Antragsformulierung kann nicht über den Rechtsweg entscheiden) nicht (mehr) den alleinigen Umstand ausreichen lassen will, dass im Klageantrag ausdrücklich der Begriff Arbeitsverhältnis erwähnt wird (so wohl nun BAG vom 21. Januar 2019 a.a.O.; kritisch hierzu etwa Gravenhorst, jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 1, der auf den reinen Wortlaut abstellen will), ergibt sich zumindest aus der Klagebegründung gerade nicht, dass der Kläger die Kündigung unabhängig von der Einordnung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses "unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten" überprüft haben will.

    Im Hinblick auf die neuere Entscheidung des BAG vom 21. Januar 2019 a.a.O., die sich lediglich mit einer außerordentlichen Kündigung zu befassen hatte und sich die Frage stellt, wie vor diesem Hintergrund die Situation bei einer ordentlichen Kündigung zu bewerten ist, ist bezogen auf den Bereich der ordentlichen Kündigung von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage auszugehen.

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Das Bundesarbeitsgericht nimmt einen Sic-non-Fall regelmäßig dann an, wenn der Klägerin dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. etwa BAG vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, juris; BAG vom 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, juris).
  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20

    Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Der Arbeitnehmerbegriff nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nach dem nationalen Recht zu bestimmen (vgl. etwa BAG vom 27. April 2021 - 2 AZR 540/20 Rn. 23 f., juris).
  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Unabhängig hiervon würde sogar eine Beendigung der Organstellung noch im laufenden Klageverfahren ausreichen, um die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entfallen zu lassen (vgl. nur etwa BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14, juris: bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses).
  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    aa) Handelt es sich um einen Klageantrag, der nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei , es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sog. "Sic-non-Fall" (vgl. etwa BAG vom 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 mwN, juris).
  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Greift der Kläger hingegen eine außerordentliche Kündigung an, wird in der Regel eher davon auszugehen sein, dass es sich um einen sog. "et-et-Fall" (d.h. die maßgebliche Norm kann sowohl arbeitsrechtlicher als auch rein privatrechtlicher Natur sein) handelt, bei der die reine Rechtsbehauptung nicht ausreicht, sondern die Arbeitnehmereigenschaft schlüssig darzulegen und bei streitiger Tatsachengrundlage bereits an dieser Stelle Beweis zu erheben ist (vgl. etwa BAG vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18; vgl. auch Hessisches LAG vom 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19; zur erforderlichen Beweiserhebung in diesem Fall auch BAG vom 3. November 2020 - 9 AZB 47/20, juris).
  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    An dem Vorliegen eines Sic-non-Falles ändert sich auch nichts daran, dass der Arbeitnehmerbegriff hier etwa unionsrechtlich zu bestimmen wäre (für einen Fall des § 2 BurlG einen Sic-non-Fall verneinend etwa BAG vom 08. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 Rn. 20 m.w.N., juris).
  • BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

    Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, etwa nach Auslegung der Klagebegründung, dass der Kläger die Kündigungsschutzklage auch erhoben hätte, wenn er in einem freien Dienstverhältnis gestanden hätte (vgl. etwa BAG vom 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, juris; vgl. auch im Übrigen zutreffend ausführlich Powietzka, BB 2022, 827 (829) mit dem Hinweis, dass der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt; ausführlich im Übrigen, auch welche Bedeutung die Erwähnung eines Arbeitsverhältnisses im Antrag hat, Horcher, NZA 2020, S. 1433 ff.).
  • BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00

    Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Das Bundesarbeitsgericht nimmt einen Sic-non-Fall regelmäßig dann an, wenn der Klägerin dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. etwa BAG vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, juris; BAG vom 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, juris).
  • LAG Köln, 12.11.2021 - 9 Ta 161/21

    Rechtsweg; GmbH; Minderheitsgesellschafter; Sperrminorität

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22
    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Juli 2022 abzuändern war bei gleichzeitiger Feststellung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (zur dahingehenden Tenorierung etwa LAG Köln vom 12. November 2021 - 9 Ta 161/21, juris).
  • LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19

    1. War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als

  • ArbG Mannheim, 12.07.2022 - 5 Ca 66/22

    Rechtswegzuständigkeit bei Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages

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